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2. PrlisungS- und Promotionsgebühren.
Die Prüfung»- und Proinotionögebahren betrogen:
I. Bei den Diplomprüfungen
r.) Vorprüfung 40 RM
Wiederholung-prüfung 20 RM
b) Hauplprüsung 80 RM
Wiederholungsprüfung 40 RM
Die Prüfungsgebühren werden mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung
zur Prüfung fällig. Emc Zurückcrstarrung der Prüfungsgebühr findet in keinem
Falle statt.
Bei Ablegung einer Prüfung (Vor. oder Hauptprufung) in Teilprüfungen ist die
volle Gebühr für die Prüfung (Vor. oder Hauptprüfung) bei der Meldung zur
1. Teilprüfung zu entrichte»; für die weiteren Teilprüfungen find also Gebühren
oder Zuschlage zu diesen nicht mehr zu erheben.
Werden bei einer Teilprttsung ein oder-mehrere Fächer nicht bestanden und diese
bei der 2. Teilprüsnng n'iederholk. so ist bei der Meldung zur 2. Tcilprüfung die
Gebühr für die Wiederholung der Prüfung (•/, der vollen Gebühr) zu entrichten.
Versagt der Prüfling in der 2. Teilprüfung in einem anderen Fach, so wird eine
Gebühr für die Wiederholungsprüfung in diesem Fache nicht fällig. Wird jedoch
die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist für die mit ministerieller Ge
nehmigung abzulegende 2. Wiederholungsprüfung die WiederholungSgebühr er-
neu, zu zahlen.
Für Wahlfächer ,verden Gebübren nicht erhoben.
2. Bei der Doktorprüfung 200 RM
Die Gebühren werden mir Einreichung des ZulaftungSamrage» fällig und sind
bei der Hochschulkasse einzuzahlen. Eine Stundung ist nicht möglich.
Befreiung von der Entrichtung der Promo'.ionsgebühr kann nur in ganz bcson.
deren Fällen mit ministerieller Genehmigung erfolgen.
Die Gebühr für die Wiederholung der Doktorprüfung beträgt 100 RM.
3. Bei Kriegsteilnehmern:
Bei der Befreiung von de» Prüfungsgebühren tritt die gleiche Staffelung ein
wie bei den übrigen Gebühren ((. Merkblatt 2); der Kriegsteilnehmer ist also sür.
die im Laufe seine» Studiengangö erforderlich werdenden Prüfungen von der En«,
richrung der Prüfungsgebühr ganz, zu */*. S» V* oder zu */* befreit.
Eine Befreiung oder teilweise Befreiung von der Entrichtung der Promotionöge-
dührcn aus Grund der KriegSlcilnehmcreigenschaft tritt nur in den Stubicnge-
bicten ein. in denen die Promotion üblicherweise mit als Abschluß de» Studiums
gilt.
3. Sonstige Gebühren.
1. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung
und sonstige Mahngebühren «zur Hochschulkajse) betragen ... I 10 RM.
2. Für die an die Studierenden abzugebenden Vordrucke fAiisnahmesormulare,
Nachlast« und Stipendiengesuchc. Prüsungöformulare usw.) ivird in jedem Se
mester von sämtlichen eingeschriebenen Studierenden ein Pauschbetrag von
60 Pfg. zu Gunsten der Hochschulkasse erhoben; für die übrigen Drucksachen
(Vorlesungsverzeichnis. Belcgbuch. PrüfungS- und PromolionSordnunge» usw.)
,st ein mindesten» die Selbstkosten deckender, vorn Rektor jcivcil« festgesetzter Be
trag neben dem Postgcbübrenersan an die Hochschulkalse zu entrichten.
4. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat be
stimmten Frist an die Kasse einzuzahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlung».
Verspätung ist ein Zuschlag zu entrichten, dieser beträgt
bei Zahlung innerhalb der I. und 2. Woche | nach dem fest- 5°/,
bet Zahlung innerhalb der 3. und 4. Woche | gesetzten Zeitpunkt 8 %
bei späterer Zahlung 10°/».
2. Für den Erlast der Gebühre» und UnierrichtSgelder gilt die Erlaßordnung, die
bei», Sekretariat erhältlich ist.
3. Studenten einer ivürttcinbergischen Hochschule, die an andern Hochschulen des
Lande» alS Hörer Vorlesungen. Übungen. Seminare usw. besuchen, haben dort
nur die Unterricht»' und Ersatz- (Seminar-)gclder z» entrichte». Von sonstigen
Gebühren und Leistungen tind sic befreit.
4. Doktoranden. Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen Studium,
die Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder sonst die Einrichtungen
der Hochschule einschl. der Institute benützen, müssen sich al» Studierende oder
Hörer eintragen talsen und baden die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.
V. Prüfungen und Zeugnisse
1. Leistungszeugnifse lSemesterzeugnisse) werden durch Vermittlung dcö Rek
tors solchen Studierenden erteilt, die sich um eine Vergünstigung, wie Ge
bührenerlaß. Stipendium tt. a.. bewerben wollen. Sie werden nur sür die
Färber erteilt, die der Antragsteller belegt hat.
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen werden
an den einzelne» Abteilungen Diplon,Prüfungen abgehalten für Architekten,
Bauingenieure. Vermessungsingenieure. Mafchinentugenicure. Elektroinge
nieure. Luftfabriingcnicurc. Chemiker. Pbnfiker und Mathematiker.
Zu den Diplom-Vor- und Haupt- bpp. Deilprüfungen werden nur Stu
dierende mit großer Matrikel zugelassen.
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur. Bauingcnieurweien.
einschl. Vermessuiigswesen. Maschineningenieunvesen. Elektrotechnik und
Luftfahrttechnik abgelegten Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und
Mathematik erteilt die Technische Hochschule den Grad eines Diplom -
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