An der Abteilung für Chemie wird der Grad eines Diplom-Cheniikers ver
liehen.
Studierende, die beabsichtigen, die Befähigung zum höheren bautechnischen
Verwaltungsdienst (nach dem Gesetz vom 16. Juli 1936 Reichsgesetz-
blatt I S. 563 j zu erlangen, müssen u. a. die nach der ersten Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwal
tungsdienst vom 6. August 1936 (Reichsgesetzblatl I S. 585 ff.) in 'An
lage 2 aufgeführten Vorschriften über „Ausbildung und Prüfungsordnung"
erfüllt haben.
Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung
sind in der Diplomprüfung bestimmte Pflichtfächer nachzuweisen.
Die Diplomprüfungsordnungcn. für jede Abteilung gesondert gedruckt, kön
nen von dem Hausverwalter bezogen werden (z. Zt. im Neudruck, nicht er«
hältlich).
3. Erleichterungen sür Kriegsteilnehmer: Kriegsteilnehmer können bei Ab
legung akademischer Prüfungen Ausnahmen von formellen und materiel
len Bestimmungen der Promotions- und Prüfungsordnungen beivilligt er
halten.
Als akademische Prüfungen kommen in Frage:
a) Doktorprüfung.
I.) Diplomprüfungen an den Technischen Hochschulen und Bergakademien
(Bor- und Hauptprüfungen).
c) Diplomprüfung sür Studierende dev Vermessung-wesens (Vor- und
Haup, Prüfung).
«I) Diplomprüfung für Chemiker sVor- und Hauptprüfung).
(Runderlaß des Reichserziehungsministers vom 4. September 1939 —
WA 2444 - und vom 5. September 1939 — W23900 -).
4. Staatsprüfungen. CS kommen in Betracht:
а) die Prüfung für 'Apotheker;
!,) die Prüfung für LebenSmittelchemiker;
c) die Prüfung für daS Lehramt an höheren Schulen (Prüfungsord
nung vom 3!). 1.1940);
б) die Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst.
Die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst im Hoch
bau. Städtebau. Wohnungs- und Sicdlunqswcscn. Wasser-. Kultur- und
Straßenbau. sowie Maschinen- und Schiffbau der Reichöwasserstraßenver-
waltung. Eisenbahn- und Straßenbau. Maschinenbau einschl. Elektrotechnik
(außer Reichspofi) und Hecrcstcchnik (nach dem Gesetz vom 16. Oiili 1936
R.G.Bl. I S. 563 und 565 und vom 6. August 1936 R.G.Bl. I S. 585)
wird nachgewiesen:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule
in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Vorbereitungsdienst).
3. durch die Erstehung der Großen Staatsprüfung.
Zum Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung können nur Di
plomingenieure deutschen oder artverwandten Blutes zugelassen werden, die
das Reifezeugnis einer staatlich ancrkanjilerp.au^Maulen höheren Lehr
anstalt oder ei» gleichwertiges Zeugnis wtfnen uiko die die Diplomprüfung
(Vor- und Hauptprüsung). die als I. Staatsprüfung für den höheren bau
technischen Verwaltungsdienst zu gelten hat. an einer rcichsdeulschen Tech
nischen Hochschule mit Erfolg abgelegt haben. Der Diplomprüfung müssen
die vorgeschriebene praktische Beschäftigung in der Berufsrichtung des Be
werbers und ein Studium von wenigstens vierjähriger Dauer') an einer
Technischen Hochschule vorangegangen sein; wenigstens drei Studienjahre')
müssen auf reichsdeutsche technische Hochschulen entfallen. 2st das erste Jahr
bei einer anderen staatlich anerkannten reichsdeutschen technischen Lehran
stalt abgeleistet, so kann dies als gültig anerkannt werden, wenn der Aus
fall der Studiennachweise und der Diplomprüfungen keinen Anlaß zur Be
anstandung bietet.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung an der Hoch
schule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Bestimmungen
auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem Abgang von der Hochschule.
VI. Doktor-Promotion
Der Technischen Hochschule ist das Recht verliehen, auf Grund einer be
sonderen Prüfung die akademischen Grade eines Doktor-Ingenieurs und
eines Doktors der Naturwissenschaften zu verleihen.
Die Bedingungen für die Erlangung dieser akademischen Grade enthält die
Promotionsordnung, welche vom Hausverwalter zu beziehen ist (;. Zt. im
Neudruck, nicht erhältlich).
*) Bei verkürztem Studium rntsprrchend weniger.