Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1942/43 (1942)

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reiben, die in Förderung stehen, erhallen außerdem durch die Abteilung 
Förderung den Betrag von weiteren 10% rückvergütet. Rädere Auskunft 
in den Sprechstunden der Abteilung Dücherverminlung. 
5. Studentischer Gesundheitsdienst 
Der studentische Gesundheitsdienst erstreckt sich aus die Studierenden der 
Dechnischen Hochschule, der Hochschule für Musik und der Akademie der 
bildenden Künste. 
Er gliedert sich in die Zweige: 
n) Pflichtuntersuchungen. 
I») Studentische Krankenversorgung. 
c) GesundheitSsördenmg, 
d) Unfallversicherung. 
c) GcsundHeitspolitifcke Arbeit. 
n) Pflicbtuntersuchungen 
Sie bilden die Grundlage des studentischen Gesundheitsdienstes und zu« 
gleich die Voraussetzung zur Zulassung zum Hochschulstudium. Sie ha 
ben die Aufgabe, den Gesundheitszustand der Studierenden zu Beginn 
des Hochschulstudiums festzustellen. Erkrankte den gesundheitlichen 
Lelbsthilseeinrichlungen der Studentenwerke zuzuführen, sowie den 
Grad der Tauglichkeit zur Ausübung des Hochschulsportes festzustellen. 
Sämtliche Studierenden haben sich ausnahmslos der Pflichtumer- 
suchung zu unterziehen. 
Ausländern ist die Teilnahme an den Pflichtuntersuchungen freigestellt. 
Pflichtuntersuchungen werden vor oder zu Beginn des ersten und fünf 
ten Semesters durchgeführt. 
!») Studentische Krankenversorgung 
Sie ist eine Einrichtung studentischer Selbsthilfe. Leder Studierende er« 
wirbt mit der Immatrikulation zwangsläufig die Mitgliedschaft zur 
studentischen Krankenversorgung. Sie erstreckt sich auf alle vollimmatri- 
kulierten Studierenden einschließlich derjenigen, die sich zwecks Able- 
gung des Abschlußexamens bereits exmatrikuliert haben, bis zum end 
gültigen Verlassen der Hochschule. 
c) Gesondbeitssörderung 
Aufgabe derselben ist es. die versicherung-mäßig beschränkten Leistun 
gen der studentischen Krankenversorgung in besonderen Krankheits 
fällen zu ergänzen. Sie ist abhängig vom Rachweis der persönlichen Be 
dürftigkeit und der Förderungswürdigkeil des Erkrankten und kann da 
her nur als Einzelhilse gelten. Sie unterstützt nur Studierende, die der 
Deutschen Studentenschaft angehören. 
,1) Studentische Unfallversicherung 
Sie ist eine Zwangsversicherung, der daher alle immatrikulierten Stu 
dierenden angehören. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag 
der Anmeldung zur Immatrikulation und endet mit der Exmatriku. 
lation. Die Studierenden genießen Versicherungsschutz bei solchen 
Unfällen, die sich während der wissenschaftlichen Ausbildung oder 
bei Ausübung ihrer Dienstpflichten ereignen. Unfallmeldungen find 
unverzüglich an das -riltche Studemenwerk zu richten. Formn- 
lare Hierzu liegen dort auf. Bei Todesfällen ist sofort telegrafisch 
Anzeige bei der Versicherungsgesellschaft. Allianz und Stuttgarter 
Verein Versichenmgs-A.-G.. zu erstatten. 
«i. Zimmernachweis 
Für Wohnungssuchende Kameraden liegt beim Studentenwerk eine Zim 
merliste auf. 
7. Stellenvermittlung 
Semesternebenarbeit sowie Fertenbeschäftigung weist die Abteilung ..Etel- 
lenvermittlung" nach. Aniragsbogen sind während der Sprechstunden, 
Seestr. 6/1. erhältlich. 
Ik. Abteilung Förderung (Einzelfiirsorgej 
Leiter: cand. arch. Rudolf Kovaesovies. 
Die Förderung umfaßt folgende Gebiete: 
1. Anfängerförderung. 
2. Fortgeschrittenensörderung. 
3. Darlehenösörderung. 
4. Reichsförderung. 
5. Vorstudienförderung sLangemarckstudium). 
6. Förderung der Kunsthochschüler und Kunstfachschüler. 
7. Förderung der deutschen Fachschüler. 
8. Gebührenerlaß und Stipendienvergebung, 
9. Förderung von Kriegerwaisen. 
10. Förderung von Studentinnen und Werkabi,urieniinnen. 
Die Abteilung Förderung gewährt Unterstützung an Kameraden, deren ei- 
gene Mittel sowie Unterstützungen von dritter Seite sowohl den Beginn wie 
die Weiterführung des Studiums nicht ermöglichen. 'Voraussetzung für die 
Aufnahme wirtschaftlich schwacher Kameraden in die Förderung ist rückhalt 
loser Einsatz für 'Volk und Staat, einwandfreie Führung und Wissenschaft, 
licke Befähigung. Die Höbe der Förderungsmittel ist dabei so bemessen, 
daß die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums gewährleistet wird.
	        
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