tischer Gesundheitadienst
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tungen der Studentenwerke zuzuführen, sowie den Grad der Tauglichkeit
zur Ausübung des Hochschulsportes festzustellen, Sämtliche Studierenden
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B. Abteilung Förderung (Einzelfürsorge)
Die Förderung umfaßt folgende Gebiete
1. Hochschulförderung,
2 Darlehensförderung,
3. Reichsförderung,
1%. Vorstudienförderung (Langemarckstudium),
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5. Förderung der Kunsthochschüler und Kımstfachschüler,
6. Förderung der deutschen Fachschüler,
17. Gebührenerlaß und Stipendienvergebung,
8. Förderung von Kriegerwaisen,
9. Sonderförderung für verheiratete Kriegsteilnehmer (Familienbeihilfe).
Die Abteilung Förderung gewährt Unterstützung an Kameraden, deren eigene
Mittel sowie Unterstützungen von dritter Seite sowohl den Beginn wie die Weiter:
führung des Studiums nicht ermöglichen. Voraussetzung für die Aufnahme wirt
‚aftlich schwacher Kameraden in die Förderunz ist rückhaltloser Einsatz für
Volk und Staat, einwandfreie Führung und wissenschaftliche Befähigung. Die
Höhe der Förderungsmittel ist dabei so bemessen, daß die ordnungsgemäße Durch:
Führung des Studiums gewährleistet wird.
1. Hochschulförderung,
Wissenschaftlich befähigte Studenten und Abiturienten, deren Mittel ein Studium
an der Hochschule nicht ermöglichen, werden, sofern. die haltungsmaßige und
<charakterliche Bewährung erwiesen ist, in die Hochschulförderung aufgenommen.
Es wird erwartet, daß sie einer Kameradschaft des NSDStB. angehören und den
Nachweis der Zugehörigkeit einer Gliederung der Bewegung erbringen.
2. Darlehensförderung.
Die letzten zwei Semester vor der Abschlußprüfung werden durch die Gewährung
von langfristigen Darlehen sichergestellt
3. Reichsförderung,
Gesuche um Aufnahme in die Reichsförderung, die vom dritten bis letzten Studien-
semester die Durchführung des Studiums gewährleistet. werden durch Hochschul
professoren, politische oder andere Persönlichkeiten, 'die den Bewerber genau
kennen, über das örtliche Studentenwerk an das Reichsstudentenwerk eingersicht.
Die Entscheidung über die Anträge liegt beim Reichsstudentenwerk,
4. Vorstudienförderung (Langemarckstudium).
Mit der sozialen Verpflichtung, „jeder volksdeutschen Begabung ohne Rücksicht
auf Herkommen und wirtschaftliches Vermögen den Zugang zur deutschen Hoch:
schule zu ermöglichen", erwachsen der Vorstudienförderung große und verant.
‚ortungsreiche Aufgaben. Die Auslese erfolgt durch die Reichstudentenführung
nach Vorschlägen der Gliederungen der Bewegung usw. Die wirtschaftliche Ber
treuung obliegt dem Reichsstudentenwerk.,
5. Förderung von Kriegerwaisen.
Das Studentenwerk steht mit den örtlichen Dienststellen der NS.-Kriegsopfer-
yersorgung in unmittelbarer Verbindung, Damit ist erreicht. daß hervorraremd
befühigten, politisch einwandfreien Kriegerwaisen die Durchführung des Hoch:
schulstudinm« ermöglicht wird,
6, Sonderförderung für verheiratete Kriegsteilnehmer (Familienbeihilfe),
Verheiratete studierende Kriegsteilnehmer erhalten auf Antrag über den obligatori-
schen Unterhaltszuschuß hinans noch eine Familienbeihilfe nach den vom Reiche:
studentenwerk dafür aufgestellten Grundsätzen.
C. Beratungsdienst des Reichsstudentenwerks
Bezirksstelle Südwestdeutschland
Leiters Dr. Tritt
Sitz; Stuttgart-N, Anschrift: Seestr. 6, Fernruf
90541.
tag u. Freitag 16-18 Uhr, sonst nach vorheriger Vereinbarung,
Das Reichsstudentenwerk, Abteilung Beratungsdienst, und die im Croßdentechen
Reich vorhandenen 18 Bezirksstellen üben die gesamte Studienberatung der Abi
yörienten und Studenten im Auftrage des Reichserziehungsministeriums und der
Reichsstudentenführung im Einvernehmen mit dem Reichsarbeiteministerlum aus,
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