Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1943/44 (1943)

  
  
  
  
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‘. Maschinenbau, Elektrotechnik und Luftfahrttechnik. Von de 
  
empfohlen, nach Abschluß des Vorexamens ein Jahr Zwischenpraxis in ihr 
Studium einzuschalten. Diese praktische Tätigkeit wird auf die Ausbildungszeit 
bei Behörden nicht angerechnet 
Anfragen über die praktische 
der Abteilung für Architekt 
zu richten. 
Baningenieurwesen, Voraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Haupt- 
prüfung ist'u. a, die Ableistung folgender Praxis: 
Von den Studierenden der Fachrichtung Bauingenieurwesen wird die Ableistung 
tiner mindestene 26 Wochen dauernden praktischen Tätigkeit gefordert. Diese 
Zeit kann beliebig sehon auf die Zeit unmittelbar vor Inangriffnahme des Stu- 
diums oder auf die Semesterferien bis zur Diplom-Prüfung verteilt werden. 
Besondere Vorschriften über die Aufteilung des Arbeitsstoffes enthalten die 
“neuen Bestimmungen über Einstellung und Tatigkeit der Praktikanten (Prakti 
kantenordnung). 
Nähere Auskunft über besondere Vorschriften und die jeweils zweckmäßigste 
Aufteilung der Praktikantentätigkeit erteilt der Praktikantenprofessor der Ab- 
teilung für Bauingenieurwesen an der Technischen Hochschule (Prof. Dr.-Ing. 
Deininger). Bei etwaigen schriftlichen Rückfragen sind Angaben zu machen 
über die bisherige Tätigkeit. heim Arbeitsdienst, weil gegebenenfalls die Mög- 
Tichkeit besteht, einige Wochen des Arbeitsdienstes auf die verlangte Praxis an- 
zurechnen. 
  
    
  
tigkeit sind direkt an den Praktikantenprofessor 
au der Technischen Hochschule (Prof. Tiedje) 
  
  
  
  
  
    
  
  
  
ierenden der 
Fakultät Maschinenwesen wird bei der Einschreibung der Nachweis einer sechs“ 
Amonatigen Tätigkeit (Vorpraxis) verlangt. 
Wahrend des Krieges wird Wehrmachtsürlaubern die Praxis bis zur Vorprüfung 
gestundet. 
oraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Hauptprüfung ist u, a. die Ab- 
leistung folgender Praxis: 
Von den Studierenden der Fachrichtung Maschinenbau wird die Ableistung 
<iner praktischen Tätigkeit von der Dauer eines Jahres gefordert. Dawon liegt 
die Hälfte vor dem Stadium, die zweite Hälfte kann auf die Ferien während 
kadiams bie zur Maupiprüfung verteilt wenden. Es wird empfohlen, mög- 
ig zu praktizieren. 
Schriften über die Aufteilung des Arbeitssioffes enthalten die 
nungen über Einstellung und Tätigkeit der Praktikanten (Prakti- 
ie), =. unten Seite 72. 
Fine praktische Tätigkeit von der Dauer eines halben Jahres in den Lehrwerk- 
Stätten der Technischen Hochschule Wien oder der Technischen Hochschule 
"Craz vor Beginn des eigentlichen Studiums kann al 1. Halfte der praktischen 
Tätigkeit für das Maschinenbaustudium angerechnet werden. 
Das Arbeiten in den flogtechnischen Fachgruppen kann den Studierenden der 
Tuftfahritechnik bis zu 3 Monaten auf die 2, Hälfte der praktischen Tätigkeit 
angerechnet werden. Eine Anrechnung der Militärzeit oder eines Teiles 
Seiben auf die praktische Tatigkeit ist nicht möglie 
“dieser Zeit in Werkstätten oder technischen Betzichen gearbeitet 
Näheres über die Praxis ist durch den Praktikantenprofessor der Fakultät für 
Maschinenwesen (Prof Dr. Ing. Ehrhardt) zu erlahren. Etwaige Anfragen 
"ind unmittelbar an diesen zu richten, 
Vermessungswesen. Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung ist w. 8. 
ie Ableistang folgender Praxis: EEE 
Von den Studierenden des Vermessungswesens ist eine praktische Tätigkeit von 
mindestens 4 Monaten (zusammenbängend oder ausnahmsweise in 2 Abschnit- 
Ten), während der Semesterferien bei einer Vermessungsbehörde oder bei einem 
Im Deutschen Reich geprüften Vermessungsingenieur abzuleisten. 
  
  
  
    
  
  
  
  
  
    
  
     
    
  
  
5. In den übrigen Fachrichtungen (Physik usw.) wird eine Praxis bei der Auf- 
snahme und bei der Zulassung der Prüfung nicht verlangt. 
IV. Gebühren 
1.” Unterriehtsgelder, 
a) Studierende: Die Kosten des Studiums setzen sich für das Semester zusammen 
Str der Einschreibgebühr (Neueintretende 23.— RM, von anderen Hochschulen 
Kommende 15.— RM und Wiedereintretende 10.-— RM), einer allgemeinen 
Studiengebühr (70.— RM, und wenn die vorgeschriebene Zahl der Semester 
Delcgt ist, die Hälfte), die Vorlerungsgchühr (Unterrichtsgeld: 3.— RM für die 
Semester Wochenstunde) und der Sozinlgebühr (25.— bis 30.— RM). Für 
Übungen (Benützung von Institutseinrichtungen und für Sachverbrauch) sind 
Ersatzgelder zu entrichten. 
Die Gebührenordnung ist am Schwarzen Brett angeschlagen. 
b) Gasthörer. Die Hörergebühr beträgt, wenn 1 oder 2 Wochenstunden belegt 
werden, 4— RM und steigt bis 45.— RM bei 12 Wochenstunden. Werden mehr 
Ale 12 Wochenstunden belegt (besondere Genehmigung ist notwendig). »o ist 
die Studiengebühr von 70. RM und eine einmalige Einschreibgebühr von 
10.— RM zu entrichten, Näheres {st aus den auf dem Casthörerbelegzettel 
abgedruckten Bestimmungen zu ersehen. 
<) Erlaß. 1. Bedürftigen und würdigen Studierenden können die U: 
nd Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden: Die Bestimmus 
schwarzen Brett angeschlagen. Gesuche sind zum festgesetzten Termin bei der 
Hausverwaltung (Zimmer 11) abzugeben. 
2. Kriegsteilnehmer‘) des gegenwärtigen Krieges, die studieren wollen oder ihr 
Bereits begonnenes Studium fortzusetzen beabsichtigen,‘ erhalten gestaffelt 
Asch der Dauer ihrer Wehrdienstzeit Gebührenbefreiung für ihr Studium an 
den wissenschaftlichen Hochschulen üfende Unterhaltezuschüsse. Ver- 
Schrte des gegenwärtigen Krieges 
Für den Fall der Bedürftigkeit können Kriegsteilnehmer über die sich | 
zelnen ergebenden Vergünstigungen hinaus während ihres Studiums gefördert 
erden. Diese Förderung kann auch gewährt werden, wenn die im einzelnen 
Für die Vergünstigung festgelegten zeitlichen Voraussetzungen nicht gegeben 
sind. Die Gebührenbefreiung kömmt auch Ehefrauen und Kindern im’ ge 
WVartigen Kriege gefallener oder infolge einer Wehrdienstheschädigung verstor- 
Dener Kriegsteilnehmer zugute. 
(Runderlaß des Reichserziehungsministers vom 20. April 1941 — WI 1400/41 
KL RV 
  
  
  
       
  
  
  
  
  
  
    
  
2. Prüfungs- und Promotionsgebühren. 
Die Prüfungs- und Promotionsgebühren betragen; 
1. Bei den Diplomprüfungen 
a) Vorprüfung . +... # WE BE 40 RM 
‚Wiederbolungsprüfung |. 1.212121 1117 20RM 
b) Hauptprüfung” > KE Zn 80 RM 
Wiederholungsprüfung |. 1177 40RM 
Die Prüfungsgebühren werden mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung 
zur Prüfung fällig. Eine Zurückerstattung der Prüfungsgebühr findet in keinem 
Falle statt. . 
  
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