2
‘. Maschinenbau, Elektrotechnik und Luftfahrttechnik. Von de
empfohlen, nach Abschluß des Vorexamens ein Jahr Zwischenpraxis in ihr
Studium einzuschalten. Diese praktische Tätigkeit wird auf die Ausbildungszeit
bei Behörden nicht angerechnet
Anfragen über die praktische
der Abteilung für Architekt
zu richten.
Baningenieurwesen, Voraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Haupt-
prüfung ist'u. a, die Ableistung folgender Praxis:
Von den Studierenden der Fachrichtung Bauingenieurwesen wird die Ableistung
tiner mindestene 26 Wochen dauernden praktischen Tätigkeit gefordert. Diese
Zeit kann beliebig sehon auf die Zeit unmittelbar vor Inangriffnahme des Stu-
diums oder auf die Semesterferien bis zur Diplom-Prüfung verteilt werden.
Besondere Vorschriften über die Aufteilung des Arbeitsstoffes enthalten die
“neuen Bestimmungen über Einstellung und Tatigkeit der Praktikanten (Prakti
kantenordnung).
Nähere Auskunft über besondere Vorschriften und die jeweils zweckmäßigste
Aufteilung der Praktikantentätigkeit erteilt der Praktikantenprofessor der Ab-
teilung für Bauingenieurwesen an der Technischen Hochschule (Prof. Dr.-Ing.
Deininger). Bei etwaigen schriftlichen Rückfragen sind Angaben zu machen
über die bisherige Tätigkeit. heim Arbeitsdienst, weil gegebenenfalls die Mög-
Tichkeit besteht, einige Wochen des Arbeitsdienstes auf die verlangte Praxis an-
zurechnen.
tigkeit sind direkt an den Praktikantenprofessor
au der Technischen Hochschule (Prof. Tiedje)
ierenden der
Fakultät Maschinenwesen wird bei der Einschreibung der Nachweis einer sechs“
Amonatigen Tätigkeit (Vorpraxis) verlangt.
Wahrend des Krieges wird Wehrmachtsürlaubern die Praxis bis zur Vorprüfung
gestundet.
oraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Hauptprüfung ist u, a. die Ab-
leistung folgender Praxis:
Von den Studierenden der Fachrichtung Maschinenbau wird die Ableistung
<iner praktischen Tätigkeit von der Dauer eines Jahres gefordert. Dawon liegt
die Hälfte vor dem Stadium, die zweite Hälfte kann auf die Ferien während
kadiams bie zur Maupiprüfung verteilt wenden. Es wird empfohlen, mög-
ig zu praktizieren.
Schriften über die Aufteilung des Arbeitssioffes enthalten die
nungen über Einstellung und Tätigkeit der Praktikanten (Prakti-
ie), =. unten Seite 72.
Fine praktische Tätigkeit von der Dauer eines halben Jahres in den Lehrwerk-
Stätten der Technischen Hochschule Wien oder der Technischen Hochschule
"Craz vor Beginn des eigentlichen Studiums kann al 1. Halfte der praktischen
Tätigkeit für das Maschinenbaustudium angerechnet werden.
Das Arbeiten in den flogtechnischen Fachgruppen kann den Studierenden der
Tuftfahritechnik bis zu 3 Monaten auf die 2, Hälfte der praktischen Tätigkeit
angerechnet werden. Eine Anrechnung der Militärzeit oder eines Teiles
Seiben auf die praktische Tatigkeit ist nicht möglie
“dieser Zeit in Werkstätten oder technischen Betzichen gearbeitet
Näheres über die Praxis ist durch den Praktikantenprofessor der Fakultät für
Maschinenwesen (Prof Dr. Ing. Ehrhardt) zu erlahren. Etwaige Anfragen
"ind unmittelbar an diesen zu richten,
Vermessungswesen. Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung ist w. 8.
ie Ableistang folgender Praxis: EEE
Von den Studierenden des Vermessungswesens ist eine praktische Tätigkeit von
mindestens 4 Monaten (zusammenbängend oder ausnahmsweise in 2 Abschnit-
Ten), während der Semesterferien bei einer Vermessungsbehörde oder bei einem
Im Deutschen Reich geprüften Vermessungsingenieur abzuleisten.
5. In den übrigen Fachrichtungen (Physik usw.) wird eine Praxis bei der Auf-
snahme und bei der Zulassung der Prüfung nicht verlangt.
IV. Gebühren
1.” Unterriehtsgelder,
a) Studierende: Die Kosten des Studiums setzen sich für das Semester zusammen
Str der Einschreibgebühr (Neueintretende 23.— RM, von anderen Hochschulen
Kommende 15.— RM und Wiedereintretende 10.-— RM), einer allgemeinen
Studiengebühr (70.— RM, und wenn die vorgeschriebene Zahl der Semester
Delcgt ist, die Hälfte), die Vorlerungsgchühr (Unterrichtsgeld: 3.— RM für die
Semester Wochenstunde) und der Sozinlgebühr (25.— bis 30.— RM). Für
Übungen (Benützung von Institutseinrichtungen und für Sachverbrauch) sind
Ersatzgelder zu entrichten.
Die Gebührenordnung ist am Schwarzen Brett angeschlagen.
b) Gasthörer. Die Hörergebühr beträgt, wenn 1 oder 2 Wochenstunden belegt
werden, 4— RM und steigt bis 45.— RM bei 12 Wochenstunden. Werden mehr
Ale 12 Wochenstunden belegt (besondere Genehmigung ist notwendig). »o ist
die Studiengebühr von 70. RM und eine einmalige Einschreibgebühr von
10.— RM zu entrichten, Näheres {st aus den auf dem Casthörerbelegzettel
abgedruckten Bestimmungen zu ersehen.
<) Erlaß. 1. Bedürftigen und würdigen Studierenden können die U:
nd Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden: Die Bestimmus
schwarzen Brett angeschlagen. Gesuche sind zum festgesetzten Termin bei der
Hausverwaltung (Zimmer 11) abzugeben.
2. Kriegsteilnehmer‘) des gegenwärtigen Krieges, die studieren wollen oder ihr
Bereits begonnenes Studium fortzusetzen beabsichtigen,‘ erhalten gestaffelt
Asch der Dauer ihrer Wehrdienstzeit Gebührenbefreiung für ihr Studium an
den wissenschaftlichen Hochschulen üfende Unterhaltezuschüsse. Ver-
Schrte des gegenwärtigen Krieges
Für den Fall der Bedürftigkeit können Kriegsteilnehmer über die sich |
zelnen ergebenden Vergünstigungen hinaus während ihres Studiums gefördert
erden. Diese Förderung kann auch gewährt werden, wenn die im einzelnen
Für die Vergünstigung festgelegten zeitlichen Voraussetzungen nicht gegeben
sind. Die Gebührenbefreiung kömmt auch Ehefrauen und Kindern im’ ge
WVartigen Kriege gefallener oder infolge einer Wehrdienstheschädigung verstor-
Dener Kriegsteilnehmer zugute.
(Runderlaß des Reichserziehungsministers vom 20. April 1941 — WI 1400/41
KL RV
2. Prüfungs- und Promotionsgebühren.
Die Prüfungs- und Promotionsgebühren betragen;
1. Bei den Diplomprüfungen
a) Vorprüfung . +... # WE BE 40 RM
‚Wiederbolungsprüfung |. 1.212121 1117 20RM
b) Hauptprüfung” > KE Zn 80 RM
Wiederholungsprüfung |. 1177 40RM
Die Prüfungsgebühren werden mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung
zur Prüfung fällig. Eine Zurückerstattung der Prüfungsgebühr findet in keinem
Falle statt. .
13