Bei Ablegung einer Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) in Teilprüfungen ist die
volle Gebühr für die Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) bei der Meldung zur
1. Teilprüfung zu entrichten; für die weiteren Teilprüfungen sind also Gebühren
‚oder Zuschläge zu diesen nicht mehr zu erheben.
Werden bei einer Teilprüfung ein oder mehrere Fächer nicht bestanden und diese
bei der 2. Teilprüfung wiederholt, so ist bei der Meldung zur 2. Teilprüfung die
Gebühr für die Wiederholung der Prüfung (3% der vollen Gebühr) zu entrichten.
Versagt der Prüfling in der 2. Teilprüfung in einem anderen Fach, so wird eine
Gebühr für die Wiederkolungsprüfung in diesem Eache nicht fällig. Wird jedoch
die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist für die mit ministerieller Ge-
“schmigung abrulegende 2. Wiederholungsprüfung die Wiederholungsgebühr er
heut zu zahlen.
Für die Wahlfächer werden Gebühren nicht erhoben.
2. Bei der Doktorprüfung 200 RM
Die Gebühren werden mit Einreichung des Zulassungrantrages füllig und sind bei
der Hochschulkasse einzuzahlen. Eine Stundung ist nicht möglich.
Befreiung von der Entrichtung der Promotionsgebühr kann nur in ganz besondere
Fällen mit ministerieller Genehmigung erfolgen.
Die Gebühr für die Wiederholung der Doktorprüfung beträgt 100 RM.
3. Bei Kriegsteilnehmers
Bei der Befreiung yon den Prüfungsgebühren tritt die gleiche Staffelung ein wie
bei den übrigen Gebühren (s. Merkblatt 2); der Kriegsteilnehmer ist also für die
im Laufe seines Studiengangs erforderlich werdenden Prüfungen von der Entrich-
tung der Prüfungsgebühr ganz, zu 3, zu % oder zu % befreit
Fine Befreiung oder teilweise Befreiung von‘ der Entrichtung der Promotions-
gebühren auf Grund der Kriegsteilnehmereigenschaft tritt nur in den Studien-
;cbieten ein, in denen die Promotion üblicherweise mit als Abschluß des Stu-
Adiums gilt.
3. Sonstige Gebühren,
1. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung
und sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen "110 RM
die an die Studierenden abzugebenden Vordrucke (Aufnahmeformulare,
Nachlaß- und Stipendiengesuche, Prüfungsformulare usw.) wird in jedem Se.
mester von sämtlichen eingeschriebenen Studierenden ein Pauschbetrag von
60 Pfz. zu Gunsten der Hochschulkasse erhoben; für die übrigen Drucksachen
(Vorlesungsverzeichnis, Belegbuch, Prüfungs- und Promotionsordnungen usw.)
ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rektor jeweils festzesetzter
Betrag neben dem Postgebührenersatz an die Hochschulkasse zu entrichten,
4. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat be-
stimmten Friet an die Kasee einzusahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlungs.
Verspätung ist ein Zuschlag zu entrichten. dieser beträgt
Dei Zahlung innerhalb der 1. und 2. Woche 1 nach dem fest- 5%
rahlung innerhalb der 3, und 4. Woche | gesetzten Zeitpunkt 84%
Dei späterer Zahlung » sn 20 nn 2 dee AA 10%
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßordmung, die
beim Sekretariat erhältlich jet.
3, Studenten einer württembergischen Hochschule, die an andern Hochschulen des
Landes als Hörer Vorlesungen, Übungen, Seminare usw. besuchen, haben dort
Antr die Unterrichts- und Ersatz- (Seminar-) Gelder zu entrichten. Von sonstigen
Cebühren und Leistungen sind sie befreit.
4. Doktoranden, Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen Studium,
die Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen. oder sonst die Einichtungen
der Hochschule einschl. der Institute benützen, müssen sich als Studierende oder
Hörer eintragen Jassen und haben die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.
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V. Prüfungen und Zeugnisse
1. Leistungsseugnisso (Semesterzeugnisse) werden durch Vermittlung des Rek-
tors solchen Studierenden erteilt, die sich um eine Vergünstigung, wie Gebühren
Trlaß. Stipendium u. a., bewerben wollen. Sie werden nur für die Fächer erteilt,
die der Antragsteller belegt hat.
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordmungen werden an den
Sinzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für Architekten, Bauingenieure,
Vermessungsingenieure, — Maschineningenieure, — Klektroingenieute, Luftfahrt”
ingenieure, Chemiker, Physiker und Mathematiker. N
Zu den Diplom-Vor- und Haupt- bzw. Teilprüfungen werden nuf Studierende
Int großer Matrikel zugelassen.
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen, einschl.
Yirmersungrwesen, Maschineningenieurwesen.” Elektrotechnik und. Lafıfahrı:
technik abgelegten Diplomprüfung sowic derjenigen für Phyak und Machemat
erteilt die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenicurs,
An der Abteilung für Chemie wird der Grad eines Diplom-Chemikers verlichen.
Studierende, die beabsichtigen, die Befähigung‘ zum höheren. bautechnischen
Verwaltungsdienat (nach dem Gesetz vom 16. Juli 1936 — Reichsgesetzblatt 1
S'503 ——) zu erlangen, mülasen u. &, die nach der ersten Verorduung über die
Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungedienst vom
6. August 1936 (Reichsgesetzblatt TS. 585 ff) in Anlage 2 aufgeführten Vor-
Schriften über „Ausbildung und Prüfungsordnung“ erfüllt haben.
Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Großen Stantsprüfung sind
in der Diplomprüfung bestimunte Pflichtfacher nachzuweise
Die Diplompräfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert gedruckt,
Hausverwalter bezogen werden (z. Zt. im Neudruck, nicht erhältlich),
5. Erleichterungen für Kriegsteilnebmer: Kriegsteiluchmer können bei Ablegu
skademischer Prüfungen‘ Annahmen von formellen ued marsricllen. Beflinn
mungen der Promotions- und Prüfungsordnungen bewilligt erhalten.
"Als akademische Prüfungen kommen in Frage:
's) Doktorprüfung,
5) Diplomprüfungen an de
“und Hauptprüfungen),
<) Diplomprüfung für Studiere
prüfung),
+4) Diplomprüfung für Chemiker (Vor- und Hauptprüfung),
(Runderlaß des Reichserzichungsministers” vom 4, September 1939 —
WA 2444 — und vom 5. September 1939 —— WI 3000)
4. Stantsprüfungen. Es kommen in Betracht
a) die Prüfung für Apotheker:
5) die Prüfung für Lebenemittelehemikerz
©) die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen (Prüfungsordnung vom
1 Frans (Prüfungsordnung
4) die Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdiens
Die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst jm Hochbau,
Stidtehau, Wohnungs und Siedlungswesen, Wasser-, Kultur: und Straßenbau,
sowie Maschinen“ und Schiffbau der Reichswasserstraßenverwaltung, Eisenbahn:
kund Straßenbau, Maschinenbau einschl. Elektrotechnik (außer Reichapost) und
Heerestechnik (nach dem Gesetz vom 16. Juli 1936 RGBI-1S. 563 und 503 und
vom 6. August 1936 RGBI.T S. 585) wird nachgewiesen.
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in
Stuttgart im Jahr 1909 und später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Vorbereitungsdienst),
3. durch die Erstehung der Großen Staatsprüfung:
’cchnischen Hochschulen und Bergakademien (Vor-
ie des Vermessungswesens (Vor- und Haupt-