A. Organisation der Technischen Hochschule
1. Stellung, Aufgabe und Gliederung
1. Die Verfassung des Landes Würtiemberg-Baden bestimmt in Artikel 40
Die Hochschule untersteht der Aufsicht des Staates, Sie hat das Recht der
Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze, sowie das Recht, bel der Ergän:
zung des Lehrkörpers durch Vorschläge mitzuwirken.
In Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts gibt sich die Technische Hochschule
ihre Verfassung.
2. Die Technische Hochschule hat die Aufgabe, die Studierenden zu urtellstähigen
Menschen zu erziehen, sie wissenschaftlich und künstlerisch auszubilden, so:
‚wie Wissenschaft und Künste durch Forschung und schöpferische Tätigkeit
Zu fördem.
3. Die Technische Hochschule gliedert sich in drei Fakultäten, nämlich:
1. Fakultät für Natur- und Geisteswissenschaften,
1l. Fakultät für Bauwesen,
Il. Fakultät für Maschinenwesen,
Die Fakultäten gliedern sich folgendermaßen in Abteilunger
Fakultät 1 in
1. Abteilung für Mathematik und Physik,
2. Abteilung für Chemie, Geologie und Biologie,
3. Abteilung für Geisteswissenschaften und Bildungsfächer,
Fakultät Il in
1. Abteilung für Architektur,
2. Abteilung für Bauingenieurwesen,
Fakultät IL in
1. Abteilung für Maschinenbau,
2. Abteilyng für Elektrotechnik.
IL. Lehrkörper
Den Lehrkörper bilden:
1. ordentliche Professoren
2. außerordentliche Professoren
3. Honorarprofessoren
4. außerplanmäßige Professoren
5. Dozenten
6. Lehrbeauftragte
7. Assistenten.
Il. Organe der Hochschule
Der Rektor,
Der Rektor vertritt die Technische Hochschule nach außen und leitet ihre
Verwaltung.
Stellvertreter des Rektors sind der Prorektor und in dessen Verhinderung die
nächsten Vorgänger im Amt.