Wenn der Studierende seiner Arbeitseinsatzpflicht beim Wiederaulbau der
Hochschule nicht oder nur mangelhaft genügt;
wenn der Studierende es unterläßt, sich ordnungsmäßig zurückzumelden
Oder sich fristgerecht beurlauben zu lassen.
7. Ausländische oder staatenlose Studierende,
a) Für Ausländer oder Staaienlose gelten für die Aufnahme als Studierende
grundsätzlich dieselben Bestimmungen, wie für deutsche Studierende: In
weifelstallen entscheidet das Rektoramt oder auf dessen Antrag das Kult-
ministerium.
b) Zeugnisse und sonstige Nachweise sind von einem amtlich zugelassenen
Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt und beglaubigt vorzulegen.
<) Ausländer oder Staatenlose müssen nachweisen, daß sie ausreichende Kennt-
nisse in der deutschen Sprache besitzen.
8. Gasthörer,
Bewerber, die beabsichtigen, ein ordentliches Hochschulstudium zu betrei-
ben, können als Gasthörer nicht zugelassen werden.
Vorbedingung für die Zulassung als Gasthörer ist
a) abgeschlossenes Hochschulstudium, oder
b) Abschlußprüfung elner Fachschule, oder
© Zeugnis der mittleren Reife (für die 6, Klasse einer höheren Schule). Hie-
"on kann abgesehen werden, wenn der Bewerber ein besonderes berufliches
Interesse an. einzeinen Vorlesungen "hat oder sich In einzelnen Wissens:
gebieten weiterbüien wil, und wenn Seatsteht daß er nach seiner Vor und
Ügemeinbildung in der Lage Ist, den Vorlesungen mit Verständnis zu
Holen,
Gasthörer werden in der Regel für ein Semester zugelassen. Sie können
höchstens 12 Vorlesungsstunden wöchentlich belegen. Zu irgendwelchen
Prüfungen der Technischen Hochschule werden Ciasfhörer nicht zugelassen.
Die belegten Vorlesungen werden auf ein ordentliches Studium nicht an“
gerechnet
Der Antrag auf Zulassung ist auf dem beim Sekretariat erhältlichen Form
blatt an das Sekretariat Zu richten. Nach Genehmigung‘ des Antrags und
Berechnung der Hörergebühr erhält der Gasihörer einen besonderen
‚weis, den &r siets Dei Sich führen muß, wenn er die Vorlesungen besucht.
Der Ausweis Ist nicht übertragbar
V. Studienkosten
1. Studierende.
Die Einschreibgebühr beträgt für
Neueintretende 25.— RM;
‚von andern Hochschulen Kommende 15.— RM;
Wiedereintretende 10.— RM.
Die allgemeine Studiengebühr betragt 70, RM} wenn die vorgeschriebene
Zah vn Semestern DUegt Int, 40-— RM. Ü
Die Vorlesungsgebühr für eine Semesterwochenstunde beträgt 3.— RM.
Die Sozialgebühr beträgt 15.— bis 20.— RM, je nach Umlage.
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Die Anschläge am Schwarzen Brett über Belegfrist, Bezahlung der Studien-
kosten und die sonstigen, die Regelung dieser Fragen betreffenden Be-
kanntmachungen sind genau zu beachten. d
2. Gasthörer,
Die Hörergebühr beträgt für
die ersten beiden Wochenstunden 4.— RM;
für jede weitere Wochenstunde 4.— RM.
Werden mit besonderer Genehmigung mehr als 12 Wochenstunden belegt,
so ist die Studiengebühr von 70.— RM und eine Einschreibgebühr von
10.— RM zu entrichten. {
VI. Prütungen
Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen werden an den einzelnen Abtei-
Iungen Diplomprüfungen abgehalten für
Mathematiker,
‚Geologen,
Architekten,
Bauingenieure,
Vermessungsingenieure,
Maschineningenteure,
Elektroingeneure.
Technische Hochschule verleiht auf Grund der an den Abteilungen ab:
‚gelegten Diplomprüfungen folgende Grade:
Diplommathematiker, - #
Diplomphysiker,
Diplomchemiket,
iplomgeologe,
Diplomingenteur,
VII. Doktor-Promotion
Die Technische Hochschule hat das Recht, auf Grund einer besonderen Präfung
die Würde eines Doktor-Ingenieurs (Dr..Ing.) und eines Doktors der Natur“
wissenschaften (Dr. rer. nat.) zu verleihen.
Die Bedingungen für die Erlangung dieser Würden enthält die Promotlons-
Ordnung, welche beim Sekretariat eingesehen werden kann.
Ill, Allgemeiner Studentenausschuß (ASTA)
Der ASTA (NA. 9) ist die autorisierte Vertretung der an der Technischen Hoch-
schule eingeschriebenen in- und ausländischen Studierenden. Die Mitglieder
des ASTA werden von den Studierenden in geheimer Wahl gewählt.
Der ASTA hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der gesamten Studentenschaft nach innen und außen;
2. Wahrung der Rechte der Studierenden; .
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