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stand gegen die den Projekten des Tiefbauamts zu Grund ligenden Anschauungen geltend
machte. Früher waren die wirtschaftlichen Gesichtspunkte nie, weder vom Tiefbauamt noch
aus der Mitte der bürgerlichen Kollegien, zur Sprache gebracht worden; die schönheitliche
Seite der Sache ist erstmals in der Begleitschrift zum Stadterweiterungsprojekt gestreift
worden. Weil sich auch vom ästhetischen Standpunkt aus gegen dieses Projekt und gegen
einzelne auf demselben beruhende Stadtbaupläne, insbesondere gegen den ihnen zu Grund
ligenden Schematismus sowohl in der Presse 1 ) als in den bürgerlichen Kollegien Widerspruch
erhob, sind in den lezten Jahren die vom Tiefbauamt ausgearbeiteten Stadtbaupläne auch
einer Begutachtung durch Künstler unterzogen worden, was insbesondere in einem Fall (bei
dem Plan für das Gewand Kornberg und Rosenbergle) zu namhaften, allerseits als Verbesserungen
anerkannten Abänderungen geführt hat.
Die Praxis bei dem Stadtbauplanfestsezungsverfahren ist oder war nun folgende: Ist
über die Vorschläge des Tiefbauamts von den bürgerlichen Kollegien Beschluss gefasst, so
werden diese Beschlüsse veröffentlicht und es wird den Beteiligten Gelegenheit zur Einsprache
gegeben. Über diese Einsprachen wird dann, gleich als ob es sich um einen zu beredenden und
abzuschliessenden Vertrag handelte, von einer Kommission, an deren Spize ein Vertreter des
Tiefbauamts steht, mit den Einsprechenden verhandelt, indem nicht selten von den von den
bürgerlichen Kollegien beschlossenen, den Grundbesizern ungünstigen Baupolizeibestimmungen
ein Teil nachgelassen und damit, wie der typische Ausdruck lautet, „ein Entgegenkommen
erzeigt“ wird unter der Bedingung, dass der Einsprechende seine Einsprache gegen den
betreffenden Stadtbauplan zurückzieht. So werden in vielen, ja den meisten Fällen die
Einsprachen beseitigt und insbesondere der zur Genehmigung der Pläne berufenen staatlichen
Aufsichtsbehörde gegenüber der Anschein erweckt, als ob der Plan im Einverständnis mit
den Interessenten aufgestellt wäre, während diese blos aus Furcht vor weiter gehender
Schädigung ihren Widerspruch fallen zu lassen pflegen. Denn, wenn sie auf die ihnen
gemachten Vorschläge nicht eingehen, so nimmt die Kommission wenigstens nach der früheren
Gepflogenheit auch die von ihr gemachten Zugeständnisse zurück und beantragt die Verwerfung
der Einsprachen im Ganzen. Selbstverständlich ligt bei diesem Verfahren die Versuchung
sehr nahe, im Stadtbauplan von vornherein möglichst viele lästige Bestimmungen
als Kompensationsobjekte zu schaffen, die als Zugeständnisse dann wieder an die Interessenten
veräussert werden können; damit kann dann die Einwilligung zu all’ dem, was man wirklich
will, eingehandelt und ein von allen Einsprachen freier, scheinbar die allgemeine Zustimmung
findender und alle vertretbaren Interessen befridigender Stadtbauplan hergestellt und dem
Ministerium vorgelegt werden. Dieses System, dessen Zweck vielleicht nicht, aber dessen
Wirkung jedenfalls die ist, die Grundbesizer und Baulustigen in eine möglichst grosse Abhängigkeit
von der Baupolizeibehörde zu bringen, ist schon seit Jahren sowohl in der Bauabteilung
des Gemeinderats als in dem lezteren Kollegium selbst angefochten worden — nicht
blos weil es die Interessen der Grundbesizer ohne Grund schädigt, sondern namentlich weil
es weder dem Ansehen und der Würde der Behörde noch den Interessen der Allgemeinheit
entspricht, den lezteren schon darum nicht, weil jenes Verfahren häufig zu einer Einmischung
in Dinge, die füglich den Privaten überlassen bleiben können, und zu einer kleinlichen
Reglementirerei im einzelnen führt. Aus Anlass eines einzelnen Falls, in dem die Kommission
die Verwerfung der Einsprachen beantragt hatte, obwohl sie selbst bedingungsweise, d. li.
gegen das Fallenlassen der Einsprachen, Einräumungen gemacht hatte, ist im Gemeinderat
schon im Juli 1898 folgendes ausgeführt worden:
„Wenn die Kommission ein Entgegenkommen zeige, so könne und dürfe sie das nur
tun, wenn es ohne Aufopferung entgegenstehender öffentlicher Interessen geschehen könne.
Soweit aber solche kein Hindernis bilden, sei es Pflicht der Baupolizeibehörde, die Privatinteressen
zu respektiren und ihnen Rechnung zu tragen. Gebe also die Baupolizeibehörde
im Einspruchsverfahren ihren Standpunkt zum Teil auf und nähere sie sich demjenigen des
Einsprechenden, so gebe sie damit zu, dass die Einsprache insoweit begründet sei und ihr
>) Vergl. den Artikel von Oberbaurat Prof. Reinhardt im Schwäbischen Merkur vom 21. März 1900, Nr. 133.