Volltext : Die Stuttgarter Stadterweiterung

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stand  gegen  die  den  Projekten  des  Tiefbauamts  zu  Grund  ligenden  Anschauungen  geltend
machte.  Früher  waren  die  wirtschaftlichen  Gesichtspunkte  nie,  weder  vom  Tiefbauamt  noch
aus  der  Mitte  der  bürgerlichen  Kollegien,  zur  Sprache  gebracht  worden;  die  schönheitliche
Seite  der  Sache  ist  erstmals  in  der  Begleitschrift  zum  Stadterweiterungsprojekt  gestreift
worden.  Weil  sich  auch  vom  ästhetischen  Standpunkt  aus  gegen  dieses  Projekt  und  gegen
einzelne  auf  demselben  beruhende  Stadtbaupläne,  insbesondere  gegen  den  ihnen  zu  Grund
ligenden  Schematismus  sowohl  in  der  Presse 1 )  als  in  den  bürgerlichen  Kollegien  Widerspruch
erhob,  sind  in  den  lezten  Jahren  die  vom  Tiefbauamt  ausgearbeiteten  Stadtbaupläne  auch
einer  Begutachtung  durch  Künstler  unterzogen  worden,  was  insbesondere  in  einem  Fall  (bei
dem  Plan  für  das  Gewand  Kornberg  und  Rosenbergle)  zu  namhaften,  allerseits  als  Verbesserungen ­
  anerkannten  Abänderungen  geführt  hat.
Die  Praxis  bei  dem  Stadtbauplanfestsezungsverfahren  ist  oder  war  nun  folgende:  Ist
über  die  Vorschläge  des  Tiefbauamts  von  den  bürgerlichen  Kollegien  Beschluss  gefasst,  so
werden  diese  Beschlüsse  veröffentlicht  und  es  wird  den  Beteiligten  Gelegenheit  zur  Einsprache
gegeben.  Über  diese  Einsprachen  wird  dann,  gleich  als  ob  es  sich  um  einen  zu  beredenden  und
abzuschliessenden  Vertrag  handelte,  von  einer  Kommission,  an  deren  Spize  ein  Vertreter  des
Tiefbauamts  steht,  mit  den  Einsprechenden  verhandelt,  indem  nicht  selten  von  den  von  den
bürgerlichen  Kollegien  beschlossenen,  den  Grundbesizern  ungünstigen  Baupolizeibestimmungen
ein  Teil  nachgelassen  und  damit,  wie  der  typische  Ausdruck  lautet,  „ein  Entgegenkommen
erzeigt“  wird  unter  der  Bedingung,  dass  der  Einsprechende  seine  Einsprache  gegen  den
betreffenden  Stadtbauplan  zurückzieht.  So  werden  in  vielen,  ja  den  meisten  Fällen  die
Einsprachen  beseitigt  und  insbesondere  der  zur  Genehmigung  der  Pläne  berufenen  staatlichen
Aufsichtsbehörde  gegenüber  der  Anschein  erweckt,  als  ob  der  Plan  im  Einverständnis  mit
den  Interessenten  aufgestellt  wäre,  während  diese  blos  aus  Furcht  vor  weiter  gehender
Schädigung  ihren  Widerspruch  fallen  zu  lassen  pflegen.  Denn,  wenn  sie  auf  die  ihnen
gemachten  Vorschläge  nicht  eingehen,  so  nimmt  die  Kommission  wenigstens  nach  der  früheren
Gepflogenheit  auch  die  von  ihr  gemachten  Zugeständnisse  zurück  und  beantragt  die  Verwerfung
  der  Einsprachen  im  Ganzen.  Selbstverständlich  ligt  bei  diesem  Verfahren  die  Versuchung ­
  sehr  nahe,  im  Stadtbauplan  von  vornherein  möglichst  viele  lästige  Bestimmungen
als  Kompensationsobjekte  zu  schaffen,  die  als  Zugeständnisse  dann  wieder  an  die  Interessenten
veräussert  werden  können;  damit  kann  dann  die  Einwilligung  zu  all’  dem,  was  man  wirklich
will,  eingehandelt  und  ein  von  allen  Einsprachen  freier,  scheinbar  die  allgemeine  Zustimmung
findender  und  alle  vertretbaren  Interessen  befridigender  Stadtbauplan  hergestellt  und  dem
Ministerium  vorgelegt  werden.  Dieses  System,  dessen  Zweck  vielleicht  nicht,  aber  dessen
Wirkung  jedenfalls  die  ist,  die  Grundbesizer  und  Baulustigen  in  eine  möglichst  grosse  Abhängigkeit ­
  von  der  Baupolizeibehörde  zu  bringen,  ist  schon  seit  Jahren  sowohl  in  der  Bauabteilung ­
  des  Gemeinderats  als  in  dem  lezteren  Kollegium  selbst  angefochten  worden  —  nicht
blos  weil  es  die  Interessen  der  Grundbesizer  ohne  Grund  schädigt,  sondern  namentlich  weil
es  weder  dem  Ansehen  und  der  Würde  der  Behörde  noch  den  Interessen  der  Allgemeinheit
entspricht,  den  lezteren  schon  darum  nicht,  weil  jenes  Verfahren  häufig  zu  einer  Einmischung
in  Dinge,  die  füglich  den  Privaten  überlassen  bleiben  können,  und  zu  einer  kleinlichen
Reglementirerei  im  einzelnen  führt.  Aus  Anlass  eines  einzelnen  Falls,  in  dem  die  Kommission
die  Verwerfung  der  Einsprachen  beantragt  hatte,  obwohl  sie  selbst  bedingungsweise,  d.  li.
gegen  das  Fallenlassen  der  Einsprachen,  Einräumungen  gemacht  hatte,  ist  im  Gemeinderat
schon  im  Juli  1898  folgendes  ausgeführt  worden:
„Wenn  die  Kommission  ein  Entgegenkommen  zeige,  so  könne  und  dürfe  sie  das  nur
tun,  wenn  es  ohne  Aufopferung  entgegenstehender  öffentlicher  Interessen  geschehen  könne.
Soweit  aber  solche  kein  Hindernis  bilden,  sei  es  Pflicht  der  Baupolizeibehörde,  die  Privatinteressen ­
  zu  respektiren  und  ihnen  Rechnung  zu  tragen.  Gebe  also  die  Baupolizeibehörde
im  Einspruchsverfahren  ihren  Standpunkt  zum  Teil  auf  und  nähere  sie  sich  demjenigen  des
Einsprechenden,  so  gebe  sie  damit  zu,  dass  die  Einsprache  insoweit  begründet  sei  und  ihr

>)  Vergl.  den  Artikel  von  Oberbaurat  Prof.  Reinhardt  im  Schwäbischen  Merkur  vom  21.  März  1900,  Nr.  133.
            
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