<s^ ©esdncbte der städtischen Verwaltung -A»
der Stadt Konkurrent machte. Huch war es den Bürgern lästig, wenn sie wegen Geldforde-
rungen projefse mit Leuten aus dem Hmt hatten, vor das Gericht des Hmtsvogts zu muffen,
was mit Zeit- und Geldverlust verbunden war. Obwohl Stadt und Hmt zur Zeit der gemein
samen Vogtei vielfach in Händeln gelegen waren, wünschten doch beide Teile, besonders aber
die Stadt, die Herstellung des alten Zustandes. Die Stadt ist schmerzlich berührt, daß das
Hmt sich ganz von der fflutterftadt losreißen wolle, wie daraus erhelle, daß es ein eigenes
Siegel machen lasse. Huch sei es früher Sitte gewesen, daß die Schultheißen und Bürger der
Hmtsfledren sich bei den vier Bürgermeistern der Stadt haben Rats erholen können, die für diese
Tätigkeit eine Belohnung von der Hmtspflege erhalten haben. Dieses schöne Verhältnis möchte
die Stadt ungern missen. Hber nur für kurze Zeit gab die herzogliche Regierung den Gründen
der Stadt, die sich auch der Interessen des Hmtes warm anzunehmen vorgab, nach und er
nannte Johann Valentin Moser auch zum Hmtsvogt; von 1699 an blieb die Trennung eine
dauernde. Damit war der Stadtvogt wesentlich entlastet, da die Verwaltung des Hmtes ihm
jetzt ganz abgenommen war. Dagegen verblieben ihm vom Gerichtswesen die höhere Zivil
gerichtsbarkeit und die ganze peinliche Gerichtsbarkeit auch für das Hmt.
eine Henderung in der Stellung des Vogtes trat der Sache nach bis ins neunzehnte Jahr
hundert nicht mehr ein; nur der Titel wurde anders: am 1. februar 1759 erhielten sämt
liche Vögte ihren jetzigen Titel Oberamtmann, „da die bisherige Benennung Vogt die wahre
Dignität und den großen Umfang ihres Hmts zu wenig ausdrücke, dieses vielmehr in feinem
(Uert, besonders gegen fremde, um ein Großes herabsetze, und man den vorgesetzten Stabs
beamten zur Erhaltung der fürstlichen Rechte und Vollziehung der Regierungsbefehle nie zu viel
amtliche Hutorität und nie genug Mittel an die Hand geben könne“. Die Stuttgarter Stadt
vögte erhielten noch gewöhnlich den Titel Regierungsrat.
Hehnlich weitverzweigter Hrt wie die Tätigkeit des Vogts ist die des Stadtschreibers,
dessen Geschäftskreis ein ebenso umfangreicher als wichtiger war. Wie der Vogt, so war auch
er für Stadt und Hmt zugleich bestellt. Die Ernennung stand der herzoglichen Regierung zu;
meist wurde auf den erledigten Posten des Stadtschreibers ein früherer Hffiftent, ein Hdjunkt,
befördert. Vom Jahr 1639—1758 war die Stelle in den Händen einer familie Schweihher; auf
den Vater folgte stets der Sohn, der vorher bei dem Vater Gehilfe gewesen war.
Die Tätigkeit des Stadtschreibers blieb bis zur Reorganisation des Gerichts- und Ver
waltungsdienstes im 19. Jahrhundert die gleiche. Einen Ueberblick über seine vielseitigen Ge
schäfte gibt uns ein Statut vom Jahre 1733. Mir können wie beim Vogt dreierlei funktionell
unterscheiden, solche für den Staat, das Oberamt und die Stadt. Der Vogt wird in seiner
gerichtlichen Tätigkeit unterstützt vom Stadtschreiber, der die Vorladung der Parteien besorgt,
die schriftlichen Sachen, welche vor der Verhandlung einlaufen, in Empfang nimmt und ordnet,
während der Sitzung das Protokoll führt und das „elaborierte Protokoll“ in die nächste Sitzung
mitbringt, dem Vogte vorzeigt und zur Einsicht der Beteiligten auflegt. Bei Kriminalsachen
hat er das Prädikat des Hngeklagten und einen Huszug aus etwa vorhandenen Protokollen,
also eine Hrt Leumundszeugnis und Strafregister beizubringen, führt Protokoll in der Vor
untersuchung , bei Zeugenverhören und Torturen, hat durch den Gerichtsboten die Vorladung
zu bestellen, wobei er den Boten genau auszufragen bat, ob er den Vorzuladenden persönlich
getroffen, und was ihm dieser geantwortet hat. Die zusammengehörigen Prozeßakten hat er zu
numerieren und zu registrieren, die den Parteien verwilligten Hbschriften, ortbograpbiert und
kollationiert, die Seite zu 23 Zeilen mit je 12 Silben gegen Gebühr zu fertigen, aber nicht aufzu
dringen, wo es nicht gewünscht oder befohlen wird; auf einen bestimmten Termin hat er das Urteil