<K- ©esdncbte der städtischen Verwaltung -M
einem Gewichte über 24 Pfund mußte auf der Stadtwage gewogen werden. Die Dabrungs-
mittelgewerbe wurden besonders scharf beaufsichtigt; die Bädter batten ihre Klaren in der Brot
laube, die flßetjger in der fleifcblaube feilzubieten; minderwertige Klaren muhten auf der Frei
bank zum Verkauf gestellt werden. Die Bäckerwaren wurden von den vier Brotschauern, die
fleischwaren von den zwei fleischschauern und drei fleischschätzern untersucht. Schon im
15. Jahrhundert gab es ein Schlachthaus, das im Jahre 1585 neu aufgebaut wurde. Die
Metzgerordnung enthielt eine Reihe von Bestimmungen, durch die dem Käufer gewährleistet
werden sollte, daß er nur gutes und gesundes fleisch erhielt. Huch bei den übrigen Gewerben
war die Hbficht des Magistrats auf den Schutz des Konsumenten gerichtet, der gute Klare um
annehmbaren Preis erhalten sollte. Den Klirten waren ebenfalls Hufseber bestellt, nämlich die
drei Kleinhusterer und zwei Voreffenfchauer; eine (Uirtstaxe von 1650 setzte folgende preise fest:
Suppe und ein Pfund fleisch 472 Kreuzer, eine Mahlzeit mit fünf Gängen (Voreffen, Suppe,
fleisch, Gemüse und Braten), mit altem Klein 30 Kreuzer, eine Mahlzeit mit Kapaunen, Hühnern,
zweierlei fischen, Krebsen und Vögeln 40 Kreuzer.
Der Handel hielt sich in mäßigen Grenzen und beschränkte sich auf den Verkauf der in
der Stadt gewonnenen Erzeugnisse und den Einkauf der notwendigen Lebensrnittel von den
Landorten: es war Lokalhandel. Huch über den Handel wachte der Magistrat. Die Handels
geschäfte sollten sich auf offenem Markte direkt zwischen Produzent und Konsument abwickeln.
Daher war der Handel außerhalb der Core, namentlich der Hufkauf größerer Quantitäten durch
Zwischenhändler verboten. Die Oeffentlicbkeit auf dem Markte sollte die Güte verbürgen
und die Husscbaltung des Zwischenhandels eine Verbilligung erzielen. Die Ktocben- und Jahr
märkte wurden von städtischen Bediensteten beaufsichtigt, die auch die Standgelder einzuziehen
hatten. Hnfänglicb waren dies der Klacbbieter und der Stadtknecht, später vier Marktmeister.
Den Handel mit Salz hatte die Stadt selbst als Monopol; der Salzverwalter hatte denselben zu
besorgen und Rechnung darüber zu führen; das Monopol bestand bis 1834. Kleiter betrieb die
Stadt den Handel mit Schmalz, zwar nicht ausschließlich, doch hatten die Händler ihr Schmalz
stets höher im Preise zu halten, „weil die Stadt auch im Klinter das nötige Schmalz zu be
schaffen habe". Den Salz- und Schmalzhandel besorgten zwei fflagistratsmitglieder, die Salz-
und Schmalzverwalter. Diese Geschäfte betrachtete die Stadt nicht als eine Einnahmequelle für
die Stadtkaffe, sondern sie betrieb sie als gemeinnützige Einrichtung zum (Hoble der Bürger.
Jn Zeiten der (Teuerung, wie sie sehr häufig eintraten, nahm der Magistrat ebenfalls die Ge
legenheit wahr, sich auf dem Gebiete sozialer fürsorge zu betätigen. (Kann die Bäcker, infolge
der zu hohen Preise für das Mehl, nicht mehr backen wollten und konnten, ließ die Stadt
Getreide mahlen und Brot backen und zu mäßigen Preisen an die Bürger verkaufen. Doch auf
einem anderen Gebiet tritt die Stadt als Unternehmerin auf: sie verkauft nicht nur das Holz
aus den städtischen (Kaldungen selbst, sondern kauft auch noch Bauholz auf; mit städtischen
Pferden führt ein Stadtfuhrknecht das Holz zum Deckar, wo es zu flößen gebunden wird. Hat
das städtische fuhrwerk nichts für die Stadt selbst zu tun, so steht es den Privaten zur Ver
fügung; so finden wir in der Bürgermeifterrechnung stets einen Einnahmeposten: „Mit der Stadt
Rossen verdient."
Unter besondere Hufticbt stellte die Stadt den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten.
Mein durfte nur durch Vermittlung der von ihr aufgestellten Unterhäuser gekauft werden; die
Käufe mußten im Rechenftüblein des Rathauses abgeschlossen werden, damit man auch die der
Stadt gebührende Hbgabe einziehen konnte. Das ganze Kleingeschäft mußte von Personen vor
genommen werden, welche von der Stadt aufgestellt und verpflichtet waren; die Gebühren für
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