Full text: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

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Weitere gebott und verbott wie die gemeind sich in den 
eychenwaldungen und viehwayden zu verhalten hat, als 
1. Sollen alle eichen sie seyen jung oder alt stehen bleiben 
und soll durchaus keine gefällt werden, es erfordere dann solches 
die gröste noth; und so ein unterthan zu seinem haus zu bauen, 
dergleichen höchst benötiget wäre, so soll der beamte vorhero 
nachricht bekommen und persönlich sowohl von dem haus als von 
den eychen einen augenschein nehmen. Wer sich aber unter- 
stehet, darwider zu handlen und ohne herrschaftlichen consens 
und erlaubnis eine eyche fället oder aus boßheit anzündet, eine 10 
Junge aichen abschneidet, umfähret oder auch durch das vieh ZeTr- 
tretten läßt, die eyche seye wie sie wolle, groß oder klein, faul 
oder übel verwachsen, der solle ohne einige einsicht pro 15 fl. 
gestraft werden. 
Sollte aber vor das 2. einige eychen vom wind auf dem 15 
gemeindwald umgerißen werden, so soll ihnen gestattet werden, 
solche zu ihrem eigenen nutzen zu gebrauchen. 
Allein was 3. die junge häu und schläg der eychen betrifft, 
So hat der holzwarth allhier bey seinem schwehren eyd und pflichten 
genaue aufsicht darauf zu geben, damit durchaus kein vieh, es 20 
seien gleich pferd, rindvieh, gaissen, schwein oder schaaf, sie ge- 
hören auch wem sie wollen, denen herrschaften, beständern, holz- 
warth, unterthanen oder fremden, darein getrieben werden. Wer 
sich aber unterfängt, über kurz oder lang wider solch verboth 
zu handlen, derjenige soll ohne ansehen der person auch ohne 25 
einigen nachlaß der straf vor ein jedes stück, wie es auch namen 
haben mag, bey tag 1 fl. 30 kr., bey nacht 2 fl. straf erlegen, 
woran kein creuzer nachzulassen, auch keine einwendung anzu- 
nehmen. Und so etwa der hirt einwenden würde, er hätte solches 
nicht verhüten können oder er seye nicht im stand solchen schaden 30 
zu ersezen, dem solle solang das vich in verhaft behalten wer- 
den, biß er die völlige straf erleget. 
4. Solle alles grasen sowohl mit der hand alß sichel am 
denen orten ernstlich verbotten seyn, wo eicheln in den jungen 
häuen ausgesäet worden. Wer darwiderhandelt muß 3 fl. straf 35 
erlegen. 
Leztens und 5. soll der beamte vornemlich dann auch der 
burgermeister und holzwarth getreu, ehrlich und fleißig genau 
achtung geben, damit die gemeind dem herrschaftlichen befehl in 
allen stücken nachkomme und gehorche und soll der holzwarth 40
	        
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