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Weitere gebott und verbott wie die gemeind sich in den
eychenwaldungen und viehwayden zu verhalten hat, als
1. Sollen alle eichen sie seyen jung oder alt stehen bleiben
und soll durchaus keine gefällt werden, es erfordere dann solches
die gröste noth; und so ein unterthan zu seinem haus zu bauen,
dergleichen höchst benötiget wäre, so soll der beamte vorhero
nachricht bekommen und persönlich sowohl von dem haus als von
den eychen einen augenschein nehmen. Wer sich aber unter-
stehet, darwider zu handlen und ohne herrschaftlichen consens
und erlaubnis eine eyche fället oder aus boßheit anzündet, eine 10
Junge aichen abschneidet, umfähret oder auch durch das vieh ZeTr-
tretten läßt, die eyche seye wie sie wolle, groß oder klein, faul
oder übel verwachsen, der solle ohne einige einsicht pro 15 fl.
gestraft werden.
Sollte aber vor das 2. einige eychen vom wind auf dem 15
gemeindwald umgerißen werden, so soll ihnen gestattet werden,
solche zu ihrem eigenen nutzen zu gebrauchen.
Allein was 3. die junge häu und schläg der eychen betrifft,
So hat der holzwarth allhier bey seinem schwehren eyd und pflichten
genaue aufsicht darauf zu geben, damit durchaus kein vieh, es 20
seien gleich pferd, rindvieh, gaissen, schwein oder schaaf, sie ge-
hören auch wem sie wollen, denen herrschaften, beständern, holz-
warth, unterthanen oder fremden, darein getrieben werden. Wer
sich aber unterfängt, über kurz oder lang wider solch verboth
zu handlen, derjenige soll ohne ansehen der person auch ohne 25
einigen nachlaß der straf vor ein jedes stück, wie es auch namen
haben mag, bey tag 1 fl. 30 kr., bey nacht 2 fl. straf erlegen,
woran kein creuzer nachzulassen, auch keine einwendung anzu-
nehmen. Und so etwa der hirt einwenden würde, er hätte solches
nicht verhüten können oder er seye nicht im stand solchen schaden 30
zu ersezen, dem solle solang das vich in verhaft behalten wer-
den, biß er die völlige straf erleget.
4. Solle alles grasen sowohl mit der hand alß sichel am
denen orten ernstlich verbotten seyn, wo eicheln in den jungen
häuen ausgesäet worden. Wer darwiderhandelt muß 3 fl. straf 35
erlegen.
Leztens und 5. soll der beamte vornemlich dann auch der
burgermeister und holzwarth getreu, ehrlich und fleißig genau
achtung geben, damit die gemeind dem herrschaftlichen befehl in
allen stücken nachkomme und gehorche und soll der holzwarth 40