Full text: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

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öfters seiner pflichten und eydes erinnert werden, damit er auf 
alles pflichtmäßig achtung gebe, nachdem auch sogleich von jeder 
angesezten straf der 3te theil soll gegeben werden. 
Zum neunzehenden soll es ebenmäßige gestalt mit dem 
waydwerk haben, daß solches nicht allein die unterthanen für 
sich selbst allerdings meyden, sondern wo der hirth oder ein 
anderer unterthan jemands, es seye wer es wolle, in allhiesiger 
ganzer markung, gemeind, grund und boden oder auch der herr- 
(0 schaft zugehörigen hölzern einigerlay wayd sehe oder hörte treiben, 
es wäre mit schießen, jagen, richten, fahen, anglen oder streifen 
oder wie es nahmen haben und geschehen mag, dasselbig solle 
ein jedweder bey nächst gemelter straf anzeigen und nicht ver- 
halten. Auch solle sich männiglich nicht gelüsten laßen, vogel- 
15 nester auszunehmen oder junge haßen zu fahen bey 1 fl. straf. 
an
	        
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