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öfters seiner pflichten und eydes erinnert werden, damit er auf
alles pflichtmäßig achtung gebe, nachdem auch sogleich von jeder
angesezten straf der 3te theil soll gegeben werden.
Zum neunzehenden soll es ebenmäßige gestalt mit dem
waydwerk haben, daß solches nicht allein die unterthanen für
sich selbst allerdings meyden, sondern wo der hirth oder ein
anderer unterthan jemands, es seye wer es wolle, in allhiesiger
ganzer markung, gemeind, grund und boden oder auch der herr-
(0 schaft zugehörigen hölzern einigerlay wayd sehe oder hörte treiben,
es wäre mit schießen, jagen, richten, fahen, anglen oder streifen
oder wie es nahmen haben und geschehen mag, dasselbig solle
ein jedweder bey nächst gemelter straf anzeigen und nicht ver-
halten. Auch solle sich männiglich nicht gelüsten laßen, vogel-
15 nester auszunehmen oder junge haßen zu fahen bey 1 fl. straf.
an