Full text: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

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2. Untergangsordnung. 
1416. 
Aus einer Papierhs. des 16. Jahrh., Quart., 2 Bl., 1 Bl., im fürstlich 
Öttingischen Archiv zu Wallerstein mit der Aufschrift in dors. aufrichtung des 
5 untergangs zu Trochtelfingen ao. 1416 von einer Hand des 17. Jahrh. 
Gedruckt bei Grimm, 6, 8. 256. 
Es ist zu wissen, das auf heut Suntag nach Vincula Petri 
im 16. jar durch gemaine grundherren Zu Trochtelfingen ein 
geschworner undergang aufgericht, bestetigit und abgeret wie 
dorfs Trochtelfingen vorhanden gewesene original ehehaften neben andern brief- 
lichen documenten vorkommen, daß man sich bis anhero nur mit denen ver- 
bliebenen copien bedienen müssen, so hat die höchste nothdurft erfordert, solche 
wieder zu beßern verstand und längerer wehrung ausführlich auf pergament 
bringen zu lassen, maßen dießer zeit der deß dorfs zwey adelichen häußer 
(weilen das 3te wegen der kriegs ruin noch öd liget) inwohner als sogenannten 
herrn sechser sich mit denen verordneten fünfern und ganzen erbahren gemeind 
gänzlich dahin verglichen und vereinbaret, bey dieser uralten wohlhergebrachten 
ehehaft und derselben einverleibten artikel und puncten, wie auch denen zu end 
eingeschriebenen und angehängten briefen nemlich die untergang, auch roß- und 
schafbeschauordnung betrefend, einhelliglich zu verbleiben und dißfals sowohlen 
von der adelichen häußer jeziger zeit herrn innhabern und allen derselben nach- 
folgenden besizern, als auch einer erbahren gemeind vielweniger aber fremden 
in keinerley weiß oder wege, wie die nahmen haben und ins künftige erdacht 
oder erfunden werden könnten, nimmermehr darwieder gehandelt, gethan, und 
zu thun gestattet werden solle, wie dann alles stett, vest und unyerbrüchlich zu 
halten mehr erwehnte der adelichen häußer herrn innwohnern auch des dorfs 
fünfer und ganze ehrbarn gemeind solchem nachzuleben einander mit hand und 
mund zugesagt und versprochen, doch allen dieses dorfs vermischten herrschaften, 
an denen bey ihren unterthanen habenden gerechtsamkeiten ohne einig praejudie 
alles getreulich sonder gefährd und arge list. 
Desen zu wahren urkund haben oft wohlermelte der adelichen häußer 
jezige herrn besizer als die hochwohlgebohrne frau frau Amalia Sidonia ver- 
wittibte freyfrau Welden, geborne freyin von Freyberg, in vormundschaftsnamen 
ihrer noch unmündigen herrn söhne ihres seel. herrn vattern, wie auch der wohl- 
edel und gestrenge herr Georg Heinrich Stolch mit eigenhändiger subscription 
dero angebohrne insigel aufdruken und anhängen laßen, auch zu mehrer und 
besserer bekräftigung mit sondern fleiß gebetten und erbetten die ehrenfest, 
hochfürgeachte und wohlgelehrte herrn Wolfgang Philipp Böringer zu Bopfingen 
und herrn Veit Ulrich Gentzler zu Nördlingen, beede respectivi notarli publici 
immatriculati, daß dieselbe sich ebenmäßig nicht allein eigenhändig unterschrieben, 
sondern auch ihre gewöhnliche insigel angehänget. Geschehen in gegenwart der 
erstbenambsten adeligen häuser herrn besizern und einer ganzen versamleten 
gemeind wie auch des edelvesten herrn Lorenz Melchior Dietrichs in Nördlingen 
wohnhaft und des ehrwürdigen wohlgelehrten herrn Johann Christoph Zilingern
	        

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