Full text: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

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und richter übel geurtheilt were, so soll alsdann ich als der 
obere gerichtsherr auch vogt und richter der appellierenden parthey 
die zwen erlegte gulden von stund an hinausgeben, erfunde sich 
aber mit recht, daß von vogt und richter wol geurtailt und davon 
übel geappelliert worden were, so soll alsdann die appellierend 
parthey beede erlegte gulden mit und durch ihr muthwillig und 
unnottürftig appellation zue straff verwürkt und verlohren haben 
und soll alsdann der ain gulden hinder mich erlegt mir als dem 
gerichtsherrn und der ander gulden hinder vogt und gericht‘) 
(0_erlegt einem gericht zue straff bleiben. °)Item kainer meiner 
underthanen soll auß dem flecken ohn mein verlaubnuß, es sei 
wohin es woll, hinaußziehen bey straff 10 fl. und welcher das 
übertrett und in ein orth ziehe doch der luft nit guet were, der 
soll mein herrschaft ein vierteljahr meiden und soll sein weib und 
15_kind_niemal zue ihme kommen oder ändern oder hinaus nach- 
stellen, gleichfalls obbestimpte zeit daraußen bleiben und wer erst 
nach der zeit wider hereinkomt 20 fl. straf geben und ein anderer 
außerhalb weib und kind 10 fl. nach verflossener zeit zerfallen sein. 
Ich beding und behalte mir und meine erben und nach- 
20 kommen © bevor, meine herrlichkait, obrigkait und gerechtigkait, 
auch diese gerichtsordnung zue endern und alle hülf und not- 
turft deß rechtens, doch will ich kays. may. als Römischen kaisern 
ihr obrigkeit, herrlichkait und gewaltsame hierin ausgeschlossen 
unverlegt und in allweeg vorbehalten haben“). 
"In A statt vogt korrigiert. 
‚om — verfallen ist in A nachgetragen und fehlt in CD und der Ord- 
nung hocheuren. 
). in allweg. 
| einem Insertionszeichen vor Daß diß ist in A von der Hand von 
1612 am Eand noch nachgetragen: Item es soll hinfiron alle monat ein yerhers- 
tag gehalten werden und sollen erstlich die amptleut als schultheiß, bittell und 
eschay, darnach das gericht, feuerschoher, wächter und wirt, nach denselbigen 
die gemeind bei ihren gethanen pflichten und ayden anzeigen, was inen erstlich 
bewußt, das wider dise meine gesetzte ordnung auch anderem dise zeit gesehen 
oder gehert, es sey mit worten, wercken oder anderem frembden oder anheimischen 
oder was ein jetwederer für sich selber zu klagen, treulich anzeigen, daran weder 
freind- noch feindschaft zu verschonen, soliches alles solle fleißig aufgemerckt 
werden und den anderen monat hierumb bescheid ergen, auserhalb solicher zeit 
soll niemand wider dem verzug leiden, welcher oder welche aber solichem zuwider 
würden leben, die sollen nit allein umb die straf so in dieser ordnung einverleibt 
ist, gestraft werden, sondern ich behalte mir auch nach gestaltsame der sachen 
als oberkeit die straf in alweg bevor.
	        

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