Volltext : Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

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gehalten würden, daß dann nit sein Soll, so haben alsdann obgerürt
 unser gnädig herrschaften vollmacht und gwalt und ainen
jeden diser gesetzten artikel übertretter umb zwen gulden zu
strafen und sollich buß und straff güttlich mitainander zu theilen.
Doch wellen wir hierin andern verträgen so bevor sein bayder
unser gnädig herrschaften nichts genommen noch geben haben,
sonder dieselbigen in allen kröften, artikeln und puneten nach
vermög und inhalt zu bleiben, ußgenommen was diser brief vermag,
demselbigen trulichen nachzukommen on alß gefär. Zu urkund
i0_haben wir grebetten und erbetten die edlen und vesten obgedachte
unser gnädig junkherrn Wolfen von Rechberg und Wilhelmen von
Degenfeld, daß ain yeder sein aigne angeborn ensigel doch inen
und iren erben one schadlich an disem briefe der zwen gleichlauten
 gegeben sein gehenkt und getruckt hat. Uff Sant Mar-15
 _gretten der hailigen junkfrowen und merterintag nach der geburt
Christi unsers lieben Hern 1532.-
            
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