Volltext: Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

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Von pflanzung rüeben, kraut, hanf und dergleichen. 
5. Der alten Verordnung gemäß solle keiner dergleichen säen 
oder pflanzen in die körn- oder haberzeig, er könne dann uff 
sein selbs güetern oder der allmaind darauf oder darvon wandien 
5 ohne nachthail der nachbarn oder der allmaind bei straff zehen 
Schilling oder wa er muthwillig hierwider handelte noch höherer straff. 
6. Item so einer in der brach ein rüeben- oder krautland 
hette und dasselbe gern umbmachen oder einzäunen thete, der 
mag es zwar wohl thuen, aber auch ohne schaden und nachtheil 
10 seines nachbarn, damit derselbe, wann er eines darneben ligen 
hette, dasselbe gleichfalls bawen könde. 
7. So solle auch ein jeder der ein spath rüebenland machen 
will, dasselbe uff daß nechst gegen der allmand hinauf und nit 
über aine halbe ackerlängin hinein machen, damit er und ein jeder 
15 seinem nachbarn ohne schaden seiner güeter darvon und darzu 
wandien möge bei abermaliger bestraffung. 
Von ehmbdung der wisen und grasung der graßplätz. 
8. Es solle keiner seine wisen mehr dann einmal embden 
bei zehen Schilling oder noch höherer straf. 
20 9. So solle auch keiner, der seinem vich einen graßblätz in 
die krippen abgraset, solches länger zu thun befugt sein dann biß 
Michaelis abend und an solchem abend soll er auch nicht weiter 
daß, waß sein vich dieselbige nacht veretzen mag, mähen oder 
abgrasen lassen, bei straf zehen Schilling oder noch höher, deß- 
25 wegen dann die heinibürgen jährlich an selbigem abend von hauß 
zu hauß herumbgehen und visitiren sollen, ob deme also folg ge- 
laistet worden. 
Vom stürtzen nach der ernd. 
10. Der alten Verordnung nach sol der, so einen acker nach 
30 der ernd, so selbigen jahrs körn getragen, widerumb stürtzen will, 
solches ohne Schultheißen und der heimbürgen verwilligung nicht 
thuen, wann er aber erlaubnus erlangt, mag derselbe mit dem 
stürtzen fürgehen, es solle aber keinem über ein jauchert oder 
ein morgen oder halbe jauchert nach einem oder deß andern ver- 
35 mögen und vihle seines velds solcher gestalten zu stürtzen zuge 
lassen werden, damit das vich auch seine waid haben möge, doch 
solle solch stürtzen zumalen seinem nachbar ohne schaden geschehen.
	        
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