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Von pflanzung rüeben, kraut, hanf und dergleichen.
5. Der alten Verordnung gemäß solle keiner dergleichen säen
oder pflanzen in die körn- oder haberzeig, er könne dann uff
sein selbs güetern oder der allmaind darauf oder darvon wandien
5 ohne nachthail der nachbarn oder der allmaind bei straff zehen
Schilling oder wa er muthwillig hierwider handelte noch höherer straff.
6. Item so einer in der brach ein rüeben- oder krautland
hette und dasselbe gern umbmachen oder einzäunen thete, der
mag es zwar wohl thuen, aber auch ohne schaden und nachtheil
10 seines nachbarn, damit derselbe, wann er eines darneben ligen
hette, dasselbe gleichfalls bawen könde.
7. So solle auch ein jeder der ein spath rüebenland machen
will, dasselbe uff daß nechst gegen der allmand hinauf und nit
über aine halbe ackerlängin hinein machen, damit er und ein jeder
15 seinem nachbarn ohne schaden seiner güeter darvon und darzu
wandien möge bei abermaliger bestraffung.
Von ehmbdung der wisen und grasung der graßplätz.
8. Es solle keiner seine wisen mehr dann einmal embden
bei zehen Schilling oder noch höherer straf.
20 9. So solle auch keiner, der seinem vich einen graßblätz in
die krippen abgraset, solches länger zu thun befugt sein dann biß
Michaelis abend und an solchem abend soll er auch nicht weiter
daß, waß sein vich dieselbige nacht veretzen mag, mähen oder
abgrasen lassen, bei straf zehen Schilling oder noch höher, deß-
25 wegen dann die heinibürgen jährlich an selbigem abend von hauß
zu hauß herumbgehen und visitiren sollen, ob deme also folg ge-
laistet worden.
Vom stürtzen nach der ernd.
10. Der alten Verordnung nach sol der, so einen acker nach
30 der ernd, so selbigen jahrs körn getragen, widerumb stürtzen will,
solches ohne Schultheißen und der heimbürgen verwilligung nicht
thuen, wann er aber erlaubnus erlangt, mag derselbe mit dem
stürtzen fürgehen, es solle aber keinem über ein jauchert oder
ein morgen oder halbe jauchert nach einem oder deß andern ver-
35 mögen und vihle seines velds solcher gestalten zu stürtzen zuge
lassen werden, damit das vich auch seine waid haben möge, doch
solle solch stürtzen zumalen seinem nachbar ohne schaden geschehen.