Full text : Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

Kloster  Adelberg

Zu  dem  Besitz  des  von  einem  staufischen  Dienstmann
F.  v.  Staufen  gegründeten,  1181  von  Kaiser  Friedrich  bestätigten, ­
  Prämonstratenserchorherrenstift  Adelberg  auf  dem  Schur-5
  wald,  j.  OA.  Schorndorf,  gehörten  10  Dörfer,  19  Weiler,  37  Höfe
und  22  Mühlen,  vornehmlich  in  den  jetzigen  Oberämtern  Schorndorf, ­
  Welzheim,  Göppingen  und  Esslingen.  Seit  der  Reformation ­
  bildete  der  Besitz  ein  ivürttembergisches  Klosteramt.
Gerichtsordnung  und  Brauch.
10  1502.
Aus  Besold,  Docum.  rediv.  monast.  Wirtemb.  T.  I.  S.  61—85,  hiernach  gedruckt ­
  bei  Regscher,  Sammlung  altwürtt.  Statutarrechte.  Tüb.  1834.  S.  5—19;
eine  andere  Überlieferung  ist  nicht  mehr  vorhanden.
Inhalt:  (mit  wenigen  hiernach  im  Druck  kenntlich  gemachten  Ausnahmen
15  nach  den  bei  Besold  bis  Art.  HO  teils  über  dem  Text  teils  am  Rand,  von  Art.  21
an  am  Rand  stehenden  Rubriken):  Einleitung.  Vom  rüg-  und  vogtgericht.  1.  Von
der  Gottslesterung.  2.  Vom  zuetrincken,  trunckenheit  soll  kein  missetat  entschuldigen. ­
  3.  Von  todtschlägen.  4.  Den  underthonen  soll  nicht  leichtlich  etwas
bei  dem  eid  gehörten  werden.  5.  Vom  Med  bieten,  friedbrecher  ob  sie  bürgerlich
20  oder  peinlich  zu  strafen.  6.  Wie  böse  haushalter  zu  strafen.  7.  Straf  der
nichtigen  oder  ausgetretenen.  8.  Strafe  der  Übertreter  des  Gebietsverbots.
9.  Von  prunsten,  sturmstreich.  10.  Stürme.  11.  Feuerbesucher  d.  i.  Feuerschau.
12.  Huldigung.  13.  Von  empörung.  14.  Kirchweiheordnung.  15.  Trummen
verwahren.  16.  Vom  geschoß.  17.—18.  Faßnacht.  19.  Wie  die  feiertäg  zu
25  halten  und  der  gottesdienst  zu  besuchen.  20.  Uneheliche  beisamenwohnung.
21.  22.  Pflicht,  allerlei  schaden  und  abgäng  der  kirchen  und  anderer  dergleichen
güeter  anzuzeigen  und  zu  warnen.  23.  Allmanden  nit  einzufassen.  24.  Wüestung
  der  haye  und  hölzer.  25.  Marksteine  setzen  oder  ausgraben.  26.  Grüene
zäune  oder  wildbäum  abhauwen.  27.  Ohne  der  obriglreit  wissen  keine  güeter  zue  be-30
  schweren.  28.  Verderbliche  dingskauf  geben  oder  aufnemmen.  29.  Keine  güeter
zweimal  zu  versetzen.  30.  Alle  brief  durch  des  closters  Schreiber  verfertigen  zu
lassen.  31.  Keine  markstein  setzen  oder  verrücken.  32.  Umgefallene  markstein
uffricliten.  33.  Des  aussatz  halben  verleumbte  anzuzeigen.  34.  Einen  liegen
heißen  oder  die  wehre  zucken.  35.  Ausfordern  oder  frevenliche  hand  an  einen
Wintterlin,  Ländliche  Uechtsquellen.  Ed.  II.  1
            
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