Full text: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

1561 
115 
*Traid» 
M517b. Auf dornstag und freitag adj. 17. und 18. juliusb hat das 
schaff keren in der Schrandt 18%, 19 und 19% und der alt güt, auch 
neu rogken 14, 14% und 15 ß gölten. 
Abfertigung von Herzog Wolfgangs gesandten 
M 542». Am aftermontag adj. 22. julius hat ain e. rat alhie des pfaltz- 
graven Wolfgangen gesanten auf der sächsischen fürsten und bunds- 
verwanten Werbung irer confession und bunds halben antwurt und 
abfertigung gebend 
a) Unter „Teuerungen". b) freit, den 17. u. 18. julii. 
et, daß et gegen den Höchstettet im Einst nichts Sonderliches habe, „übet des jungen 
Jhetonimus Rehlingets halben sei et bedacht gewesen, wo et in nach der Hochzeit 
auf steter reichsstraß betretten hette, daß et ime das liecht walte ausgebuht haben, 
oder aber er hetts ime thun müssen". Als et aber merkte, daß man ihn, solange er 
derartige Redensarten führte, nicht „auslasten" würde, gab er klein bei und ge 
lobte schließlich, dem, was ihm durch den Rat „des Rehlingets halben auferlegt 
und eingebunden werde, treulich nachzusetzen" und sich „hinfüran zü halten, wie 
aim eerlichen bürget züstee" (Urgichtensammlung). — Derartige Streiche machte 
Laux Rehlinger später noch öfter, erschien schließlich infolge seiner „bösen Stücke" 
als gemeingefährlich und machte selbst Mordanfälle auf seinen Vater, so daß sich 
dieser genötigt sah, ihn als wahnsinnig zu erklären und den Rat zu bitten, daß er 
den Unglücklichen „in Verwahrung nehmen" möchte, was auch geschah. Als der 
alte Rehlinger im Jahre 1575 krank danieder lag und sein Ende nahe glaubte, richtete 
er am 10. Dezember 1575 an den Rat eine ergreifende Bittschrift, wenn er nun 
sterben würde, den Sohn, dessen Missetaten nicht „fürgesetzter Boshait", sondern 
„obligender Leibesgebrechlichkait" entsprängen, „seiner Custodi und Verwahrung" 
doch ja nicht zu „bemueßigen", sondern ihn zur Vermeidung von Unglück auch 
weiterhin gefangen zu halten, bis er „zu wahrer Gesundhait und Resipiseentia kamen 
und gebracht worden ist". Was er brauche, werde ihm gereicht werden „one Kosten 
und Handreichung des Rats". Ratsdekr. 1575, Bl. 114b. 
1. Pfalzgras Wolfgang von Neuburg-Zweibrücken und Herzog Christoph von 
Württemberg waren auf demNaumburgerTag <s. oben S. 85) beauftragt worden, 
die oberdeutschen Reichsstädte zur Unterschreibung der Augsburger Konfession nebst 
der dazu gehörenden Präsation zu veranlassen und sie so zu all dem, „das daran 
hangt" (Naumburger Beschlüsse), zu verpflichten. Die Bearbeitung der Stadt Augs 
burg fiel auf Wolfgangs Teil. Seine Räte brachten ihre Werbung vor dem Rate 
am 1. April 1561 vor, konnten aber keine Antwort auf diese erlangen, sondern 
wurden vertröstet, daß man ihrem Herrn eine solche in Kürze schriftlich zusenden 
werde. Sie datiert vom 10. April und lautete ablehnend. Dieweil der Kaiser, heißt 
es hier, durch eine dem Reichstagsabschied vom Jahre 1555 einverleibte Resolution 
„zwischen den höhern stenden, als chur- und fürsten, und dann den erbarn stetten, 
in welchen zuvor beide religiones gehalten, ain sunderung gemacht, dabei es über 
der erbaten ftett embsig anhalten Ir mt., auch chur- und fürsten gelassen, also daß 
mit aller stendt bewilligen derselb und hernacher andere reichsabschied mer ergangen 
und bestättigt, auch der gemain landt- und religionssrid mit aller stendt vorwissen 
und bewilligung darüber aufgerichtet", so lassen wir uns daran genügen, „wie wir 
uns auch dem sgemäßj bisher gehalten und noch als ain gering, gehorsam glidt des 
reichs zu erhalten gedencken". Wollet es uns nicht verargen, daß wir dabei ver>
	        
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