1561
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*Traid»
M517b. Auf dornstag und freitag adj. 17. und 18. juliusb hat das
schaff keren in der Schrandt 18%, 19 und 19% und der alt güt, auch
neu rogken 14, 14% und 15 ß gölten.
Abfertigung von Herzog Wolfgangs gesandten
M 542». Am aftermontag adj. 22. julius hat ain e. rat alhie des pfaltz-
graven Wolfgangen gesanten auf der sächsischen fürsten und bunds-
verwanten Werbung irer confession und bunds halben antwurt und
abfertigung gebend
a) Unter „Teuerungen". b) freit, den 17. u. 18. julii.
et, daß et gegen den Höchstettet im Einst nichts Sonderliches habe, „übet des jungen
Jhetonimus Rehlingets halben sei et bedacht gewesen, wo et in nach der Hochzeit
auf steter reichsstraß betretten hette, daß et ime das liecht walte ausgebuht haben,
oder aber er hetts ime thun müssen". Als et aber merkte, daß man ihn, solange er
derartige Redensarten führte, nicht „auslasten" würde, gab er klein bei und ge
lobte schließlich, dem, was ihm durch den Rat „des Rehlingets halben auferlegt
und eingebunden werde, treulich nachzusetzen" und sich „hinfüran zü halten, wie
aim eerlichen bürget züstee" (Urgichtensammlung). — Derartige Streiche machte
Laux Rehlinger später noch öfter, erschien schließlich infolge seiner „bösen Stücke"
als gemeingefährlich und machte selbst Mordanfälle auf seinen Vater, so daß sich
dieser genötigt sah, ihn als wahnsinnig zu erklären und den Rat zu bitten, daß er
den Unglücklichen „in Verwahrung nehmen" möchte, was auch geschah. Als der
alte Rehlinger im Jahre 1575 krank danieder lag und sein Ende nahe glaubte, richtete
er am 10. Dezember 1575 an den Rat eine ergreifende Bittschrift, wenn er nun
sterben würde, den Sohn, dessen Missetaten nicht „fürgesetzter Boshait", sondern
„obligender Leibesgebrechlichkait" entsprängen, „seiner Custodi und Verwahrung"
doch ja nicht zu „bemueßigen", sondern ihn zur Vermeidung von Unglück auch
weiterhin gefangen zu halten, bis er „zu wahrer Gesundhait und Resipiseentia kamen
und gebracht worden ist". Was er brauche, werde ihm gereicht werden „one Kosten
und Handreichung des Rats". Ratsdekr. 1575, Bl. 114b.
1. Pfalzgras Wolfgang von Neuburg-Zweibrücken und Herzog Christoph von
Württemberg waren auf demNaumburgerTag <s. oben S. 85) beauftragt worden,
die oberdeutschen Reichsstädte zur Unterschreibung der Augsburger Konfession nebst
der dazu gehörenden Präsation zu veranlassen und sie so zu all dem, „das daran
hangt" (Naumburger Beschlüsse), zu verpflichten. Die Bearbeitung der Stadt Augs
burg fiel auf Wolfgangs Teil. Seine Räte brachten ihre Werbung vor dem Rate
am 1. April 1561 vor, konnten aber keine Antwort auf diese erlangen, sondern
wurden vertröstet, daß man ihrem Herrn eine solche in Kürze schriftlich zusenden
werde. Sie datiert vom 10. April und lautete ablehnend. Dieweil der Kaiser, heißt
es hier, durch eine dem Reichstagsabschied vom Jahre 1555 einverleibte Resolution
„zwischen den höhern stenden, als chur- und fürsten, und dann den erbarn stetten,
in welchen zuvor beide religiones gehalten, ain sunderung gemacht, dabei es über
der erbaten ftett embsig anhalten Ir mt., auch chur- und fürsten gelassen, also daß
mit aller stendt bewilligen derselb und hernacher andere reichsabschied mer ergangen
und bestättigt, auch der gemain landt- und religionssrid mit aller stendt vorwissen
und bewilligung darüber aufgerichtet", so lassen wir uns daran genügen, „wie wir
uns auch dem sgemäßj bisher gehalten und noch als ain gering, gehorsam glidt des
reichs zu erhalten gedencken". Wollet es uns nicht verargen, daß wir dabei ver>