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Rathaus pieten lassen, und seind von ains rats wegen erschinen die
Herren statpfleger [unb] burgermaister. und ist inen» durch den Herren
statpfleger Hainrich Rehlinges fürgehalten worden, daß ain e. rat
ain neue ordnung fürzenemen bedacht were^. darauf inen gedachter
5 Herr Rehlinger die Ursachen solcher fürgenomen ordnung nach lengv
erzelt und dise ordnung lassen fürlesen und darneben anzaigt, daß sie
sich hierüber genügsam und wol bedencken und ainem e. rat in 8 tagen
ir mainung und gütbedüncken anzaigen sollen, und seind inen copias
diser ordnung^ vergunt und zugelassen worden, besitze hierüber die
io ordnung nach lengs.
Am montag adj. 25. maii° haben die forgänger der handwercka
ainem e. rat der obgemelten ordnung« halben antwurt geben [51a]
und ainem e. rat die fachen selbs zu beratschlagen haimgestelt*.
Darneben haben auch etlich handwerckr ainem e. rat ire beschwer-
i5 nussen, so sie bei den handwercken haben, übergeben, daß ain e. rat
ain einsechen thuen wölket
a) „inen" entlehnt ans M. b) nach lengs. c) Am mont.ben 25. mail. <I> der Hand'
wercker. «) volgenden ordnung. k> hanndwercker.
1. S. über ihn Bd. VH, @. 412, 25.
2. Der Rat bzw. eine Ratsdeputation berief in dieser Zeit die Handwerker-
vorgeher, die es erst seit Einführung der neuen Handwerkerordnungen im Jahre
1549 gab (s. Bd. VII S. 112, Anm. 2), regelmäßig vor sich, wenn man neue, sie
betreffende Ordnungen vorbereitete, um ihre Anschauungen und Wünsche, die
früher, vor Aufhebung des Zunftregiments <1548), die Zunftmeister dem Rate
übermittelt hatten, kennen zu lernen. Man tat dies einerseits in dem Bestreben,
desto sicherer das Richtige zu treffen, andererseits um dem Mißtrauen und der feind»
seligen Haltung der „Gemeinde" gegen den neuen Rat mit der Zeit allmählich die
Spitze zu nehmen, was auch schließlich gelang.
3. Es handelte sich um eine verbesserte „Handwerkerordnung", aber auch um
Bestimmungen für eine neue Hochzeitsordnung, durch welche der infolge „leicht-
sinniger und liederlicher Heiraten" überhandnehmenden Übersetzung der Handwerke
und den damit verbundenen Ubelständen gesteuert werden sollte.
4. S. unten S. 177,18 mit Anm. auf S. 178.
5. Diese Beschwerden, die zum Teil auf eine Änderung der für „Übertreter" der
Handwerkerordnungen bestehenden Strafbestimmungen abzielten, wurden vom Rate
einer eingehenden Beratung unterzogen und am 23. März 1563 im wesentlichen
durch Bestätigung der alten Ordnung erledigt. Er dekretierte:
„Ein ersamer rat hat vor etlichen verschinen jaren den erbern handtwerckern
alhie allerlai güte, nützliche ordnungen aufgericht und gegeben, damit sie sich desto
stattlicher ernören und nebenainander sovil baß hinkomen möchten, auch zu würck-
sicher execution und Voltziehung dersesben etliche ratspersonen verordnet, die ob
denselben halten und die übertretter gepürender und gesetzter maßen straffen sotten,
ungezweiffelt, da solichem mit fleiß nachgesetzt, gemainer erbarer handwercker nutz
und aufnemen gespürt und befunden worden were. dieweil sich aber hernach be
funden, daß die darwider Handlende pueßwirdige Personen den geordneten ains
ersamen rats straffherrn wenig angetzaigt und also ob solchen ordnungen, wie wo
von nöten, nit gehalten werden mögen, so hat ain ersamer rat gesetzt, daß ainer aus
den vorgehern neben den verordneten sitzen und die übertretter straffen helfen solle