Full text: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

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alle Wirt und weinschencken, so an das ungelt schuldig seind, bis auf 
den nechstkünftigen s. Michaelstag on allen lengern aufzug ir schuldig 
ungelt bezalen sollen 1 . und nach s. Michaelstag sollen alle Wirt und 
weinschencken, was sie alle marckttäg vir wein kaufen, von ainem 
s nrarckt bis auf den andern Ver-s56dsungelten und das ungelt von- 
stundan bezalen. wöliche aber soliches nit thuend und das ungelt 
lenger onbezalt ansten lassen, die sollen jedesmal umb amen fl gold 
unablöslich» zü bezalen schuldig sein?. 
*Hans Schneiders widerrüff 
io M 569a. Am aftermontag adj. primo september hat der N. kanten- 
gießer an der ratsstieg den widertauf offenlich revocierb. 
Herr Conradt Mayr und sein dochtermann werden zu 
Berckhein verkundtschaft 
M 571a. Am montag adj. ultimo augusti haben etliche zu roß den 
iS Herren Conradt Mayr 1 und seinen dochterman Anthoni SStmel 5 aus 
kundschaft und sie zü Berckhenv« in des Herrn Mayrs behausung da 
selbst aufheben und haimlichen hinweg fueren wölken, sie seind aber 
nit ergriffen worden. 
a) unableßlich. b) Bergkhein. 
1. Ratsdekr., 25. August 1562: „Der ungeltherren gütachten, daß die Wirt das 
ungelt von iren weinen wochenlich betzalen sollen, nimbt ain ersamer rate zu ge- 
fallen an, und soll also ins werck gericht, doch denen wirten bis auf Michaelis frist 
gegeben werden." Bl. 62 b. 
2. Die neue, durch die Säumigkeit der Wirte veranlaßte Ordnung wurde eine 
zeitlang, wie mehrere in den Strafbüchern aufgezeichnete Fälle erkennen lassen, 
mit großer Strenge durchgeführt. Wer nicht zur rechten Zeit bezahlte, mußte einen 
Termin „angeloben", an dem er seine Schuldigkeit samt der Strafe entrichten wollte, 
und ließ er diesen verstreichen, setzte man ihn auf der Fronfeste so lange gefangen, 
bis er seinem Gelöbnis nachkam oder „ausgebürgt" wurde. 
3. S. oben S. 184 mitAnm. 2. — Ratsdekr.: Nachdem Anna Schneider bereits 
am 27. August widerrufen, „hatHanns Schmid <lies Schneider), kantengießer, an 
den stafflen gegen dem Verlach öffentlich widerrufen in gegenwart und beisein des 
statvogts. den widerruf hat einer der waibel vorgelesen und der statvogt den aid 
geben." 1. September 1562, Bl. 70b. 
4. Siehe über ihn Bd. VII, S. 410,17. 
5. S. über ihn oben S. 80, Anm. 3. 
6. Bergheim bei Inning, südsüdwestlich von Augsburg, oder Bergen (Stadt- 
bergen), westlich von der Stadt.
	        

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