Einleitung
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sein, eine seiner großen Chroniken im Druck zu veröffentlichen! In
der Tat machte er den Versuch, ihn zu verwirklichen, indem er im
Frühling 1589 an den Augsburger Rat, ohne dessen Genehmigung er
eine Drucklegung unter keinen Umständen wagen durfte, die Bitte
richtete*, ihm die Herausgabe seiner Chronik (M 4) zu „vergönnen",
da sie ja keine Geheimnisse enthalte und viele ihrer Stücke in offiziellem
Druck erschienen seien. Aber „die fürsichtigen Herren", die damals
wegen des Kalenderstreites mit einem großen Teil der evangelischen
Bürgerschaft auf gespanntem Fuße standen, auch der Ansicht waren,
daß sich in jeder derartigen Chronik allerlei finde, dessen „Wieder-
käuung" besser unterbleibe, und vor allem nicht wünschen konnten, daß
neuerdings Anlaß gegeben werde, über den Kalenderstreit zu „dis
putieren", hatten wenig Neigung, einem solchen Gesuch Folge zu geben
und befahlen, schon weil man sehen wollte, ob nicht schon die hand
schriftliche Verbreitung der Chronik zu verbieten sei, am 18. Mai
Der Adressat Gabriel von Mayrwisen war der bekannte „Goldkoch", der später
mit dem Erzherzog Ferdinand II. von Tirol in Verbindung trat. (Janssen, Gesch.
des d. Volkes, VIII <1.—12. Ausl., Freiburg i. Br. 1894), S. 195; Zeitschr. für d.
Kulturgesch., 1873, S. 102.
I. Auch dieses Schriftstück (Original im Schieß-Selekt) möge hier Platz finden:
Edel, wolgeboren, vest, fürsichtig, Ersam und weiß Herren Statpfleger, Burger-
maister und am Er. Rhat dieser löblichen Stat, gnedig, gebietendt und günstig Herren!
E. hl., gn. vnd gst. khan ich alß derselben vndertheniger Mitbürger nit verhalten,
das Ich vil vnd Lange Jar hero mich bemueth vnd mit hilff vnd Rhat etlicher für-
nemer Herren, so Rhatsverwandten und andere gewesen, ain Cronica züsamen ge
tragen, die von ansang dieser Löblichen vnd weitberiembten Stat Augspurg geet,
vast von Jaren zue Jaren biß aufs datto, was sich alhie in gemelter Stat verlausfen,
[berichtet]. vnd wiewollen vil vnd der merer tail darinen ist, das etwan vor Jaren
getruckht vnd noch täglich getruckht wirdet, auch nit gehaim sonder offenbar vnd
Publiciert worden ist, auch solliche Cronica bei 1000 geschribner Plat in folio helt,
So ist doch nit jedem Herren oder andern gelegen, sovil gelts darumben zü bezallen,
sonder da solliche getruckht, mechte sie zü ainem geringen gelt zü bekhomen sein.
bin auch von Villen Herren vnd andern gebeten worden, solches werckh in truckh
zü geben.
Da dann ich alß ain vndertheniger, gehorsamer Mitbürger solche Cronica in
truckh zü geben nit thun will oder soll außerhalb E. hl. gn. vnd gst. Vergünstigung,
Consens, wissen vnd willen, So gelangt an dieselben mein vnderthenige, hochsleissige
Bit, die wöllen mir auß gnad vergunen vnd zülassen, solches Buoch oder Cronica
Inn truckh zü geben, darmit Ich meinen nutz vnd fromen schaffen mechte, vnd darneben
Verordnung thun, wem Ich solle das Exemplar zustellen, dasselbig zü Corrigiren
vnd zü ibersehen, da etwaß darinen wehre, das E. hl., gn. vnd gst. nit gesellig oder
zügegen, mir dasselbig anzüzaigen, [bann] solle Es n..ch E. hl., gn. vnd gst. er-
khantnus gemacht vnd getruckht werden, das beger Ich in aller vndertheniger ge
horsam gantz vnderthenig zuverdienen
E. Hl., Gn. vnd gst.
Vndertheniger
Burger
Abraham Schieß.