Full text: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

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Paul Hektar Mairs 2. Chronik von 1547—1565 
arm, von den kauderern oder fürkeuffeln ain Wochen nit mer dann 
ungefärlich fünftzehen in sechtzehen pfundt gesotten garen oder aber 
24 in 25 pfundt rochs garen kauffen. welcher aber das übertritt, soll 
umb vier gülden gestrafft werden. 
Zum achten soll kam burger noch innwoner, er sei Weber oder 
ander, ainich garen oder wepfen hie in der stat oder ausserhalb für- 
kauffen, die er wider verkauffen wollt, auch kains kauderers oder 
fürkeüffels garen oder wepfen bei ime einsetzen lassen, noch vil weniger 
dieselben verkauffen, bei straff von yedem übertretten, so burger hie 
ist, vier gülden, und den frembden [soll] sechs monat der marckt ver- 
botten sein. 
Zum neunten: ob yemandt für sich und sein Haushaltung garen 
kauffen und verwürcken lassen wollt, das soll ime frei sein, doch daß 
er das ungefärlich halt und die tüch, so er würckt, nit wider ver 
kauffen laß. 
Zum zehenden: so soll allen maistern, wie von alter Herkommen 
ist, verbotten sein, den kauderern oder den fürkeufflen auf den märckten 
auf dem land ainich garen, es sei wenig oder vil, abzukauffen. sie 
sollen auch alles straiffens und kauffens des garens in den dörfern 
und flecken ausserhalb der gewönlichen jar- und wochenmärckten sich 
gentzlich endthalten, und [soll dass verbotten sein bei straff, von jedem 
übertretten vier gülden zu betzalen. 
Zum ailften: damit es furthin dest geschickter Weber auf dem 
handtwerck gebe, so soll ain yeder maister, der forthin in die gerechtig- 
kait der Weber kombt oder die empfahen will, angloben, daß er seine 
wepfen selb machen wölk, und der kauffwepfen müssig steen. 
Und dise ordnung soll auf sanct Andreastag s30. Nov.s nechst- 
künftig angeen und in das werck getzogen werden. Erkannt durch ainen 
ersamen rathe sambstags 25. octobris anno 1550. 
1551 
[163a] Bon den predigcanten* 
Auf den 26. tag augusti dis 51. jars zü morgens früe nach 
der predig send» die predicanten und kirchendiener zü Augspurg, 
a) Auch in difem 1551. jar auf den LS. tag des Monats augusti zu morgens fruc nach der 
pred. da fendt, LS. 
1. Vgl. Mairs Chron. A S. 245,10ff. 
io 
15 
20 
25 
30
	        
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