Volltext : Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

1552

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allergnedigiste  Herren,  auch  churfürsten,  fürsten  und  gemaine  reichsstende
  auf  dem  jüngst  und  hievor  alhie,  auch  zue  Speyr  im  vierundvierzigisten
  und  Wormbs  im  fünffundviertzigsten  jare  gehaltnen
reichstägen  wider  den  erbfeind  christenlichs  namens  und  glaubens,
5  den  Türcken,  ainen  gemainen  Pfenning  durch  das  gantz  reich  anzulegen ­
  bewilligt^  und  bei  ernstlicher  peen  on  alle  ausflucht  und  waigerung
  von  menigklichem  einzepringen  beschlossen  haben,  inmassen
den  angetzognen  reichsabschiden  einverleibt  und  dise  täg  durch  ain
Warnungsbrief,  von  dem  kaiserlichen  camergericht  ausgangen,  mit
io  angehengter  peen  der  acht  gepolten  ist,  nemblich  daß  ain  yeder,  was
stands  oder  Wesens  er  sei,  unangesehen  aller  freihaiten,  vertrag,
indulten  und  Herkommen,  so  diser  anlag  zuwider  sein  möchten,  von
allen  seinen  beweglichen  und  unbeweglichen  haben  und  gütern,  sie
seien  lehen  oder  aigen,  je  von  hundert  guldin  rechts  werdts  ain  halben
ib  guldin  oder  von  tausendt  gülden  fünf  gülden,  zu  fünfzehen  patzen  oder
sechtzig  creutzern  angeschlagen  und  also  auf-  und  abzurechnen,  bezale.
Welche  aber  under  hundert  gülden  werth  hetten,  he  von  zwaintzig
gülden  sechs  creützer,  aber  die  under  zwaintzig  gülden  vermügen,  vier
creützer  zu  anlaggelt  entrichten,  und  soll  hierinn  nichts  dann  klaider

schlagen  werden  sollen,  wann  und  wieviel  ain  jeder  burger  und  inwoner  sambt  iren
eehalten  und  zuegehörigen  erlegen  soll."  Bl.  14».  Der  daraufhin  in  einem  Druck
publizierte  Beruf  hat  sich  erhalten  (Berufsammlung  des  Augsburger  Stadtarchivs)
und  trägt  die  Aufschrift:  Die  Anlag  deß  gemainen  Pfennigs  wider  den
Türcken  betreffend.  Er  diente  dem  Chronisten  zur  Vorlage.  Vgl.  Gasser  c.  1867,
Stetten,  S.  475.  —  Zur  Erhebung  der  Steuer  war  sofort  ein  eigenes  Steuerbuch
  angelegt  worden,  auf  dessen  vorderstem  Blatt  es  heißt:  „Aus  den  18.  tag  des
monats  sebruarii  des  1552.  jars  haben  die  vesten,  fürsichtigen,  erbern  und  weisen
her  Simon  Jmhof,  her  Anthoni  Rudolfs,  her  Marx  Pfister  und  Ulrich  Hueber  als
geschworn  stewrmaister  die  stewr  von  wegen  der  hilf  wider  den  Türgken  zu  beschreiben
angefangen,  und  ist  diß  stewrbuch  nach  dem  stewrbuch  des  1551  jars  auf  dem  Rathaws
  in  vierthalb  tagen  abgeschriben  worden,  also  daß  die  Herren  stewrmaistere
dise  stewr  einzunemen  auss  den  22.  tag  sebruarii  zum  ersten  gesessen  sein."  Leider  ist
in  diesem  Buche  nicht  verzeichnet,  was  jeder  gegeben,  sondern  neben  dem  Namen
der  einzelnen  nur  durch  ein  „äst"  angezeigt,  daß  er  seine  Steuer  bezahlt  hat.
1.  S.  hierzu  Kannengießer,  Der  Reichstag  zu  Worms  <Straßburg  1891),
S.  35  ff.,  88.  Man  setzte  in  Worms  fest,  daß  der  zu  Speier  angeordnete  gememe
Pfennig,  wo  er  noch  nicht  eingekommen  wäre,  eingetrieben,  das  Geld  aber  an  den
Zentralsammelstellen  beieinander  gelassen  und  nicht  angegriffen  werden  solle.  Infolge ­
  der  in  den  nächsten  Jahren  sich  abspielenden  Ereignisse  war  aber  die  Sache
ins  Stocken  gekommen  und  wurde  erst  auf  dem  Reichstage  vom  Jahre  1547/48
chäberlin,  I.  S.  389)  und  1550/51  wieder  in  Fluß  gebracht.  Auf  dem  letzteren
wurde  beschlossen  <Häberlin,  I,  S.  687),  daß  der  vormals  bewilligte  Türkenpfenmg
zur  Hälfte  auf  den  August  1551,  zur  Hälfte  auf  August  1552  erlegt  werden  solle,
wenn  nicht  etwa  demnächst  ein  Angriff  des  Türken  dazwischen  käme;  m  diesem
Falle  wäre  der  ganze  Betrag  bereits  im  August  1551  fällig.  —  Vgl.  auch  die  Neue,
vollständigere  Sammlung  der  Reichsabschiede,  11,  S.  637,  639.
            
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