Volltext : Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

436  Paul  Hektor  Mails  2.  Chronik  von  1547—1565

frumen  zü  fördern,  auch  derselben  geordneten  Hern  räten,  obersten,
haubtleuten,  fenderichen  sampt  andern  iren  befelchsleuten,  so  gedachte ­
  Herrn  euch  gesetzt  und  verordnen»  werden,  gehorsam  zü  sein;
was  sie  mit  euch  schaffen  und  gebieten,  das  kriegsleuten  züstehet,  es
seind  edel  oder  unedel,  dasselb  ohne  widerred  und  auszug  züthon  und
kam  meiterei  zü  machen,  sonder  sich  auch  gebrauchen  zü  lassen,  wie
es  sich  begebe,  bei  tag  und  nacht,  inner-  und  außerhalb  der  stat,  wie
es  dann  die  notturft  erfodert.
2)  Es  sollen  ssichj  auch  alle  die,  so  diser  articulbrief  betrifft,  bei
iren  aiden  mit  der  burgerschaft  alhie,  reichen  und  armen,  auch  in  derselben ­
  losamenten,  darein  sie  geloßiert  worden  send,  erbarlich,  fraindtlich
  und  schidlich  halten,  sie  mit  Nichten  belaiden,  auch  sie,  die  Kurzer,
nit  weiter  beschweren,  weder  man  inen  zü  thon  schuldig  ist.
3)  Wo  aber  ainer  oder  mehr  darinnen  ungehorsam  erfunden
wurdeK,  der  oder  dieselben  sollen  nach  erkandtnus  gemelter  Hern  und
aines  obersten  gestraft  werden,  als  in  nachvolgenden  articulen  klär,
lich  begriffen.
§  2  4)  Ir  sollen  euch  fenlein-  oder  rottenweiß,  ain  jeder  nach  des
§  35  obersten  begern,  brauchen  und  schicken  lassen,  und  ob  lerman  oder  an
die  sturmglocken  geschlagen  würd,  so  soll  ain  jeder  zü«  seinem  fehnlin
§  3  oder  auf  die  mauren,  wohin  ers  verordnet  ist,  laufen;  und  ob  aber
fach  were,  daß  ain  hauptman  oder  befelchsman  mit  des  andern
hauptmans  knechten  was  schaffen  oder  gebieten  wurde,  sol  ain  jeder
schuldigen  gehorsam  laisten  als  seinem  aignen  hauptman.
§  22  5)  Item  auch  all  diejenigen,  so  auf  die  wach  beschaiden,  [sollen  zu
rechter  zeit  komenj;  und  nach  besetzter  wach  sol  sich  ain  jeder  des  abschießens,
  auch  balgens  Massen  und  ain  jeder  in  seinem  losament  enthalten ­
  fund  es  one  ursach  nit  verlassende
8  23  6)  Ob  auch  ainer  oder  mehr  auf  die  wach  beschaiden  und  nit
darauf  ko  men  were,k  dergleichen  ob  ainer  oder  mehr,  [dies  auf  der  wacht
weren,  vor  gewönlicher  zeit  darab  giengen,  der  oder  dieselben  sollen
nach  erkandtnus  des  obersten  und  seines  haubtmans  gestraft  werden.
7)  Es  sol  auch  kainer  kain  Wachter  an  sein  stat  ohne  erlaubtnus
eines  haubtmans  zü  wachen  bestellen.
8  18  8)  Da  auch  ainer  oder  mehr  weren,  die  verreterei,  meiterei  oder
andere  böse  stück  treiben,  der  oder  die  sollen  iren  verordneten  haupt-5


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a)  verordnet,  27.  b)  wirket,  27.  c)  »zu"  entlehnt  aus  27.  d)  da  er,  27.  e)  In
den  Handichristen:  in  seinem  regimcnt  ohne  ursach  darinnen  enthalten.  1)  weren,  27.
            
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