Full text: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

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leuten und alsbald dem obersten anzaigt werden; alsdan soll mit 
dem- oder denselben nach kriegsbrauch und wie recht ist gehandlet 
werden. 
9) Ir sollen auch amen ersamen rat gemelter stat höcher nit 
5 staigern noch anhaischen, dann ainem jeden sein besoldung in der 
Musterung gemacht ist, und sollen alwegen 30 tag schuldig sein zü 
dienen» für ainen monat. 
§ 6 10) Wo auch ainer oder mehr gelt empfieng, die darumb noch 
zü dienen schuldig weren und dariber ohne besondere erlaubtnus und 
io paßporten des obersten hinweck zügen, der- oder dieselben, so sie be 
ttelten werden, sollen sie an iren ehren gescholten und am leib be 
straft werden. 
§ 43 11) Item, ir sollen auch, als lang es ainem ersamen rat gelegen 
sein wirdd, schuldig sein zü dienen, und sollen die Herrn jeder zeit, 
ir wann es inen geliebt, den knechten Urlaub zü geben macht haben; 
doch, wann es beschicht, sol man euch ain halben monatsold für den 
abzug geben und bezalen. 
§ 22 12) Ir sollen euch auch alles vergeblichen schießens des Pulvers 
und kuglen in der stat gentzlich enthalten und dasselbig zur not und 
2o an die feind sparen, damit auch kindtbetterne, Kancke leut und kinder 
nit erschrecken. 
§ 15 13) Es sol auch kain gemaind ohne wissen und willen des obersten« 
§ 28 gehalten werden und kainer an der Musterung und bezalung auf des 
andern namen durchgehen, auch kainer dem andern weder wehr noch 
25 Harnisch an der Musterung leihen*. welicher das überfuer, sol an 
seinen ehren gescholten geacht und gehalten werden. 
§ 9 14) Es soll sich auch ain jeder Massen, frevenlich oder vermeßenlich 
gott zu lestern mitflüchen oder scheltworten, desgleichen sol sich ain 
8 34 jeder des trinckens und übrigen beweinens enthalten?; dan wo ainer 
») zue dienen schuldig sein, 27. b) würdet, 27. c) one des obersten wissen und willen, 27. 
1. Diese Ausrüstungsgegenstände und noch anderes mußte jeder Knecht aus 
eignem anschafsen und zur Musterung mitbringen. 
2. Eine Strafe wegen Trunkenheit wurde also nicht ausgesprochen, und damit 
den „Qualitäten" der Landsknechte ein gewisses milderndes Zugeständnis gemacht, 
da die Augsburger Zuchtordnung (1553) den Trunkenen, der sich „für sich selbst 
beweint", schon im ersten Falle mit einem halben Gulden büßte, während der, der 
sich durch das „ärgerliche Laster des Zutrinkens" berauscht hatte, vier Tage bei 
Wasser und Brot auf einem Turm verbringen mußte. Auch über das „Laster des 
Schwörens und Fluchens", das in der Augsburger Zuchtordnung aufs härteste be 
droht ist, wird, wie man sieht, hier rasch hinweggeglitten.
	        

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