Volltext : Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

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Diarium  Paul  Hektar  Mails  von  1560—1563

*Becken»
M  514a.  Auf  samstag  adj.  20.  julii  hat  man  den  decken  geboten,  daß
sie  die  8  ä  laib  umb  7  fierdung  sollen  schwerer  dachen;  doch  welche
das  körn  theur  einkauftv,  dise  mögen  solichs  in  vorhin  gesatztem  gewicht
abdachen.  5
Christoff  Craffter
M  504a.  Auf  mittwuchen  adj.  24.  juli-  ist  der  Cristoff  Kraffter  schulden
halben  auf  hailig  Kreitzerthurn  gefengklich  gelegt  worden*,  dann  er
bis  196  m  fl  schuldig  ist.
*Traida  10
M  514a.  Auf  fr  eitag  adj.  26.  julii  hat  der  rogken  widerumb  aufgeschlagen, ­
  und  hat  ain  schaff  gölten  26,  25,  24  und  23  ße.
*Kindsdiebin  bestraft
M  503b.  Auf  sambstag  adj.  27.  julio  hat  man  die  magd,  so  den  juden
ain  junges  kneblin  gen  Oberhausen  getragen  und  inen  verkaufen  is
wöllen,  mit  rüten  ausgestrichen  und  ir  die  stat  verholen^.

Ain  gaul  ertrinckt,  und  der  darauf,  kompt  darvon
LI  504a.  Auf  disen  sambstags  zü  abents  hat  des  Herren  doctor  Timotheus ­
  Jungen^  diener  durch  das  Wasser  reiten  wöllen,  so  die  Wertach
a>  Unter  „Teuerungen".  b)  einlauffen.  o>  den  SS.  julii.  <t>  Unter  „Teuerungen",
e)  gölten  23,  24,  25  bis  in  26  ß.  f)  Adj.  27.  julii  hat  man  dise  inagdt  mit  nieten  ausgehauen
  und  ir  die  statt  verbotten.  g)  Aus  s  anrbst.  den  27.  julii.
Er  schlich  sich  später  wieder  ein  und  hoffte,  auf  Fürbitte  des  Ende  1562  in  die  Stadt
kommenden  Königs  Maximilian  begnadigt  zu  werden.  Die  Fürbitte  erfolgte  auch,
aber  der  Rat  weigerte  sich,  ihr  zu  willfahren  und  erkannte  am  14.  Januar  1563:
„Ulrich  Fend  ist  diebstals  halb  die  stat  sein  leben  lang  verboten,  aber  darüber  hinnen
betreten  und  wider  hinausgefuert  worden  mit  angehängter  droe  ainer  leibesstraff."
(Strasbuch,  Bl.  Io.)
1.  S.  oben  S.  42.  —  Gegen  die  Verwahrung  Craffters  in  diesem  verhältnismäßig ­
  milden  Gefängnis  wurde  von  einigen  Gläubigern  desselben  protestiert,
worauf  der  Rat  am  6.  August  1560  folgende  Erklärung  abgab:  „Es  ist  auf  etlicher
Cristoff  Craffters  zu  Straßburg  habender  gleubiger  gesandten  Legeren,  ine,  Craffter,
in  ain  hertere  gevencknus  zu  legen,  erkannt,  daß  inen  solch  begeren  soll  abgeschlagen
werden,  in  ansehung,  daß  die  gevencknussen  fder  schuldnerf  allain  verwarungen  und
kain  straff  sein  sollen;  doch  soll  ime  hinfüro  der  zugang  abgeschafft  und  niemand  on
der  Herrn  burgermaister  vorwissen  und  derselben  scheinpoten  zu  ime  gelassen  werden."
Ratsdekr.,  Bl.  65  a.  S.  aber  unten  S.  54.
2.  S.  oben  S.  48.
3.  Dr.  Timotheus  Jung,  Sohn  des  Dr.  Ambrosius  I.  des  Älteren,  immatrikuliert ­
  zu  Tübingen  1536,  1541  zu  Bologna,  verheiratet  seit  1555  mit  der  Augs-
            
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