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Weberchronik von Clemens Jäger
halten 1 , wöliches sich alles der zeit und ordnungen nach des burger-
maisterampts halben mit der alten Römer ordnungen gantz wol ver
gleichen tut 3 .
Das römisch zunftmaisterampt
Der zunftmaisterstand 3 ist bei dem römischen senat aus Ursachen, *
daß die gemaind von den patricibus und geschlechten zu Rom mit
1. Die Rats- und Bürgermeisterwahl wurde durch die Verfassung von 1368
auf Lichtmeß anberaumt, doch ging man schon bald dazu über, sie gleich nach Drei
könig vorzunehmen. Dirr, Studien, S. 184.
2. Da die „kleinen, alltäglichen" Funktionen der Bürgermeister im wesentlichen
auch nach der Verfassungsänderung von 1548 die gleichen geblieben sind, sei hier
eine aus dem Jahre 1636 stammende Zusammenstellung ihrer Pflichten <Druck in
Ogm. 2730) mitgeteilt: „Die zwei Herren, welche jederzeit in dem amt, die sollen
die Jurisdiction in der stabt verwalten, auf welche sie .., damit einiges praejudidum
nicht vorgehe, die stadt bei iren juribus und privilegiis zu erhalten, genau obacht
halten sollen. 2) So feie und bleibe das burgermaisteramt in allem die erste instanz,
welche nicht leicht überschritten werden solle; und, da einige Partei darwider, wie
es keinem von den Herrn amts-burgermeistern solle verwehrt werden, an gesamten oder
geheimen rat zu appellieren begehrte, so solle künfstig nimmermehr in der appellation-
sach ohne zuvor angehörtem Herrn amtsburgermeister darinn erkannt werden.
3) Sollen auch die Herrn burgermeister jeder Partei unparteilichen Kescheid ertheilen,
auch zu Winterszeit umb 8 uhr, im sommer aber umb 7 uhr vormittags ir amt
öffnen und bis umb 10 uhr, wann kein rat, da aber ratstag bis halben 10 uhr ver
harren, um alsdann den rath abwarten zu können, nachmittag aber Winterszeit von
3 bis 4 uhr, im sommer aber biß 5 uhr darinnen verbleiben, damit sich kein burger...
dessentwegen ... beschwehren könne. 4) Sollen die jederzeit im amt sich befindende
Herren amtsburgermeistere die thorschlüssel sleissig bewahren, die thor niemand
zu gefallen früher oder später, als die ordnung mit sich bringt, öffnen oder schließen,
es feie dann ein special-befelch vom gesamten geheimen rat ergangen. 5) Bei auf
nahm der thor-schreiber... auf den erlichen Wandel und gute handschrifft obacht
haben, auch selbigen bei irer aufnahm anbefehlen, daß sie niemand frembden ohne
mit tauff- und zunamen, auch orten, woher und wohin er ferners wolle, ohnaufge-
schriebner nicht herein lassen, selbiger verzeichnuß alsdann von jedem thor besonders
alle tag einige abschrifft denen Herrn stadt-pflegern, fünf Herren geheimen und
Herren amtsburgermeistern durch den jüngsten thor schreibe! überbringen lassen,
damit man wissen möge, wer aus- und einpassiere, und ob nicht etwas verdächtiges
darunter feie, damit dann alle gute anstalt und obsorg von gesamter Hand verfüget
werden könne; gleicher gestalt solle es auch mit denen einlassern die bewandtnus
haben. 6) Sollen die Herrn burgermeister auch die gesengnussen als die Eisen mit
Eisenvatter und die thurn mit thurnvättern dergestalt versehen, damit selbige auf
die eingekommene gefangene, daß nicht einiger der justiz, noch zu schaden der credi-
toren... außkommen möge, fleissige obsorg tragen. 7) Sobald nur einiger von
Herrn amtsburgermeistern in die Eisen verschaffet wird, so solle alsobald die anzeig
auf die cantzlei gethan werden, damit sodann interrogatoria verfaßt und er vorderist
darüber angesprochen werde, auf daß, so er unschuldig, nicht lange mit gefängnuß
aufgezogen, wo aber er reus erkannt, die liebe justiz nicht lang protrahirt werde,
übrigens werden die Herrn burgermeistere auf ire habenden mstructiones, was
hierinnen nicht vermeldet, hiemit angewiesen." — Man sieht, daß die Obliegen
heiten der Augsburger Bürgermeister und der Consulum Romanorum doch etwas
weiter voneinander verschieden waren, als Jäger denken mochte.
3. Vgl. zum Ganzen Fenestella, Oe Romanorum magistratibus etc.. Uv. II,
cap. X.— Livius, Bl. XXXb: „Tribunus plebis, die gleich den zunftmaistern in
etlichen stetten."