Volltext: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

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Weberchronik  von  Clemens  Jäger

reichs  statt  Augspurg  auch  beschehen;  dann  im  ansang,  und  nachdem
die  statt  Augspurg  under  das  römisch  reich  kamen,  hat  am  rat  alhie
nicht  mer  dann  zwels  Personen  in  seiner  session  gehapt,  wölichs  das
statut,  im  1242.  jar  auffgericht,  klerlich  mit  sich  bringet  wann  aber
wichtig  Hendel  vor  äugen  gewesen,  seind  vierundzwaintzig  ratsherren  5
geordnet  gewesen,  die  man  die  alten  rät  genenet  hat 1  2  3  4  5 .  als  aber  dise
statt  aus  Gottes  gnaden  etwas  zugenomen,  ist  des  rats  session  auch
gemeret  worden»,  wölches  dermaßen  versehen  gewesen,  daß  die  antzal
der  Personen  auf  dreißig  an  den  rat  zu  gehen  verordnet  gewesen  ist 2 ,
daß  aber  die  Römer  vermaint  haben,  ir  regiment  zu  verbössern,  und  w
dasselbig  von  dem  Künstlichen  aufs  der  zehen  Herren  und  zwels  tasten
regierung  verendert  und  verkert  haben  und  (derselben)  volgentsv
widerumb  vertritzig  worden  und  sro  gewesen  sein,  daß  sie  ir  Künstliche ­
  und  bürgerliche  regierung  widerumb  bekamen  und  die  behalten
haben  —  solcher  Verenderungen  hat  Augspurg  auch  mer  dann  aine  i»
erlitten,  dann  vor  ansang  der  zunften  wollt  amen  rat  und  gemaind
imer°  gedüncken,  daß  die  fachen  nicht  recht  und  geleich,  (als  wol  billich
wer),  vonstatten  gan  wollten*,  und  wurden  derhalben  zu  rat-t,  daß  sie
hinfüro  kamen  burgermaister,  sonder  allain  zwen  Pfleger,  wöliche  die
gemaind  und  ir  gut  durch  des  hailligen  reichs  recht  beschützen  und  ver- 20
Pflegen,  haben  sollten,  domit  die  gemaind  von  den  burgermaistern
durch  iren  stoltz  nicht  also  getruckt  werden  möcht 8 .  und  wurden  derhalben ­
  statut  und  gepot  (noch  heuts  tags  im  stattbuch  verleibt  6  * ),  von
ainem  erbern  rat  und  gemaind  auffgerichtet,  wöliche  bis  aufs  die
ankunft  zunftlicher  regierung  beliben  send,  daß  aber  aus  den  zwels 25
tafflen  die  kaiserlichen  und  stattrecht  entsprungen  send,  das  ist  gut

a)  In  ben  Hdschr.:  „worden  ist".  Wir  haben  dieses  „ist"  an  den  Ansang  des  SatzcS  gesetzt
und  ein  ihn  einleitendes  „und"  gestrichen.  b>  „sein"  nach  „volgents"  haben  wir  weggelassen. ­
  osimerzub  d)  „wurden"  nach  „rat"  haben  wir  an  den  Ansang  des  Satzes
gestellt:  „und  wurden  derhalben"  usw.

1.  S.  oben  S.  71  A.  5.
2.  Der  alte  Rat  bestand  ursprünglich  aus  zwölf  Ratgeben,  die  bereits  zwei
Jahre  dem  kleinen  Rate  angehört  hatten,  dann  aus  diesem  Kollegium  ausgeschieden
waren,  aber  wegen  ihrer  Erfahrenheit  und  Sachkenntnis  vom  kleinen  Rate  zur
Beratung  beigezogen  wurden.  Siehe  Meyer,  Stadtbuch,  Beil.  IV,  S.329f.;  Dirr,
Studien  usw.,  S.  183;  unsere  Beil.  II,  wo  vom  alten  Rate  die  Rede  ist.
3.  S.  oben  S.  71,15,16.
4.  S.  oben  S.  71  ff.
5.  Im  Hinblick  auf  die  Stolzhirschhändel.  S.  oben  S.  72  A.  1.
6.  Augsb.  Urk.-B.,  I,  S.  150,  Nr.  190.—  In  der  Meyerschen  Ausgabe  des
Stadtbuchs  findet  sich  kein  Statut  dieses  Inhalts.
	        
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