Die Aufrichtung des Augsburger Zunftregiments
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Macedonia\ und andre fürsten und Potentaten vil mer [übergeben
wurdenf, wöliche alle in des römischen rats gefencknus, und jeder
nach seinem stand, haben miessen verwaret werden, dises ampt hat
ain erber rat diser statt Augspurg durch zwen aus dem rat und in
2 ainem umbwechsel in seinem geprauch zu verrichten^ und werden
sonst des rats gefencknussen und derselben auswartung mit sauberkait,
essen und getränck, geliger und tröstung dermaßen, so cristenlich und
wol versehen, daß etwan ainer in sein selbs behausung und wonung
kaum so wol gehalten werden möchte
1. Von den tzerodes ist Herodes Agrippa l. vorübergehend Gefangener der
Römer gewesen. — Antipater, der Sohn Herodes des Großen, wurde nicht von
den Römern, sondern von seinem Vate in der Heimat gefangen gesetzt und auf
dessen Befehl hingerichtet. — Aristobulos II., der Sohn des Jannaios, Bruder
des Hyrcanos, geriet zweimal in Gefangenschaft der Römer und starb an Gift, das
ihm die Pompejaner reichten.
2. Sie hießen die Eisenherren. Ihnen oblag die Pflicht, für eine den Gesetzen
entsprechende und vorschriftsmäßige Verwahrung und Behandlung der in den Eisen
(dem Stadtgefängnis) liegenden Gefangenen zu sorgen und sie in Begleitung eines
Protokollschreibers nach ihren Weisungen „gütlich" oder „peinlich" (unter Anwendung
der Fülter) zu verhören. Natürlich kam viel auf die Persönlichkeit der „Verhörer"
an, wie es im einzelnen dabei gehalten wurde. Sie unterzogen sich ihrer traurigen
Pflicht meist nur sehr ungern, und manche waren so sehr zur Milde geneigt, daß
es der Rat ihnen verweisen mußte. So wird ihnen in der Kanzleiordnung von 1543
(Ratsdekret dieses Jahres) vorgehalten: „Man sitzt da, gerechtigkait zu üben und die
lasier zu straffen, und mag des orts kam barmhertzigkait stat haben, es ist auch käme im
grundt, bis die warhait erkundigt ist. will darnach die oberkait nach gestalt der fachen
barmhertzigkait oder milterung der straff ertzaigen, da hat sie nach gelegenhait aines
jeden sals, auch nachdem es ärgert oder auferpaut, zu thun oder zu lassen gut macht,
im gründ aber gehöret barmhertzigkait allain den armen, dürftigen, nacketen oder ver
derbten menschen und nit der oberkait gegen den übelthetern zu ertzaigen. ist auch
ain vil ander ding, was ain sondere Person für sich gegen seinen nechsten zu Mn
verpflicht, als Verzeihung, speisen, klaiden rc., weder was die oberkait zur straff der
pösen und beschirmung der frommen handlet und zu handle» schuldig ist. das wäre
auch gantz unformblich, wo grosse vermueMng oder zeugnus wider die gefangen
sverhandens und sdisej dannocht die warhait nit bekenneten, daß die eisenherrn ir
fachen wollen helfen vertheidigen und schön machen, denn solches wäre ainem ge-
fangnen wider die oberkait procurirt, gleich sam het ain oberkait nit ursach genug
gehabt, ine in vencknus legen zu lassen." Freilich gab es auch Eisenherren, die eher
zur Menschlichkeit als zur strengen Erfüllung ihrer Pflicht ermahnt werden mußten,
wie jener Zunftmeister der Hücker, Jörg Ulmer, von dessen schändlicher Grausam
keit gegen die Gefangenen Sender S. 146 unter 1520 erzählt. — Die Urgichten-
sammlung (Folterverhörsprotokolle) des Augsburger Stadtarchivs, die bisher noch
recht wenig benützt worden ist, beginnt, abgesehen von nicht allzu vielen sporadischen
älteren SMcken, mit dem Jahre 1484.
3. Die WarMng der Gefangenen unterstand dem (aus den Handwerkern ge
nommenen) Eisenmeister, der meist durch Protektion eines Ratsherren zu seiner
Stelle kam und, wenn er von den Eisenherren nicht entsprechend überwacht wurde,
leicht in Versuchung kommen konnte, sich auf Kosten der Gefangenen zu bereichern.
Zu seinen Kunden gehörten nicht nur Leute, die sich Vergehen oder Verbrechen
hatten zu Schulden kommen lassen, sondern auch bankrotte Kaufleute — oft sehr
vornehme Herren wie die Höchstetter—und in der Zeit der Reformation auch