Volltext: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

7 BaVBl. 1935 Nr. 37 780
Auch mit eisernen Wasserleitungsrohren dürfen die bestehender Anlagen dieser Art an Ortsstraßen oder
Gruben und deren Wandungen in keinerlei Berüh- öffentlichen Plätzen verboten sowie die Beseitigung
rung kommen. jol<er bestehenden Anlagen von Ortsstraßen und
S 17 öffentlichen Pläßen vorgeschrieben werden.
Durch örtliche Dähnoronnagen können nähere Be- (5) Die Fristen zur vorschriftsgemäßen Herstel-<
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simmungen über die Lage und Beshaffenheit der) 1un3 der Dingersrätten. und Pfehlarubon sowie 80
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Abortgruben und -behälter getroffen werden. dieser Art von Ortsstraßen und öffentlichen Pläten
S 18. bestimmt der Bezirksrat; auch kann derselbe in
(1) Die Vorschriften der 88 15 bis 17 finden auch besonderen Fällen hinsichtlich der Beschaffenheit beauf
 bestehende Anlagen mit der Maßgabe Anwen- stehender Düngerstätten und Pfuhlgruben Nachsicht
dung, daß vom Bezirksrat erteilen.
1. die zur vorschriftsmäßigen Herstellung der S 21.
Abortgruben festzusezenden Fristen zu be- Zwischenräume zwischen Häusern, sogenannte
stimmen sind ; Winkel, Traufgäßhen, sind tunlichst zu vermeiden;
' bezüglich der Herstellung, Lage und Beschaf- sie können durch örtliche Bauordnungen verboten
fenheit der Abortgruben in einzelnen Fällen werden. Wo sie zugelassen werden, dürfen sie nicht
Nachsicht erteilt werden kann, sofern die ört- 317 Lagerung von mensc<lichen oder tierischen Ablichen
 Verhältnisse eine solhe Nachsichtsertei- )angsstoffen, Haushaltungsabfällen. Küchenabwasser,
(wn als notwendig und zulässig erscheinen Straßenkot und ähnlichen unreinlichen Stoffen be-KAID
 N M nüßt werden; sie müssen mindestens 60 ccm breit,
(2) Die in 8 16 vorgeschriebenen Abstände der g6gon die Straße abgeschlossen, leicht zugänglich und
Abortgruben von Gebäudegrundmauern, Nachbar- d6rart hergestellt sein, daß ein geordneter Wassergrenzen,
 Brunnen und Wasserleitungen sind bei be- hlauf und eine regelmäßige Reinigung ermöglicht
stehenden Anlagen nur dann zur Durchführung zu ix Solche Zwischenräume sind mit einem festen, unbringen,
 wenn dies zur Beseitigung oder Verhütung durchlässigen Bodenbelag zu versehen.
besonderer gesundheitliher Mißstände geboten ex- | |
scheint. 8 19 CO. Ausführung der Bauten.
Für die weitere Beseitigung des Abwassers und 1. Zulässige Überbauung der
der menschlichen Abgangsstoffe ist die Verord- Grundstüde.
nung, betreffend die Sicherung der öffentlichen r ;: 1 :; “
Gesundheit und Reinlichkeit, maßgebend WO aum SC DERIPCHBNG 0 kinn, Bintexgehände,
8 20. S 22.
(1) Düngerstätten und Pfuhlgruben müssen mit (1) Soweit nicht shon durch die örtliche Bauundurchlässigem
 Boden und ebensol<en Wänden ver- weise, insbesondere in ländlichen Verhältnissen, Gesehen
 sowie derart eingefaßt und verwahrt sein, daß währ dafür besteht, daß ein genügender Hofraum
ein Abfließen oder Überlaufen der Jauche in die vorhanden ist, sind für die Hofgröße die nachstehen-Hofräume,
 Kellerräume, Brunnen oder auf die Straä- den Bestimmungen maßgebend.
ßen und Pläße nicht stattfinden kann. Pfuhlgruben (2) Auf jedem Baugrundstü> ist eine unbebaute
müssen möglichst dicht und sicher gede>t sein. In den 317ammenhängende Grundstücksfläche, deren geringste
Hofräumen ist durc< Anbringung von Dachkanälen, Abmessung mindestens 3 m beträgt, als Hof (Gar-Regenrohren
 und Rinnen oder in anderer Weise ten) in einem Umfang vorzusehen, der eine gündafür
 zu sorgen, daß das Regenwasser kein Über- tige Belichtung und Lüftung der Gebäude ermöglausen
 der Jauche aus den Düngerstätten verursachen licht und. für Feuerlösch- und Rettungszwe>e Raum
ann. - und Zugänglichkeit in erforderlichem Maße sichert.
(2) Innerhalb der Grundflächen von Wohn- und Sinz wn Hofflähen durch Gebäude oder Ge-Arbeitsräumen
 dürfen Pfuhlgruben nicht hergestellt bäubeteile voneinander getrennt. so werden sie nur
werden. Ausnahmen sind nur bei Pfuhlgruben zu- dann als ver Vorschrift des vorhergehenden Saßes
lässig, die unmittelbar an Ställe angeschlossen sind antsprechend angesehen, wenn unter ihnen eine Verund
 sich nur teilweise unter den Stallraum er- ßpinpung besteht, welche die für Feuerlösch- und Retstre>en;
 die Zufluß- und Entleerungsöffnungen müs- yngszwee notwendige Zugänglichkeit gewährleistet.
jen jedoch in allen Fällen außerhalb der Stallung 9-gärten sind als Höfe (Gärten) im Sinne dieser
liegen (siehe auch 8 107 Absaß 2). - Bestimmung regelmäßig nicht anzusehen; ihre
(3) Bezüglich des Abstands der Düngerstätten Fläche kann jedoch ausnahmsweise ganz oder zum
und Pfuhlgruben von Gebäudegrundmauern, Nach- Teil in die vorgeschriebene Hofgröße eingerechnet
bargrenzen, Brunnen und Wasserleitungen gelten werden, wenn durch ihr Bestehen tatsächlich die Verdie
 Vorschriften des 8 16 Absatz 1 und 3 sowie des hältnisse des Hofs verbessert werden.
S18 Abseß2 | (3) Im übrigen hat die Bestimmung des nach
(4) Durch örtliche Bauordnungen können nähere Absatz 2 unbebaut zu lassenden Raums unter Be-Bestimmungen
 über Lage und Beschaffenheit der rüdsichtigung der Grundstücsfläche, des überbauten
Düngerstätten und Pfuhlgruben getroffen, insbeson- Flächenraums und der Höhe (Geschoßzahl) der Gedere
 kann die Anleguna neuer und die Erweiterung bäude 3zu erfolgen: das hiernac< si< eraebende Ver-„dA


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