Stücke, die A. Weber betreffend. 1467
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1467.
[113a] In disem jar ist under der erberen zunft von Webern der stiel
halben ain großer unwill gewesen der gestalt, daß Parten und rotten
under inen gewesen und worden sein und von baiden tailen vil
5 schrifften und zeugensag widerainander vor rat eingestöllet haben,
also nach verhörung baider tailen hat ain erber rat bemelten Parteien
zu ainem entschiedt gegeben nämlich, daß ain erber rat alle umbstendt
der schrifften und zeugensagen vernomen, gehört und wolbedachtlich
davon gerödt habe. und sei im rat erfunden worden, daß es ain erber
rat bei den vier stielen beleiben lassen wöll*. und es hab auch ain erber
rat weiter davon gerödt und den Parteien sampt iren knechten, jung
und alt, ernstlichen befolhen, daß sie iren zunftmaistern, zwelfern,
sibenmaistern und vorgeern in disem und andren des rats erkant-
ordnet und beschiden sind, betracht, ermessen und darnach auf ir an
bringen aber durch klainen und grossen rate usf sambstag s. Andreae,
des heiligen zwels Pötten, aubent aK.1466 <29.Nov.) konfirmiert und
bestetigt worden, sie hinfüro gestrags und unabgenglich zu halten, dise
sollen auch hinfüro nicht abgeton noch geendert werden, dan mit aines grossen rats
wissen und willen. — Die Ordnungen betreffen hauptsächlich die Einschränkung
der städtischen Ausgaben; außerdem aber wurden noch verschiedene andere „Bes
serungen" beschlossen, wie: Jeder Ratgeb soll nur ein Amt verwalten; jeder Zunft
meister soll zwei Weiber aufstellen, die den schwangeren Frauen seiner Zunftleute
beistehen könnten; die Annahme fremder Münzen ist bei Strafe neuerdings ein
zuschärfen und für die Prägung einer größeren Menge von Hellern Sorge zu
tragen; dem Absischen der städtischen Wassergräben haben zwei Ratgeben beizu
wohnen, die dann auch den Verkauf der Fische überwachen sollen; die Geschlacht-
gewander müssen in die Zunft der Loder kommen. —Daran reiht sich <Bl. 321 fs.)
eine „Policeiordnung", die vom Konkubinat, von der Kleidung der „Hübschle-
rinnen" (öffentlichen Dirnen) auf der Straße, vom Gottschwören <Fluchen), vom
Wucher und unziemlichen Käufen, von der Kleiderordnung, von der zulässigen Länge
des Spitzes bei den Spitzschuhen handelt. _
1. G affet c. 1664. — Es war, um die „billige Gleichheit" aufrecht zu erhalten,
von alters her bestimmt, daß kein Weber mehr als vier Stühle in Betrieb haben dürfe.
Die reicheren Meister, die ihr Geschäft gern vergrößert hätten, hegten natürlich den
Wunsch, die Zahl der Stühle erhöhen zu dürfen, wogegen sich die ärmeren und „ganz
geringen" nach Kräften stemmten. Dieser Streit erneuerte sich von Zeit zu Zeit, doch
blieb es beim alten. Auch in der Handwerkerordnung <coä. germ. 2024) von 1549
heißt es Bl. 5a: „Item, es soll.... kain maister.. . . mer dann vier stuel haben,
dann man den fünften stuel in kainer werckstat haben will." Und selbst für den Ge
brauch dieser vier Stühle gab es, wie aus dieser Handwerkerordnung an mehreren
Stellen zu ersehen, noch verschiedene Beschränkungen. Im übrigen waren die Weber
auf diese Einrichtung stolz und in dem „Lobspruch des löblichen Weber-Handwerks zu
Augspurg" <coä. germ. 1528a) ist zu lesen: „Damit der arme und der reich —sich bei-
ainander nehren zugleich, hat man die fachen wol bedacht — und ain solche Ordnung
Macht, — daß der wirckstuel ein gwis anzal — jedem vergunt Wirt aus einmal. —
welchs man auch nit erst hat angfangen, — sondern ist auch gwest vor langen, — daß
jedem vier stuel warn bestimmt, — nicht mer darumb eim z'haben zimt, — vor hundert
achtundzwainzig jähren (also 1467). — Radauer und Frickinger waren — damal im
bürgermaisterampt — in der chronic sder Webers findt mans allsampt.