Volltext: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Stücke,  die  A.  Weber  betreffend.  1468.  1490

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kellermaister  abstet  oder  abgat,  daß  dann  füro  ain  andrer  kellermaister
durch  amen  zunftmaister,  zwelfer  und  sibenmaister  mitsambt  den
maistern  von  Webern,  so  ir  gut  in  denselben  keller  geben  und  darin
haben,  erwölt  und  genomen  werden  solle,  wie  von  alter  herkamen
s  ist 1 ,  nämlich  aufs  redlich,  genügsame  bürgschafft*,  doch  zu  allem  obgeschriben
  sei  ainem  rate  sein  oberkait  und  ferrer  Notdurft  nachzugedencken
  vorbehalten.
1490.
[124b]  In  disem  jar  hat  unser  bischof,  ainer  von  Zolern,  abermalen
w  seinen  Hochmut  denen  von  Augspurg  erzaigen  wollen,  nachdem  er
vil  Mutwillens  schon  zuvor  angefangen  und  wir  zur  erhaltung  unserer
gerechtigkait  ime  nichts  nachgeben  wollen^,  hat  er  zuletst  unsere
baurn  abermalen  der  steur  halben  wollen  zwingen,  [infolge]  dessen
sich  die  baurn  zu  Menchingen  auf  unsern  vertröst  zu  ainer  gegenwöhr
gerichtet  und  den  kirchhof  zu  Menchingen  eingenomen  haben;  dann  der
bischof  het  schon  im  Algew  allen  baurn  und  vom  adel,  mit  roß,  Harnasch
und  gewher  gerist,  aufgepoten.  er  war  auch  selbs  persönlich  im  seid  bei
inen.  als  solches  ain  rat  gewar  Wirt,  last  er  vonstundan  viertailen  in
diser  stat  durch  alle  zunften  und  nimbt  den  vierten  mann  in  grosser  eil,  1  2  3

1.  D.  h.  das  Kellermeisteramt  im  Weberhaus.  —  Die  öfter  angeführte  Handwerksordnung ­
  enthält  auf  Bl.  11a  folgende  hierauf  bezügliche  Stelle,  die  zeigt,  wie  sich  die
Sache  schließlich  gestaltet  hat.  Die  kellermaister  sollen  alle  jar  zu  Pfingsten  ire  ellenstäb
  ...  auflegen  und  irer  glübd  des  vergangnen  jars  loß  sein.  alsdann  soll  esjzu  der
zunftmaister  und  der  zunftf  gefallen  steen,  dieselben  zu  vor  gewesen  kellermaister  oder
andere  an  ir  statt  zu  nehmen  und  zu  erkiesen,  welche  alsdann  zu  disem  ambt  erkiest
werden,  die  sollen  nit  macht  haben,  vor  ausgang  des  jars  Urlaub  zu  nehmen,  hergegen
sollen  jzunftmaister  und  zunstj  kamen  one  bewegliche  Ursachen  entsetzen,  es  were  dann
fach,  daß  er  der  ordnung  nit  gelebet  oder  sonst  in  andern  fachen  handlet,  das  nit  billich
noch  verantwortlich  were."  Der  dem  Kellermeister  vorgelegte  Eid  lautet  (581.25b):
„Ir  werden  schwören,  daß  ir  bürgern  und  gasten,  reich  -  und  armen,  recht  elen  und
maß  geben,  auch  gleiche  underkäuffel  sein  zwischen  reichen  und  armen,  bürgern  und
gasten  und  den  zettel,  so  Euch  fürgelesen  Wirt,  auch  halten  und  dem  genueg  thuen
swollets,  alles  getreulich  und  one  geverde."  —  S.  zu  den  Obliegenheiten  der  Kellermeister: ­
  Dirr,  Augsburger  Textilindustrie  im  18.  Jahrh.  Z.S.  N.,  Bd.  XXXVU,
<5.22.
2.  Wegen  der  hohen,  in  ihre  Hand  gegebenen  Werte.  —Handwerksordnung,
Bl.  25a:  „Item  die  bürgen  werden  geloben  unverschaidenlich,  einer  auf  den  andern,
was  schaden  von  ime  —  dem  kellermeister  —  oder  den  seinen  im  keller  oder  ufm
haus  sverursacht  wirds,  das  werden  die  bürgen  ausrichten  unverschaidenlich."
3.  S.  zu  den  in  Rede  stehenden  Händeln  zwischen  der  Stadt  Augsburg  und  den
Augsburger  Bischöfen  wegen  der  von  diesen  ausgeübten  Besteuerung  der  in  den
Dörfern  „an  der  Straß"  <von  Augsburg  nach  Schwabmünchen  usw.)  sitzenden
Bauern  die  gründliche  Abhandlung  A.  Schröders  „Die  .Straße'  und  die  hochstatische
  Straßvogtei"  im  Archiv  für  die  Gesch.  des  Hochstists  Augsburg",V  S.  578  ff.,
bes.  S.  584  ff.
	        
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