Volltext: Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1916, Jg. 15)

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Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 174. März 1916 
ill. 
Im Anschluß an die Ausführungen des Herrn 
Nicolaisen über den „Einheitstarif“ teilen wir mit, 
daß wir seit 4 Jahren einen ähnlichen Tarif in etwa 
1000 Anlagen eingeführt haben und seither die 
meisten Neu- Abnehmer auf Grund des vereinigten 
Zähler- und Pauschaltarifs anschließen. 
Auf Grund des damals in unserem (vorwiegend 
ländlichen) Versorgungsgebiet festgestellten mittleren 
Stromverbrauchs pro Lampe wurde unter Beibe- 
haltung des Kraftstrompreises von 20 Pf. pro kWh 
der pro Brennstelle jährlich zu entrichtende Pauschal- 
zuschlag auf M 4.— festgesetzt. 
Bei Installationen mit mehr als 10 Brennstellen 
tritt entweder der reine Zählertarif mit einem Strom- 
preis von 45 Pf. pro kWh in Kraft, oder es wird 
von Fall zu Fall über den jährlichen Pauschalzuschlag 
eine besondere Vereinbarung getroffen. 
Der Zweck unserer Tarifänderungen war s. Z. 
der, die sehr teuren Doppeltarifzähler für die Zukunft 
zu vermeiden, dem Abnehmer und uns einen zweiten 
Zähler zu ersparen und trotzdem die Benützung 
des Stromes für Licht-, Kraft- und Bügelzwecke auf 
einfache und billige Weise zu ermöglichen. 
In Anlagen, die einen größeren Stromverbrauch 
für Koch- und Heizzwecke aufweisen, und bei denen 
der für diesen Zweck verbrauchte Strom nicht durch 
einen besonderen Zähler gemessen wird, beträgt 
der Preis 10 Pf. pro kWh und der jährliche Zuschlag 
M 6.— pro Brennstelle. 
Enzgauwerke G. m. b. H,, Bissingen a. Enz. 
Die Einführung des Einheitstarifes‘ halte ich 
‚orerst nur für einzelne abgeschlossene Bezirke für 
ıngebracht, und zwar in erster Linie für alle städti- 
schen Werke, die einen zusammenhängend bebauten 
Ort versorgen, und zweitens für die Überland- 
zentralen, die ein verhältnismäßig stark und eng 
ebautes Gebiet umfassen. Für diese Werke wird 
ler einheitliche 10-Pf.-Preis überall durchführbar 
sein. In den noch verbleibenden Werken, ‘die 
nfolge widriger Umstände mit besonders hohen 
ESrzeugungskosten zu kämpfen haben oder auch 
nfolge ihrer Organisation als Leitungs - Genossen- 
schaften den Strom von anderer Seite beziehen, 
<äme der 12- bzw. 15-Pf.-Tarif in Frage, wie ich 
liesen in meinem zweiten Aufsatz über den Ein- 
1eitstarif auch dem 10-P£-Tarif gegenübergestellt 
ı1abe. Die weitere Vereinheitlichung ist dann auf 
Grund der tatsächlichen Ergebnisse in der Weise 
nöglich, daß der 10-Pf.-Tarif als Einheitspreis be- 
;tehen bleibt, während die Grundgebühren nach 
ınd nach abgebaut werden. Ich bin so optimistisch, 
anzunehmen, daß nach einem Jahrzehnt der Um- 
zatz derart gestiegen ist, daß der reine 10-Pf.-Preis 
nindestens in allen städtischen Werken eingeführt 
st, ohne daß die Gewinn-Ergebnisse dabei irgend- 
velche Einbuße erleiden. 
Während also der Einheitspreis starr ist, soll 
die Grundgebühr dehnbar sein, und diese wird vor- 
erst in den Werken, die diesen Tarif auf den ge- 
samten Lichtstrom übertragen, sehr verschieden 
ausfallen, wie ich bereits einige Berechnungen für 
Wohnungen, Läden und Wirtschaftsbetriebe gegeben 
abe. Nach einigen Jahren der Einführung in die 
7Praxis wird sich sehr bald an Hand der weiter ge- 
jammelten Erfahrungszahlen auch eine einheitlichere 
Sestaltung der Grundgebühren bemerkbar machen. 
Für selbstverständlich halte ich es, daß die Werke, 
lie den Tarif benutzen, ihre Erfahrungen möglichst 
veitgehend austauschen, um auf Grund der Zahlen 
aus der Praxis den weiteren Ausbau der Tariffrage 
zu unterstützen. 
Wenn gesagt wird, daß der 10-Pf.-Tarit nur da 
zingeführt werden kann, wo die Kosten der nutzbar 
ıbgegebenen kWh unter 10 Pf. liegen, dänn ist 
ı1erbei eines zu beachten. Die Kosten der nutzbar 
ıbgegebenen kWh setzen sich aus zwei Beträgen 
zusammen, die man streng auseinanderhalten muß, 
las sind: 
a) Die Betriebsausgaben, und b) die Hand- 
ungsunkosten. Die Betriebsausgaben stehen in 
len fertig ausgebauten Werken ziemlich fest, sie 
äind kaum veränderlich. Die in den letzten Jahren 
iberall hervorgetretene Absicht, diese Betriebs- 
Jusgaben, die sozusagen die reinen Erzeugungs- 
Erwiderung. 
Nach den Ausführungen des Herrn Rösch- 
Crefeld, die im wesentlichen die Idee an und 
für sich unterstützen, sind die Grundgebühren mit 
M 2.10 für die Lampe und das Betriebsjahr an- 
gegeben. Dieser sehr mäßige Satz bietet bei der 
großen Masse der Kleinabnehmer allerdings eine 
nur geringe Garantiesumme, die auf jeden: Fall 
hereinkäme; bei einer 3-Lampen-Anlage z. B. nur 
M 6.30 im Jahre, was wohl in den meisten Werken 
heute noch als ein zu geringer Satz angesehen 
wird. Ich glaube wohl, daß die Abnahme sich sehr 
bald so heben wird, daß mit diesen Sätzen auch 
auszukommen wäre, und daß sie sogar noch weiter 
fallen können. In den ersten Jahren nach all- 
gemeinerer Einführung dieses Tarifes wird sich 
genaueres hierüber sagen lassen; vorläufig wird 
man wohl aus Vorsichtsgründen die Abstufungen 
in der von mir vorgeschlagenen Form vorziehen. 
Zu den Vorschlägen des Herrn Büggeln be- 
merke ich folgendes:
	        
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