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Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 174. März 1916
ill.
Im Anschluß an die Ausführungen des Herrn
Nicolaisen über den „Einheitstarif“ teilen wir mit,
daß wir seit 4 Jahren einen ähnlichen Tarif in etwa
1000 Anlagen eingeführt haben und seither die
meisten Neu- Abnehmer auf Grund des vereinigten
Zähler- und Pauschaltarifs anschließen.
Auf Grund des damals in unserem (vorwiegend
ländlichen) Versorgungsgebiet festgestellten mittleren
Stromverbrauchs pro Lampe wurde unter Beibe-
haltung des Kraftstrompreises von 20 Pf. pro kWh
der pro Brennstelle jährlich zu entrichtende Pauschal-
zuschlag auf M 4.— festgesetzt.
Bei Installationen mit mehr als 10 Brennstellen
tritt entweder der reine Zählertarif mit einem Strom-
preis von 45 Pf. pro kWh in Kraft, oder es wird
von Fall zu Fall über den jährlichen Pauschalzuschlag
eine besondere Vereinbarung getroffen.
Der Zweck unserer Tarifänderungen war s. Z.
der, die sehr teuren Doppeltarifzähler für die Zukunft
zu vermeiden, dem Abnehmer und uns einen zweiten
Zähler zu ersparen und trotzdem die Benützung
des Stromes für Licht-, Kraft- und Bügelzwecke auf
einfache und billige Weise zu ermöglichen.
In Anlagen, die einen größeren Stromverbrauch
für Koch- und Heizzwecke aufweisen, und bei denen
der für diesen Zweck verbrauchte Strom nicht durch
einen besonderen Zähler gemessen wird, beträgt
der Preis 10 Pf. pro kWh und der jährliche Zuschlag
M 6.— pro Brennstelle.
Enzgauwerke G. m. b. H,, Bissingen a. Enz.
Die Einführung des Einheitstarifes‘ halte ich
‚orerst nur für einzelne abgeschlossene Bezirke für
ıngebracht, und zwar in erster Linie für alle städti-
schen Werke, die einen zusammenhängend bebauten
Ort versorgen, und zweitens für die Überland-
zentralen, die ein verhältnismäßig stark und eng
ebautes Gebiet umfassen. Für diese Werke wird
ler einheitliche 10-Pf.-Preis überall durchführbar
sein. In den noch verbleibenden Werken, ‘die
nfolge widriger Umstände mit besonders hohen
ESrzeugungskosten zu kämpfen haben oder auch
nfolge ihrer Organisation als Leitungs - Genossen-
schaften den Strom von anderer Seite beziehen,
<äme der 12- bzw. 15-Pf.-Tarif in Frage, wie ich
liesen in meinem zweiten Aufsatz über den Ein-
1eitstarif auch dem 10-P£-Tarif gegenübergestellt
ı1abe. Die weitere Vereinheitlichung ist dann auf
Grund der tatsächlichen Ergebnisse in der Weise
nöglich, daß der 10-Pf.-Tarif als Einheitspreis be-
;tehen bleibt, während die Grundgebühren nach
ınd nach abgebaut werden. Ich bin so optimistisch,
anzunehmen, daß nach einem Jahrzehnt der Um-
zatz derart gestiegen ist, daß der reine 10-Pf.-Preis
nindestens in allen städtischen Werken eingeführt
st, ohne daß die Gewinn-Ergebnisse dabei irgend-
velche Einbuße erleiden.
Während also der Einheitspreis starr ist, soll
die Grundgebühr dehnbar sein, und diese wird vor-
erst in den Werken, die diesen Tarif auf den ge-
samten Lichtstrom übertragen, sehr verschieden
ausfallen, wie ich bereits einige Berechnungen für
Wohnungen, Läden und Wirtschaftsbetriebe gegeben
abe. Nach einigen Jahren der Einführung in die
7Praxis wird sich sehr bald an Hand der weiter ge-
jammelten Erfahrungszahlen auch eine einheitlichere
Sestaltung der Grundgebühren bemerkbar machen.
Für selbstverständlich halte ich es, daß die Werke,
lie den Tarif benutzen, ihre Erfahrungen möglichst
veitgehend austauschen, um auf Grund der Zahlen
aus der Praxis den weiteren Ausbau der Tariffrage
zu unterstützen.
Wenn gesagt wird, daß der 10-Pf.-Tarit nur da
zingeführt werden kann, wo die Kosten der nutzbar
ıbgegebenen kWh unter 10 Pf. liegen, dänn ist
ı1erbei eines zu beachten. Die Kosten der nutzbar
ıbgegebenen kWh setzen sich aus zwei Beträgen
zusammen, die man streng auseinanderhalten muß,
las sind:
a) Die Betriebsausgaben, und b) die Hand-
ungsunkosten. Die Betriebsausgaben stehen in
len fertig ausgebauten Werken ziemlich fest, sie
äind kaum veränderlich. Die in den letzten Jahren
iberall hervorgetretene Absicht, diese Betriebs-
Jusgaben, die sozusagen die reinen Erzeugungs-
Erwiderung.
Nach den Ausführungen des Herrn Rösch-
Crefeld, die im wesentlichen die Idee an und
für sich unterstützen, sind die Grundgebühren mit
M 2.10 für die Lampe und das Betriebsjahr an-
gegeben. Dieser sehr mäßige Satz bietet bei der
großen Masse der Kleinabnehmer allerdings eine
nur geringe Garantiesumme, die auf jeden: Fall
hereinkäme; bei einer 3-Lampen-Anlage z. B. nur
M 6.30 im Jahre, was wohl in den meisten Werken
heute noch als ein zu geringer Satz angesehen
wird. Ich glaube wohl, daß die Abnahme sich sehr
bald so heben wird, daß mit diesen Sätzen auch
auszukommen wäre, und daß sie sogar noch weiter
fallen können. In den ersten Jahren nach all-
gemeinerer Einführung dieses Tarifes wird sich
genaueres hierüber sagen lassen; vorläufig wird
man wohl aus Vorsichtsgründen die Abstufungen
in der von mir vorgeschlagenen Form vorziehen.
Zu den Vorschlägen des Herrn Büggeln be-
merke ich folgendes: