Volltext : Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

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Weberchronil  von  Clemens  Jäger

gnaden  und  gaben  nach  seinem  gefallen  in  reich  und  arm  ausgeußt,
und  durch  dieselben  sdie  kirchen]  erlich,  stattlich  und  wol  versehen  wirt,
derhalben  [sollt]  es  billich  nach  der  Ordnung  Gottes  im  fall  der
vocation  und  beruffs  zu  den  bürgerlichen  regimenten  auch  gehalten
werden  dermaßen,  daß  alle  die,  so  mit  verstandt,  weishait  und  erber-  r
kait  von  Got  fürsehen  und  begäbet  sein,  von  der  gemaind  neben  den
von  der  habhafften  burgerschafft  in  der  regierung  nicht  ausgeschlossen
werden  sollen,  zudem  ist  die  zünftliche  regierung  an  ir  selbs  aller  -
mencklich  der  erkanten  gerechtigkait  gar  ain  lieplicher  spiegel  in  dem,
daß  ain  solicher  rat  in  ainer  so  alten,  erlichen  reichsstatt  [zu  finden  10
ist],  do  aus  allen  zunften  der  erbern  gemaind  solich  erber,  verstendig
Personen  neben  den  alten,  herkomnen  geschlechten  mittegieren»,  also
daß  gesagt  Wirt,  daß  reich  und  arm  von  der  allgemainen  burgerschafft
ire  vorgeher  in  den  räten  sitzen  haben,  es  habend  sich  auch  die  von
den  alten  geschlechten  ab  den  erberen  zünften,  dieselben  bei  und  u
neben  inen  in  den  räten  zu  gedulden,  gar  nichts  zu  beschwüren,  dann
inen  am  Vorsitz  des  rats  session  und  sonst  in  allen  ratsamen  billichkaiten
  kain  einttag,  sonder  alle  gepürliche  fraintschafft  von  den  erberen
zunften  ertzaiget  und  bewisen  Wirt?  zudem  bringet  die  zünftliche
regierung  reichen  und  armen,  für  rat  zu  erscheinen,  ainen  freien,  so
persönlichen,  offnen  zugang,  also  daß  der  arm  wie  der  reich  in  sitzen
dem  rat  persönlich  nach  notturft  gehört  werden  mag,  das  an  etlichen
enden  des  reichs,  do  die  zünftliche  regierung  nicht  gehalten  v  [Wirt],
mit  Nichten  beschicht,  so  kan  weislich  abgenommen  werden,  daß  vil
minder  vergwaltungen,  Verachtungen,  fröffels  und  Mutwillens  under  ss
baiden  stenden,  reichen  und  armen,  bei  ainem  zunftlichen,  dann  [bei
ainem]  unzunftlichen  regiment  beschehen  mögen,  ursach,  daß  die  erberen
Vorgeer  von  den  erberen  zunften  denen  von  den  geschlechtern,  herwiderum
  die  von  den  geschlechtern  denen  von  der  gemaind  soliche
a)  In  den  Hdschr.  endet  dieser  Satz  mit  den  Worten  »initznregieren  gesehen  werden'
d>  .gehalten"  aus  d  statt  .gehupt"  in  a.
fürnemlich  saus  betn  Stand)  der  Lehrer  wie  auch  aus  dem  Handels-  und  anderm
vornehmen  Stand  der  Kirche  Gottes  bei  uns  gedienet".  Letzteres  gilt  erst  für  die
spätere  Zeit;  bis  etwa  1550  hatte  Augsburg  nur  einen  „sürnemen"  Prädikanten,
nämlich  Johann  Heinrich  Held,  der  „einer  des  Adels,  von  Tiefsenau",  gewesen.
1.  Siehe  hierzu  Hecker,  Der  Augsb.  Bürgermeister  Jakob  Herbrot,  in  der
Z.  S.  N.,  Bd.  I  (1874),  S.  40].;  Dirr,  Studien  usw.,  S.  198  ff.  —Auch  bei  der
Verteilung  der  Ratsämter,  der  Zusammenstellung  der  Gesandtschaften  und  anderem
fanden  die  „Herren"  und  die  ihnen  verwandten  „Mehrer"  vollauf  die  von  ihnen
beanspruchte  Berücksichtigung.
            
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