196
Unterkleider von ungefärbter Wolle kurzweg als System Dr. Jäger und
im Gegensatz hierzu Baumwollhemden als System Dr. Lahmann, sowie
Leinentrikothemden als System Pfarrer Kneipp bezeichnen, da =- abgesehen
davon, daß nicht nachgewiesen ist, jene Ankündigungen bezögen sich nicht
auf echte Jägerhemden -- hierdurch noch nicht dargethan wird, daß eine
solche Benennung vom großen Publikum, zumal dann, wenn sie auf der
Ware selbst angebracht ist, allgemein als Qualitäts- und nicht als Ursprungs-
bezeichnung verstanden werde.
Aus denselben Erwägungen ist auch in der Benutzung des Blatt 56 a
erwähnten roten „Zirkulärs“ durch die Beklagte, wie vom Kläger mit Recht
geltend gemacht wird, ein Verstoß gegen 8 13 des Markenschußgesetzes zu
finden. Denn, wie die Beklagte m jetziger Instanz eingeräumt hat, heftet
sie dasselbe einem jeden Stü> ihrer in den Verkehr gebrachten Normal-
hemden bei, es hat also die Bedeutung einer Warenetikette, nicht diejenige
einer von dx Ware getrennten Mitteilung an ihre Kunden. Unter diesen
Umständen 1ijt das Zirkulär als eine Art der Warenbezeichnung anzusehen
(vergl. Koller, Recht des Markenschußes S. 206 und S. 340).
; Das Zirkular hat zwar einen ausführlichern Jnhalt als der auf der
Ware aufgedruckte Stempel, insbesondere lautet der hier in Betracht kom-
mende Passus im Zirkulare abweichend von jenem Stempel folgendermaßen:
„Echtes Gesundheitsnormalhemd , wie Prof. Dr. Gustav Jäger im Woll-
regime empfir914.““
Die Worte „Gesundheitsnormalhemd“ und „Prof. Dr. Gustav Jäger“
sind aber im Berhältnis zum übrigen Jnhalt des Zirkulars so groß und
fett gedru>t, daß sie vor allem in die Augen fallen und beim kaufenden
Publikum, wenn dasselbe nicht besondere Aufmerksamkeit anwendet, gerade
weil das Zirkulär einen längeren Jnhalt hat, sehr häufig voraussetlich
allein Berüdsichtigung finden werden, daher aber ebenfalls geeignet sind,
dasselbe irrezuführen und zu dem Glauben zu verleiten, es handte sich bei
der solc<hErgejtalt etifettierten Ware um sogenannte echte Jägerhemden.
Unter das in der Urteilsformel ausgesprochene Verbot fällt daher auch
dieser Gebrauch des erwähnten Zirkulars zur Warenbezeihnung der Be-
klagten (zu vergl. auc; Kohler, Recht des Markenschues S. 154).
| Die übrigen besage des vorigen Thatbestandes von der Beklagten
erhobenen Einwendungen gegen den Klaganspruch sind schon von der ersten
Instanz zutreffend zurügewiesen worden, es genügt daher um so mehr, in
dieser Hinsicht auf die Gründe des angefochtenen Urteils zu"verweisen, als
die Beltane deren Widerlegung in der Berufungsinstanz nicht unternom-
men hat.
Da somit die von der vorigen Instanz ausgesprohene Verurteilung
der Beklagten nach dem Klagantrage als gerechtfertigt sich herausstellt, war
die Mergegen Fingaendeir Berufung als unbegründet zurückzuweisen und
die Beklagte infolge dessen auch in die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu
verurteilen. |
(Folgen die Unterschristen u“ s. w.)
gj Auch mit diesem Urteil zweiter Instanz schien sich der Gegner nicht
Zufrieden geben zu wollen. Er legte Berufung beim Reichsgericht in
und es war schon ein Termin zur Verhandlung der Sache anberaumt. Jm
Pues war chon besann sich dann aber der Gegner eines Besseren und