Objekt: Professor Dr. G. Jägers Monatsblatt : Zeitschrift für Gesundheitspflege u. Lebenslehre (Jg. 1892, Bd. 11, H. 1/12)

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Unterkleider von ungefärbter Wolle kurzweg als System Dr. Jäger und 
im Gegensatz hierzu Baumwollhemden als System Dr. Lahmann, sowie 
Leinentrikothemden als System Pfarrer Kneipp bezeichnen, da =- abgesehen 
davon, daß nicht nachgewiesen ist, jene Ankündigungen bezögen sich nicht 
auf echte Jägerhemden -- hierdurch noch nicht dargethan wird, daß eine 
solche Benennung vom großen Publikum, zumal dann, wenn sie auf der 
Ware selbst angebracht ist, allgemein als Qualitäts- und nicht als Ursprungs- 
bezeichnung verstanden werde. 
Aus denselben Erwägungen ist auch in der Benutzung des Blatt 56 a 
erwähnten roten „Zirkulärs“ durch die Beklagte, wie vom Kläger mit Recht 
geltend gemacht wird, ein Verstoß gegen 8 13 des Markenschußgesetzes zu 
finden. Denn, wie die Beklagte m jetziger Instanz eingeräumt hat, heftet 
sie dasselbe einem jeden Stü> ihrer in den Verkehr gebrachten Normal- 
hemden bei, es hat also die Bedeutung einer Warenetikette, nicht diejenige 
einer von dx Ware getrennten Mitteilung an ihre Kunden. Unter diesen 
Umständen 1ijt das Zirkulär als eine Art der Warenbezeichnung anzusehen 
(vergl. Koller, Recht des Markenschußes S. 206 und S. 340). 
; Das Zirkular hat zwar einen ausführlichern Jnhalt als der auf der 
Ware aufgedruckte Stempel, insbesondere lautet der hier in Betracht kom- 
mende Passus im Zirkulare abweichend von jenem Stempel folgendermaßen: 
„Echtes Gesundheitsnormalhemd , wie Prof. Dr. Gustav Jäger im Woll- 
regime empfir914.““ 
Die Worte „Gesundheitsnormalhemd“ und „Prof. Dr. Gustav Jäger“ 
sind aber im Berhältnis zum übrigen Jnhalt des Zirkulars so groß und 
fett gedru>t, daß sie vor allem in die Augen fallen und beim kaufenden 
Publikum, wenn dasselbe nicht besondere Aufmerksamkeit anwendet, gerade 
weil das Zirkulär einen längeren Jnhalt hat, sehr häufig voraussetlich 
allein Berüdsichtigung finden werden, daher aber ebenfalls geeignet sind, 
dasselbe irrezuführen und zu dem Glauben zu verleiten, es handte sich bei 
der solc<hErgejtalt etifettierten Ware um sogenannte echte Jägerhemden. 
Unter das in der Urteilsformel ausgesprochene Verbot fällt daher auch 
dieser Gebrauch des erwähnten Zirkulars zur Warenbezeihnung der Be- 
klagten (zu vergl. auc; Kohler, Recht des Markenschues S. 154). 
| Die übrigen besage des vorigen Thatbestandes von der Beklagten 
erhobenen Einwendungen gegen den Klaganspruch sind schon von der ersten 
Instanz zutreffend zurügewiesen worden, es genügt daher um so mehr, in 
dieser Hinsicht auf die Gründe des angefochtenen Urteils zu"verweisen, als 
die Beltane deren Widerlegung in der Berufungsinstanz nicht unternom- 
men hat. 
Da somit die von der vorigen Instanz ausgesprohene Verurteilung 
der Beklagten nach dem Klagantrage als gerechtfertigt sich herausstellt, war 
die Mergegen Fingaendeir Berufung als unbegründet zurückzuweisen und 
die Beklagte infolge dessen auch in die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu 
verurteilen. | 
(Folgen die Unterschristen u“ s. w.) 
gj Auch mit diesem Urteil zweiter Instanz schien sich der Gegner nicht 
Zufrieden geben zu wollen. Er legte Berufung beim Reichsgericht in 
und es war schon ein Termin zur Verhandlung der Sache anberaumt. Jm 
Pues war chon besann sich dann aber der Gegner eines Besseren und
	        
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