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0. b) die Jurymitglieder,
0. c) bei besonderen Gelegenheiten die Mitglieder der bürgerlichen
Kollegien.
Sämmtliche Freikarten werden nur vom Hauptbureau ausgestellt.
§. 5. Jede Karte ist beim Eintritt, sowie auf Verlangen auch innerhalb des
Ausstellungsterrains den durch besondere Abzeichen kenntlichen Beamten der Aus
stellung vorzuzeigen.
Unbefugter Gebrauch einer Karte hat sofortige Einziehung derselben zur Folge.
§. 6. Kinder unter 12 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zu
gelassen und müssen in den Ausstellungsgebäuden unter deren Aufsicht verbleiben.
Kinder, die nicht gehen können, sind frei.
Im Uebrigen regelt den Verkehr auf dem Ausstellungsterrain und in den
Gebäuden die vom Exekutivausschuss erlassene Platzordnung.
§. 7. Der Exekutivausschuss behält sich vor, Abänderungen einzelner Be
stimmungen, soweit sich solche im Verlaufe der Ausstellung als erforderlich er
weisen sollten, zu treffen.
Beilage 19.
Organisation und Instruktion
für die Tageskasse und Kontrole, sowie für die Erhebung der Abgaben.
§. 1. Es werden eine Tageskasse und eine Dauerkartenkasse an der
Schellingsstrasse am Eingang des Ausstellungsgartens, welche mit A und B bezeichnet
werden, sowie eine Tageskasse C am Eingänge der Lindenstrasse eingerichtet. Die
Einrichtung einer weiteren Kasse bleibt Vorbehalten.
Die Besitzer von Tageskarten und Dauerkarten haben j e einen gesonderten
Eingang an der Schellings- und Lindenstrassenkasse. Die Eingänge für die Dauer
kartenbesitzer sind mit Tourniquets versehen und ebenso wie die für Tageskarten
besitzer mit engen, nur eine Person durchlassenden Barrieren. Der Platz vor den
Kassen in der Schellingsstrasse ist mit einem Vordache zu versehen.
Die Besitzer von Freikarten haben dieselben Eingänge, wie die Dauerkarten
besitzer zu benützen. Auch ist ein besonderer Einlass für Hilfsarbeiter in der
Axe der Kanzleistrasse vorgesehen.
Ein weiterer Eingang (Einfahrt) befindet sich in der Kanzleistrasse zunächst
der Restauration zu dem Behufe, um sämmtliche in den Ausstellungsräumen
benöthigten Nahrungs- und Genussmittel, Waaren u. s. w. einzuführen, ferner befindet
sich zum gleichen Zwecke ein Eingang an der Kriegsbergstrasse als Zugang zur
Bierwirthschaft im Souterrain der Halle.
Das Einbringen dieser Nahrungsmittel u. s. w. hat Morgens von 6 bis 10 Uhr
in Anwesenheit des Oberkontroleurs zu geschehen, welcher mit dem Verschluss
dieser beiden Eingänge betraut ist. Sollte die Einbringung von Gegenständen im
Laufe der übrigen Tageszeit nothwendig sein, so kann dies in Gegenwart des
Oberkontroleurs geschehen. — Von sämmtlichen eingebrachten, einer Abgabe unter
worfenen Gegenständen ist diese Abgabe zu berechnen und zu entrichten, während
auf die bei Beendigung der Ausstellung noch vorhandenen Vorräthe die verrechnete
Abgabe zurückvergütet wird. Der Oberkontroleur hat aus einem Souchebuchc,
welches drei Abtheilungen auf jedem Blatte hat, einen Coupon zu entnehmen und