Volltext: Die Württembergische Landes-Gewerbe-Ausstellung des Jahres 1881 in Stuttgart ([Hauptbd.])

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0. b) die Jurymitglieder, 
0. c) bei besonderen Gelegenheiten die Mitglieder der bürgerlichen 
Kollegien. 
Sämmtliche Freikarten werden nur vom Hauptbureau ausgestellt. 
§. 5. Jede Karte ist beim Eintritt, sowie auf Verlangen auch innerhalb des 
Ausstellungsterrains den durch besondere Abzeichen kenntlichen Beamten der Aus 
stellung vorzuzeigen. 
Unbefugter Gebrauch einer Karte hat sofortige Einziehung derselben zur Folge. 
§. 6. Kinder unter 12 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zu 
gelassen und müssen in den Ausstellungsgebäuden unter deren Aufsicht verbleiben. 
Kinder, die nicht gehen können, sind frei. 
Im Uebrigen regelt den Verkehr auf dem Ausstellungsterrain und in den 
Gebäuden die vom Exekutivausschuss erlassene Platzordnung. 
§. 7. Der Exekutivausschuss behält sich vor, Abänderungen einzelner Be 
stimmungen, soweit sich solche im Verlaufe der Ausstellung als erforderlich er 
weisen sollten, zu treffen. 
Beilage 19. 
Organisation und Instruktion 
für die Tageskasse und Kontrole, sowie für die Erhebung der Abgaben. 
§. 1. Es werden eine Tageskasse und eine Dauerkartenkasse an der 
Schellingsstrasse am Eingang des Ausstellungsgartens, welche mit A und B bezeichnet 
werden, sowie eine Tageskasse C am Eingänge der Lindenstrasse eingerichtet. Die 
Einrichtung einer weiteren Kasse bleibt Vorbehalten. 
Die Besitzer von Tageskarten und Dauerkarten haben j e einen gesonderten 
Eingang an der Schellings- und Lindenstrassenkasse. Die Eingänge für die Dauer 
kartenbesitzer sind mit Tourniquets versehen und ebenso wie die für Tageskarten 
besitzer mit engen, nur eine Person durchlassenden Barrieren. Der Platz vor den 
Kassen in der Schellingsstrasse ist mit einem Vordache zu versehen. 
Die Besitzer von Freikarten haben dieselben Eingänge, wie die Dauerkarten 
besitzer zu benützen. Auch ist ein besonderer Einlass für Hilfsarbeiter in der 
Axe der Kanzleistrasse vorgesehen. 
Ein weiterer Eingang (Einfahrt) befindet sich in der Kanzleistrasse zunächst 
der Restauration zu dem Behufe, um sämmtliche in den Ausstellungsräumen 
benöthigten Nahrungs- und Genussmittel, Waaren u. s. w. einzuführen, ferner befindet 
sich zum gleichen Zwecke ein Eingang an der Kriegsbergstrasse als Zugang zur 
Bierwirthschaft im Souterrain der Halle. 
Das Einbringen dieser Nahrungsmittel u. s. w. hat Morgens von 6 bis 10 Uhr 
in Anwesenheit des Oberkontroleurs zu geschehen, welcher mit dem Verschluss 
dieser beiden Eingänge betraut ist. Sollte die Einbringung von Gegenständen im 
Laufe der übrigen Tageszeit nothwendig sein, so kann dies in Gegenwart des 
Oberkontroleurs geschehen. — Von sämmtlichen eingebrachten, einer Abgabe unter 
worfenen Gegenständen ist diese Abgabe zu berechnen und zu entrichten, während 
auf die bei Beendigung der Ausstellung noch vorhandenen Vorräthe die verrechnete 
Abgabe zurückvergütet wird. Der Oberkontroleur hat aus einem Souchebuchc, 
welches drei Abtheilungen auf jedem Blatte hat, einen Coupon zu entnehmen und
	        
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