Full text: Jahres-Bericht der Kgl. Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Studienjahr 1869-1870 (1869)

JA EY AE 
    
lehrer der Anstalt auf den Vorschlag des Lehrer-Convents, welcher zu diesem Behuf mittelst geheimer schrift- 
     
      
    
    
    
    
      
    
    
   
     
      
    
    
    
    
    
  
   
   
   
  
  
  
  
   
   
   
   
    
licher Stimmgebung naeh absoluter Stimmenmehrheit drei Kandidaten bezeichnet, von Seiner Kóniglichen 
Majestät je auf die Dauer eines Schuljahrs ernannt. 
Nach Umfluss desselben kann der Betreffende wiederholt, jedoch nicht ôfter, als im Ganzen dreimal 
nach einander, in Vorschlag gebracht werden. 
$. 19. 
Der neubestellte Direktor wird von seinem Vorgänger, in Fällen, in welchen dies nicht möglich ist, 
von dem Ministerium in Pflichten genommen und in sein Amt eingeführt, * 
$. 20. 
(Zu 8. 37.) 
Im Falle seimer Verhinderung wird der Direktor von seinen nüchsten Vorgüngern in dieser Funktion 
vertreten. 
S. 91. 
(Zu §. 39.) 
Der Lehrer-Ausschuss der polytechnischen Schule besteht, unter dem Vorsitze des Direktors oder 
seines Stellvertreters, aus dem Rektor der mathematischen Abtheilung und den Vorständen der sechs Fachschulen. 
| Wird der Rektor der mathematischen Abtheilung oder ein Fachschulvorstand zum Direktorium der 
| 
   
Gesammtanstalt berufen, so tritt für den ersteren insolange sein ordnungsmässiger Stellvertreter in den Lehrer- 
ausschuss ein, wührend für den letzteren auf die betreffende Zeit ein neuer Fachschulvorstand zu wählen ist. 
8. 22. 
(Zu $. 46.) 
| Der Lehrer-Convent der polytechnischen Schule ist beschlussfähig, wenn ausser dem Direktor oder 
seinem Stellvertreter wenigstens 10 Mitglieder anwesend sind. 
$. 23. 
Im Uebrigen bleiben die organischen Bestimmungen vom 16. April 1862 nebst den zu deren Vollziehung 
erlassenen Vorschriften in Kraft, 
Eine neue Redaktion der gesammten organischen Bestimmungen der polytechnischen Schule mit ent- 
sprechender Berücksichtigung vorstehender Zusütze und Aenderungen bleibt vorbehalten, 
8. 24, 
Die in gegenwürtiger Verfügung enthaltenen Zusütze und Aenderungen treten, soweit die betreffenden 
Einrichtungen nicht schon vorläufig an der Schule getroffen worden sind, zum Beginne des nächsten Schuljahrs, 
jedoch unter der Modifikation in Wirksamkeit, dass in Beziehung auf die Bedingungen für die Aufnahme von 
Schülern und Studirenden, näherhin hinsichtlich des Nachweises der hiefür erforderlichen Vorkenntnisse, das 
nächste Mal noch die seitherigen Vorschriften in Anwendung zu bringen sind, 
Lehrmittel. 
Von den für die Lehrmittelsammlungen gemachten Anschaffungen verdienen die nach- 
stehenden. einer besondern Erwähnung: 
für den geodätischen Apparat wurde mittelst eines ausserordentlichen Credits von | 
1,200 fi. ein grosser Theodolit von Pistor und Martins in Berlin angeschafft; Horizontal- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.