Full text: Jahres-Bericht der Kgl. Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Studienjahr 1869-1870 (1869)

  
    
  
    
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den Oberrealschulen des Landes und bei der realistischen Abtheilung des Gymnasiums in Stuttgart 
neu eingeführte Abgangsprüfung mit Erfolg bestanden haben, unter der Voraussetzung genügender 
Noten in den mathematischen Fächern dispensirt werden können; 
b) für die zweite Klasse der mathematischen Abtheilung sind die nöthigen Vorkenntnisse durch Er- 
stehung einer. die hauptsächlichsten Lehrgegenstände der ersten Klasse umfassenden Aufnahme- 
prüfung darzuthun; ; 
2) für die technische Abtheilung ist jener Nachweis 
a) von Inländern durch Erstehung der mittelst der Ministerialverfügung vom 20. August 1862 näher 
geregelten technischen Maturitätsprüfung, welche jedoch für den vorliegenden Zweck einer Revision 
unterworfen werden wird, 1 
b) von Ausländern durch Vorweisung entsprechender Belege über die von ihnen erlangte Vorbildung 
zu liefern. 
II. Solche, welche nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Besuch der Schule zugelassen zu werden 
wünschen (ausserordentliche Schüler und Studirende), haben, unter Angabe ihres Bildungsganges, wenigstens 
diejenigen Vorkenntnisse nachzuweisen, ohne welche sie den Unterricht in den betreffenden Fächern nicht mit 
Nutzen besuchen könnten. 
Auf Grund der gelieferten Nachweise wird der Besitz der zur Aufnahme beziehungsweise Zulassung 
erforderlichen Vorkenntnisse, soweit solcher nicht unmittelbar durch die Ergebnisse der Aufnahme- und der 
technischen Maturitätsprüfung festgestellt ist, für Kandidaten zur mathematischen Abtheilung durch den Rektor 
der letzteren, für Kandidaten zur technischen Abtheilung durch das betreffende Fachschul-Collegium constatirt. 
6. 
(Zu 8. 15.) 
Die Anmeldung zur Aufnahme beziehungsweise Zulassung geschieht von Kandidaten zur mathema- 
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uy 
tischen Abtheilung bei dem Rektor derselben, von Kandidaten zur technischen Abtheilung bei der Direktion, 
welche im erforderlichen Falle (vergl. 8. 5 a. E.) das betreffende Fachschul-Collegium zur Aeusserung veranlasst. 
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(Zu §. 16.) 
Die Aufnahme beziehungsweise Zulassung selbst wird sodann auf Grund der Prüfungs-Ergebnisse 
sowie der Aeusserungen des Rektors der mathematischen Abtheilung und der Fachschul-Collegien von dem 
Direktor der Anstalt verfügt. 
In zweifelhaften Füllen entscheidet der Lehrerausschuss. 
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(Zu 8. 19. vergl. $. 8.) 
Die in die mathematische Abtheilung aufgenommenen ordentlichen Schüler sind an den Lehrplan der- 
selben gebunden und bedürfen daher auch, um von der Theilnahme an dem einen oder dem anderen -der für den 
betreffenden Jahreskurs vorgeschriebenen Unterrichtsfächer enthoben zu sein, einer ausdrücklichen Dispensation, 
welche von dem Rektor der mathematischen Abtheilung nach Rücksprache mit den betheiligten Lehrern ertheilt 
werden kann, 
Den in die technische Abtheilung aufgenommenen ordentlichen Studirenden dagegen steht die Wahl 
der Vorlesungen und Uebungen, welche sie besuchen wollen, im Allgemeinen frei. Eine Beschränkung hierin 
finde& nur insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf Erhaltung eines ungestórten Lehrgangs der Schule 
geboten ist, worüber das Nühere besonders bestimmt wird. Im Uebrigen sind auch für die verschiedenen Fach- 
schulen bestimmte Studienplane aufgestellt, welche jedoch den Studirenden nur zum Anbalte dienen sollen. 
  
 
	        
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