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& 9.
Soweit es die Rücksichten der Schulordnung und die Raumverhältnisse gestatten, können auch Per-
sonen, welche nicht dem Schulverbande angehôren, als Hospitanten (Zuhórer) zum Besuch von Vorlesungen
an der polytechnischen Schule zugelassen werden.
3 §. 10.
(Zu §. 20.)
Die Schiller und Studirenden der polytechnischen Schule haben, neben einem Eintrittsgelde, fiir
die Theilnahme an den öffentlichen Vorträgen und Uebungen ein angemessenes Unterrichtsgeld und ausser-
dem fiir die Theilnahme an den praktischen Uebungen in den chemischen Laboratorien, im physikalischen La-
boratorium und in den Werkstätten der Schule fiir verbrauchte Materialien, zerstörte Utensilien etc. ein ange-
messenes Ersatzgeld in dié Schulkasse zu entrichten.
Für Vortrüge und: Uebungen, welehe von Privatdocenten gehalten werden, sind letztere zu honoriren,
und ebenso haben die zum Besuche einzelner Vorlesungen zugelassenen Hospitanten Honorare zu entrichten,
welche den betreffenden Lehrern zufallen.
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts- und Ersatzgelds, sowie der entrichteten Honorare kann
bei vorzeitigem oder unfreiwiligem Austritt eines Schülers oder Studirenden nicht beansprucht werden.
8.11.
(Zu §. 26.)
Den Schülern der mathematischen Abtheilung werden am Ende eines jeden Halbjahrs, den Studirenden
der technischen Abtheilung am Ende eines jeden Schuljahrs auf Verlangen Zeugnisse über Fleiss, Kenntnisse
und Verhalten ausgestellt, in der letzteren Beziehung von dem Rektor der mathematischen Abtheilung be-
ziehungsweise von der Direktion, in den beiden erstgenannten Beziehungen von den betreffenden Lehrern, jedoch,
soweit es. sich hiebei um Vorträge handelt, nur auf Grund von Prüfungen, welche der einzelne Lehrer nach
seinem Ermessen veranstaltet.
Die Betheiligung an diesen Prüfungen ist somit im Allgemeinen freiwillig; es haben jedoch an den-
selben in jedem Falle diejenigen Schüler und Studirenden Theil zu nehmen, welche sich in dem der Prüfung
folgenden Jahre um die Verleihung eines der durch Vermittlung der Schulbehörden zur Vergebung kommenden
Stipendien oder um Nachlass des Unterrichtsgeldes bewerben wollen, oder welche in dem betreffenden Jahre
selbst in dem Genusse einer dieser Vergünstigungen stehen,
An Studirende, welche vor Beendigung eines Jahreskurses austreten, können ausnahmsweise vor dem
Jahresschlusse Zeugnisse ertheilt werden, jedoch nur über das Ergebniss des Besuches von Uebungen oder von
solchen Vorlesungen, für welche bereits Prüfungen stattgefunden haben.
§ 12.
Um den Studirenden der polytechnischen Schule Gelegenheit zu geben, sieh nach Vollendung ihrer
Studien über die von ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, werden am Schlusse eines jeden Schuljahrs an
den Fachschulen für Architektur, für Ingenieurwesen, für Maschinenbau, für chemische Technik, sowie an der
mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachschule Diplom-Prüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen
für die betreffende specielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenstünden geprüft wird.
Das Nähere über diese Prüfungen wird durch ein besonderes Statut festgestellt, wie auch die Frage
von den etwaigen Beziehungen dieser Prüfungen zu den in den betreffenden Zweigen stattfindenden Staatsdienst-
prüfungen besonderer Bestimmung nach Rücksprache mit den betheiligten Ministerien und Behörden vorbe-
halten bleibt.