8
urn
Für die einzelnen Patienten. leistet die Direction des Poly
Anstalt in sich begreifende Vergütung von zw
technikums eine den Sanzen Aufwand der
ei Gulden täglich, ohne Unterschied zwischen Sommer- und Winter-
monaten (vergl. 8, 9. Abs. 2.), an die Kasse des Katharinenhospitals,
$. 4.
Die Polyteehniker erhalten durch den Vertrag das Recht auf unentgeldliche
von Seiten der Aerzte des Katharinenhospita]
die Aerzte ohnehin geschüftlich d
ürztliche Consultation
Ss im Gebäude des letzteren und zu den T
agesstunden, in welchen
aselbs& anwesend sind,
& 5.
Die Patienten und ihre Besucher stehen unter der gewóhnlichen Hausordnung de
o o
8 Katharinenhospitals,
S. 6.
Bei Todesfällen gelten bezüglich der Beerdigung die allgemeinen Vorschriften der Leichenordnung,
T
f.
$
Die von der Hospitalverwaltung halbjährlich
ausgestellten Rechnungen werden je Anfangs Januar und
Juli durch den Kassenbeamten des P
olytechnikums berichtigt.
Dieser Vertrag tritt mit dem Beginn des Schuljahrs 1871/72 in Kraft; zu Ausführung
desselben ist die Bestimmung getroffen worden, dass die Betheiligung der Studirenden und
Schüler an der Krankenkasse für obligatorisch erklärt werden und demgemäss jeder Polytechniker
pro Semester ] f. Beitrag
8 àn die mit der Schulkasse vereinigte Krankenkasse zu entrichten
haben solle,
Lehrmittel.
Von den im letzten Jahre gemachten Lehrmittel
anschaffungen sind die folgenden beson-
ders zu erwähnen:
für den geodätischen A PParat wurde ein Grubentheodolit angeschafft;
für die Lehrmittelsam mlung für deseriptive Geometrie em Modell einer
Fläche dritter Ordnung
in Gips;
für den Physikalischen Appar
at eine eiserne Wangendrehbank;
für die chemiseh-technologische Sammlung
ein Polarisationsinstrument neue-
ster Construktion nach Soleil-Scheibler ;
für die botanische Sammlung wurden aus der Verlassenschaftsmasse des + Ober-
studienraths Dr. v. Kurr dessen reichhaltige kryptogamischen Sammlungen erworben;
die Modellsammlung für Ornamentenzeichnen und Modelliren wurde durch