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g. 5.
Die Prüfung ist in sümmtlichen Füchern schriftlich; es kann jedoch nach Bedürfniss auch noch miünd-
lich geprüft werden.
Alles Nühere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der Prüfung wird durch eine be-
sondere Instruktion bestimmt,
8. 6.
Der Gebrauch von Büchern und andern literarischen Hilfsmitteln ist den Prüfungskandidaten untersagt.
Ein Kandidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen lüsst, wird, wenn
dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung aus-
geschlossen; ‘wenn aber seine Verfehlung erst später erkannt wird, so wird ihm kein Prüfungszeugniss ausge-
stellt oder das bereits ausgestellte Zeugniss wieder abgenommen.
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung andern in irgend einer
Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich sind, oder von andern solche Hilfe
annehmen.
S. 7.
Die bei der Prüfung als befáhigt erfundenen Kandidaten erhalten ein von dem Ministerial-Kommissär
und von dem Vorstand der Prüfungskommission unterschriebenes Zeugniss, welches die Klasse der von dem
Einzelnen bewiesenen Befähigung angibt.
$::8.
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen:
Klasse I. (obere)
» Il. (mittlere)
» II. (untere)
bezeichnet.
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen, eine obere mit a, und eine untere mit b bezeichnet,
8. 9.
Die Namen der für befähigt erkannten Kandidaten werden im Staatsanzeiger bekannt gemacht.
Im Einzelnen sind, was die Art und Weise der Vornahme der mathematisch-naturwissen-
schaftlichen Vorprüfung betrifft, durch Entschliessung des K. Kultministeriums vom 23. Juni 1876
die folgenden Bestimmungen in Form einer Prüfungsinstruktion erlassen worden.
S. 1, \
Zu Anfang des Sommersemesters werden durch die Direktion diejenigen Studirenden, welche an der
im laufenden Jahr stattfindenden Vorstaatsprüfung sich betheiligen wollen, aufgefordert , bis zum 1. Juli ihre
Meldungseingaben bei der Direktion einzureichen.
2.
Nach Einlauf der Eingaben werden dieselben von der Direktion dem Vorstand der Ingenieurfachschule
übergeben. Dieser macht vor Mitte Juli Vorschläge über die Zusammensetzung der Kommission und über Be-
stellung von Referenten und Correferenten für jedes Fach zur Vorlage an den Lehrer-Konvent, welcher noch
im Monat Juli darüber entscheidet. Ueber die Zusammensetzung der Kommission wird von der Direktion dem
betreffenden Ministerium Mittheilung gemacht. Die Prüfungskommission setzt die Zeiteintheilung der Prüfung
im Einvernehmen mit dem Ministerialkommissär fest.
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8. 3.
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Zu Anfang Oktober werden in einer Kommissionssitzung die von Referent und Correferent vereinbar-
ten Prüfungsaufgaben der Genehmigung der Kommission unterstellt.