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Die Vorschrift der Kgl. Verordnung vom 13. April 1881, wonach die Candidaten für die
erste Staatsprüfung im Hochbau- und im Ingenieurfache künftig, 1882 erstmals, eine gegen
bisher vermehrte Anzahl von Zeichnungen mit ihrer Meldung zur Prüfung vorzulegen haben, wurde
auch auf die Diplomprüfung in den beiden genannten Fächern ausgedehnt.
Das Preisstatut wurde dahin abgeändert, dass die Preisaufgaben der Fachschulen für
Ingenieurwesen, für Maschinenbau und für Mathematik und N. aturwissenschaften künftig je am Sehlusse
des Wintersemesters (seither am 30. Juni), diejenigen der chemisch-technischen Fachschule am
30. Juni (seither am Schluss des Wintersemesters), zu publiciren und dass die Bearbeitungen der
an der letztgenannten Fachschule gestellten Aufgaben in Zukunft erst am 3. Januar des zweitfolgenden
(seither des nüchstfolgenden) Jahres abzuliefern sind.
Der Entwurf einer Kgl. Verordnung über die Einführung einer Staatsprüfung im
Maschinenfache ist aufgestellt worden und den betheiligten Königlichen Ministerien zugegangen.
Ueber den Betrieb und die Benützung der mechanischen Werkstütte ist ein Statut
erlassen, zugleich jedoch die Auflósung der genannten Werkstitte mit Schluss des Studienjahres 1880/81
verfügt worden.
In Folge der Ernennung des Professors Dr. Weyrauch zum Hauptlehrer konnte die Stunden-
zahl für das Fach der »analytischen Theorie der Ingenieurkonstruktionen« ver mehrt und eine
neue Vorlesung »Einleitung in die mathematische Theorie der Elasticitüt« eingeführt werden. Als
weitere im Schuljahre 1880/81 eingeführte neue Vorlesungen sind zu nennen eine solche über
»Grassmann’sche Ausdehnungslehre«, eine Specialvorlesnng »über das Fernrohr«, ein Vortrag über
»Ballistik«, eine Vorlesung über »Hygieine«, endlich Vorträge über »englische Literatur« in engli-
scher Sprache.
Die Kunstgewerbeschule hat eine neue Organisation erhalten, vermöge welcher sie von
der speciellen Verbindung mit der Architekturfachsehule abgelöst und innerhalb des Gesammtorganismus
des Polytechnikums gleichsam als besondere Fachschule des letzteren constituirt wurde, jedoch mit
der Modifikation, dass sie einen ständigen Vorstand erhielt, der über die Angelegenheiten der Kunst-
gewerbeschule mit sämmtlichen Lehrern derselben zu berathen, die Anträge dieses Collegiums aber
auf ihren weiteren Weg durch die Organe des Polytechnikums zu leiten hat. Nach wie vor ist es
nicht ausgeschlossen, dass auch Zöglinge der Kunstschule an den architektonischen und ornamen-
talen Fächern des Unterrichts an der Kunstgewerbeschule sich betheiligen können, sowie andererseits,
dass Kunstgewerbeschüler für einzelne specifisch künstlerische Fücher, insbesondere das Zeichnen
nach dem lebenden Modell, die Kunstschule besuchen dürfen. Um jedoch die Kunstgewerbeschule
auch mit den gewerblichen Fortbildungsschulen in nähere Verbindung zu bringen, wurde nicht nur
die hauptsächlich für die Heranbildung und die Fortbildung der gewerblichen Zeichenlehrer bestimmte
sogenannte Centralschule mit der Kunstgewerbeschule vereinigt, sondern auch der Vorstand der
letzteren zum Mitglied der Kgl. Commission für die gewerblichen Fortbildungsschulen bestellt.
Der Kunstgewerbeschule, welche seither mit demjenigen Theil ihres Unterrichts, welcher nicht am
Polytechnikum gegeben wird, auf ein Miethlokal angewiesen war, sind jetzt entsprechende Räumlich-
keiten in einem Staatsgebäude, dem alten Realgymnasium, zur Verfügung gestellt und es sind
dieselben am Schlusse des Sommersemesters bezogen worden.
Seit Juli 1880 sind an der Kunstgewerbeschule Diplomprüfungen eingeführt und ist ein
bezügliches Prüfungsstatut — zunächst in provisorischer Weise — erlassen worden.