Umrisslinien getuscht oder schraffiert herzustellen, — e) Einen Erläute-
rungsbericht, der auch die Heizungs- und Lüftungsanlage klarstellen
soll. — f) Einen summarischen Kostenüberschlag, der den umbauten
Kubikraum des Gebäudes von der Trottoiroberkante bis zum obersten
Gesimse berechnet und mit Einsetzung des vorbestimmten Baupreises
den Nachweis liefert, dass der Bau innerhalb der festgesetzten Höchst-
summe ausführbar ist,
Die Entwürfe werden zur Beurteilung einem Preisgericht unter-
breitet, das aus’ folgenden Mitgliedern besteht: Geh.-Baurat Professor
Dr. Wagner, Darmstadt, Professor Walter, Stuttgart, Stadtrat 4llgöwer,
Ingenieur Hillenbrand, Vorstand des Saalbau-Vereins, Baurat Holch,
Stadtrat Nusser, Oberbürgermeister Wagner.
Für diejenigen drei Entwürfe, die den Bestimmungen des Pro-
gramms am besten entsprechen und für die Ausführung am geeig-
netsten befunden werden, sind folgende Preise ausgesetzt:
ein erster Preis von 1600 Mark.
„zweiter, #40 200 1,
„dritter 2 2.2800:
Der Saalbau-Verein Ulm a. D. behält sich vor, von den nicht
mit Preisen bedachten Entwürfen einige weitere käuflich zu erwerben,
Sind die Preisrichter in ihrer Mehrheit der Ansicht, dass keiner der
eingelangten Entwürfe einen der beiden ersten Preise verdient, so
ist es zulässig, die im ganzen für die Preisverteilung ausgesetzte
Summe in anderen Beträgen zum Ankauf der verhältnismäfsig besten
Entwürfe zu verwenden. Die preisgekrönten oder der vorhergehen-
den Bestimmung gemäfs durch Geldzuerkennung an die Verfasser
ausgezeichneten Entwürfe gehen in das unbeschränkte Eigentum des
Saalbau-Vereins Ulm a. D. über. Das Recht der Veröffentlichung
bleibt dem Verfasser des Entwurfs vorbehalten. Hinsichtlich Aus-
führung und Leitung des Baues behält sich der Saalbau-Verein
Ulm ‚a. D. freie Entschliessung vor.
Gutachten des Preisgerichts.
Bei der ersten Durchsicht der eingegangenen 49 Entwürfe wurden
alle diejenigen ausgeschieden, welche die wesentlichsten Bedingungen
des Bauprogramms nicht erfüllten, weil sie teils die in demselben
vorgeschriebene Baukostensumme nach den vom Preisgerichte an-
gestellten Ermittlungen namhaft — nämlich mehr als 5% — über-
schritten, bezwse. für die berechneten Kosten nicht herzustellen sind,
teils die im Programm festgestellten Grössen der Räume unzureichend
bemessen, Grundrissanordnungen gewählt hatten, die wenig zweck-
mäfsig waren, oder solche Formgestaltungen zeigten, dass sie nicht
weiter in Betracht gezogen werden konnten.
Aus diesen Gründen mussten 30 Entwürfe von vornherein in Wegfall
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