9. 2 Mädchenkammern im Dachgeschoss.
10. Waschküche
11. Roll-Stube
Die erforderlichen Keller- und Bodenräume.
| im Kellergeschoss,
C. Dienstwohnung des Hauswarts.
Im Untergeschoss
2 Wohnräume, 2 Schlafzimmer, ı Vorrats-J
D. Nebengebäude. Wr
Stallung für 4 Pferde, Kutscher-Kammer, Hafer-Kammer, Raum
für Heu, und Stroh, Wagen-Remise für 4 Wagen.
ımmer, ı Küche:
Aus dem Urteil des Preisgerichts.
Das Preisgericht trat am 4. Oktober 1897 zusammen,
Es wurde zunächst festgestellt, dass 41 Entwürfe rechtzeitig. am
15. August eingegangen waren.
Eine technische Vorprüfung der 41 Entwürfe hatte bereits ergeben,
dass dieselben den im Preisausschreiben aufgestellten formellen. Be-:
dingungen hinsichtlich der Grösse des Mafsstabes, sowie der Zahl der
abzuliefernden Zeichnungen und Schriftstücke entsprachen.
Für die Beurteilung des Werts der verschiedenen in den Ent-
würfen. dargelegten Lösungen stellten sich die folgenden allgemeinen
Gesichtspunkte heraus:
I. Lage und Benutzung des Bauplatzes. Obgleich der Bau-
platz von drei Strassenzügen, die sich unter schiefen Winkeln schneiden,
‘ begrenzt wird, erscheint es bei der freien Lage des Gebäudes nicht
richtig, einzelne, oder gar, wie dies. auch geschehen, sämtliche Fronten
diesen schiefen Strassenzügen anzupassen. Es ist wünschenswert, den nicht
bebauten Teil des Grundstücks als. eine möglichst zusammenhängende
Fläche zu gestalten und ihn nicht durch das Gebäude in zwei fast ge-
trennte Plätze zu zerlegen. Eine Lage des Gebäudes. als möglichst ge-
schlossene Baumasse in der Nordwestecke des Platzes, dicht an der
nördlichen Strassenflucht wird dieser Anforderung am besten genügen.
2. Gesamtverteilung der Räume im Gebäude. Schon im
Programm war eine Teilung der Geschäftsräume und der Dienstwohnung:
der Höhe nach als zweckmäfsig vorgeschlagen worden, so dass beide
Teile als mehrgeschossige Baukörper innerhalb einer Gesamtgruppe ver-
einigt wurden. Es waren zwar auch andere Anordnungen nicht grund-
sätzlich‘ ausgeschlossen, doch haben Entwürfe, welche diese gewählt
haben und z. B. im Erdgeschoss sämtliche Diensträume, im Obergeschoss
die Dienstwohnung anordneten, gegenüber der vorher bezeichneten
Lösung sich als Minderwertig erwiesen. Was die Lage der Eingänge
für beide Bauteile betrifft, so hat. es sich als zweckmäfsig ergeben, den-
jenigen für die Geschäftsräume von der nördlichen Strassenflucht her,
denjenigen für die Wohnung von der Ostseite mit Zuweg durch den
Garten her anzuordnen. Das Programm hatte ferner die Unterbringung
der Räume des Nebengebäudes im Kellergeschoss des Hauptgebäudes
für zulässig erklärt; auch hierbei schien indessen die Anlage eines be-
sonderen Nebengebäudes zweckmäfsiger, namentlich. Lösungen gegenüber,
in welchen Stallung und Remise unmittelbar unter den Zimmern der
Dienstwohnung untergebracht waren.