Full text: Deutsche Konkurrenzen (1904, Bd. 17, H. 193/204)

  
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Bei dem Entwurf für das Provinzialarresthaus ist zu berücksichtigen, dass 
dieses Gebäude in der Anordnung des Grundrisses, wie d« Aufbaues so gestaltet 
sein muss, dass es seinem Zwecke als Gefängnis für Männer und Frauen (in getrennter 
Anordnung) durchaus entspricht. Auch muss, mit Rücksicht auf die Umgebung, 
darauf Bedacht genommen werden, dass sich das Gebäude im Ausseren nicht als 
Gefängnis darstellt. Wie sich die Höfe des Provinzialarres auses anordnen liessen 
und wie die Verbindung derselben mit dem Justizgebäude bewirkt werden könnte, 
ist im Lageplan und in den Grundrissskizzen angedeutet. Ausser dem Vorhof dürfen 
im Provinzialarresthaus nur Innenhöfe angeordnet werden. Zellenfenster dürfen nur 
nach den Höfen gehen. 
Zur Darstellung der Entwürfe werden verlangt: 
a, ein Lageplan im Mafsstab 1:1000, in welchem die Raumeinteilung der 
Gebäude mit einfachen Linien einzutragen ist; die in dem beigefü 
Lageplan eingetragenen Höhen der Bürgersteige an den Ecken des 
platzes sind unverändert beizubehalten; dieser als Unterlage zum Wett- 
bewerb dienende Lageplan 1: 1000, in welchem ausser den bestehenden 
auch die etwa künftig zur Ausführung gelangenden Gebäude eingezeichnet 
sind, soll zum Eintragen des Grundrisses benutzt werden; 
b. die Grundrisse sämtlicher Geschosse im Mafsstab ı : 200 mit.Einzeichnung 
der Anordnung der Sitze und der Schranken in den Sitzungssälen; in 
sämtlichen Grundrissen sind Zweckbestimmung, Hauptabmessungen und 
Flächeninhalte der einzelnen Räume anzugeben; 
von dem Justizgebäude und von dem Provinzialarresthause die Strassen- 
ansichten im Mafsstab ı : 100; 
d. die hauptsächlichsten zur Klarlegung der gewählten Anordnungen nötigen 
Durchschnitte, von jedem Gebäude mindestens zwei, im Mafsstab ı : 200; 
e, zwei perspektivische Ansichten und zwar die eine vom Punkte S, die 
andere vom Punkte O aus, mit A ugenhöhe von 1,50 m über Strassenhöhe: 
die Bildebene ist durch die dem Standpunkt zunächst liegende Gebäudeecke 
derart zu legen, dass hier die Höhen im Mafsstab ı : 100 aufgetragen werden; 
f. ein prüfungsfähiger Kostenüberschlag; der Berechnung der Baukosten ist 
der Kubikinhalt des umbauten Raumes von Kellersohle bis Oberkante 
Hauptgesims, abzüglich des kubischen Inhalts unbedeckter Höfe, und ein 
Einheitspreis für den Kubikmeter umbauten Raumes von 20 Mk. für das 
Justizgebäude und von 18 Mk. für das Provinzialarresthaus, einschliesslich 
der Heizung, zugrunde zu legen; 
g. ein kurzer Erläuterungsbericht. 
Als Bauplatz für das Justizgebäude ist der im Lageplan mit A. B. C. D.E.F. A. 
bezeichnete Teil des zwischen der Kaiser Friedrich - Strasse und der Ernst Ludwig- 
Strasse liegenden Geländes, für das Provinzialarresthaus ist das mit G. H. I. K.-G. 
bezeichnete Gelände. bestimmt. Die zwischen beiden Bauplätzen vorgesehene Strasse 
kann nach Bedarf in paralleler Richtung verschoben werden. Für das Justizgebäude 
mit Provinzialarresthaus stehen hiernach 7800 qm Gelände zur Verfügung. Uber 
dieses Mafs ist nur dann hinauszugehen, wenn eine gute Grundrissgestaltung innerhalb 
dieser Grenzen sich nicht ermöglichen lässt; in diesem Falle kann die Grenzlinie H. I. 
nach Nordwesten, jedoch nicht über die Linie H* I* vorgeschoben werden. In den 
beigegebenen Grundrissskizzen ist angedeutet, wie ein Nachbargebäude mit seinen 
Flügeln an das Justizgebäude anstossen könnte. Es ist den Preisbewerbern jedoch 
gestattet, den Anschluss des mittleren Flügels auch in anderer Weise in Vorschlag 
zu bringen, wenn dadurch eine bessere Grundrisslösung für das Justizgebäude gefunden 
wird; Justizgebäude und Provinzialarresthaus sind durch 2 geschlossene Uberbrückungen 
im II. Obergeschoss miteinander zu verbinden, etwa derart, wie es im Lageplan 
angedeutet ist. 
Bezüglich der Grenz- und Lichtverhältnisse ist zwischen dem Justizministerium 
und der Stadt Mainz folgendes vereinbart worden: 
Die Lage und Breite der städtischen Strasse, die zwischen dem künftigen 
Justizgebäude und dem künftigen Provinzialarresthaus herziehen soll, wird nach Fest- 
stellung der Baupläne durch das Grossh. Justizministerilum bestimmt. Die Breite der 
Strasse darf jedoch nicht weniger als 12 m betragen. 
   
    
  
  
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