Aus dem Ausschreiben.
Der Wettbewerb erstreckt sich auf einen Bauplan für die Synagoge einschliesslich
innerer Einrichtung.
Die Grösse und Lage des Baugrundstücks geht aus dem Lageplan hervor;
insbesondere ist darauf zu achten, dass der Bau der Synagoge von Westen nach
Osten zu richten ist, so dass das Allerheiligste im Osten steht.
Die baupolizeilichen Bestimmungen Frankfurts sind zu beachten, namentlich,
dass das Grundstück hinter der. Baulinie nur zu 6/0 bebaut werden darf und längs
den Grenzen überall ein Bauwich von mindestens 3 m eingehalten werden muss.
Es ist auf einer Anlage prüfungsfähig nachzuweisen, dass die Bebauung °©/:0 nicht
übersteigt. °
Der Dachfirst darf die genehmigte Höhe von 24 m über Strasse nicht über-
schreiten.
Das Gebäude soll mindestens 4 m hinter die Baulinie zurückgesetzt werden,
jedoch muss die Vorderfassade parallel der Baulinie zu stehen kommen.
Es wird besonderer Wert auf reichliche Anordnung und Bemessung der Gänge,
Türen, Fluren, Treppen und Notausgänge gelegt; es sind dieserhalb mindestens die
ministeriellen Vorschriften für öffentliche Versammlungsräume einzuhalten. Sämtliche
Türen, die ins Innere der Synagoge gehen, müssen 1—2 Stufen in die Tiefe führen.
Das Gotteshaus soll enthalten: mindestens 1000 Sitzplätze für Männer,
60 Plätze für Sänger und 600 Sitzplätze für Frauen, wobei die Frauenplätze auf einer
und nicht in zwei übereinander liegenden Emporen angeordnet werden sollen. Die
Plätze für die Sänger dürfen nicht hinter oder über dem Allerheiligsten angeordnet
werden, auch dürfen dieselben nicht in der Höhe der Frauen-Empore oder über
derselben liegen,
Der Almemmor, in Grösse von 3,20 m auf 3,20 m, ist in der Mitte der
Männersitze anzuordnen und ist ringsum mindestens ı m frei zu halten. Es dürfen
nicht mehr als 6 Stufen zu ihm hinaufführen.
Vor dem Allerheiligsten ist eine Estrade von mindestens 60 qm vorzusehen.
Die Flächenmafse der Sitze sollen 55 cm in der Breite und 90 cm in der
Tiefe betragen. PER
Bei Anordnung der Sitze ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass diejenigen
des Mittelschiffs mindestens 6,10 m von dem Allerheiligsten abstehen und dass im
allgemeinen höchstens 9 Plätze zwischen Gängen angeordnet werden. Auch dürfen
die Sitze nicht an die Aussenwände unmittelbar anstossen, sondern es ist längs der
Aussenwände ein Gang von wenigstens 80 cm Breite freizuhalten,
die ministeriellen Vorschriften keine grössere Breite verlangen. N
Die Fenster des eigentlichen Gotteshauses müssen über Kopfeshöhe angelegt
werden.
Falls ein Hauptmittelgang nach dem Almemmor angeordnet wird, ist dem-
Die im Erdgeschoss ausserdem
vorausgesetzt, dass
selben eine Breite von mindestens 2 m zu geben.