Museum für Flensburg.
Bedingungen.
& ı. Der Magistrat in Flensburg eröffnet hierdurch unter den
deutschen Architekten einen Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen
für den Bau eines daselbst zu errichtenden Kunstgewerbe- Museums.
8 2. Das Gebäude soll enthalten: a) Räume zur Aufstellung
einer prähistorischen und einer kunstgewerblichen Sammlung, sowie
zur zeitweisen Ausstellung neuer kunstgewerblicher Erzeugnisse der
Gewerbetreibenden Schleswig-Holsteins; b) Räume für eine öffentliche
technische und kunstgewerbliche Bibliothek; c) einen Hörsaal; d) Räume
für kunstgewerblichen Unterricht; e) Verwaltungsräume; f) die er-
forderlichen Kommunikationen und Nebenräume (Vestibul, Korridore,
eine Haupt- und zwei Nebentreppen, Aborte etc.).
& 3. An Zeichnungen werden verlangt: die Grundrisse sämt-
licher Geschosse, Längs- und Querschnitte, soweit solche zur völligen
Klarlegung des Planes und zur Andeutung der inneren Architektur
nötig sind; eine Fassade der Ostseite, der Westseite und der Nord-
oder Südseite; eine perspektivische Ansicht von der Rathausstrasse
aus gesehen. Sämtliche genannten Zeichnungen sind im Mafsstabe
von 1:200 auszuführen. — Ferner ist zu geben: ein Lageplan im
Mafsstabe von ı: 400, in welchem die grosse Treppen- und Rampen-
anlage und etwaige gärtnerische Anlagen einzutragen sind,
Sämtliche für den Wettbewerb zu liefernden Zeichnungen sollen
die für ausgeführte Skizzen übliche Darstellungsweise nicht über-
schreiten. In den Grundrissen sind die Hauptabmessungen und der
Flächeninhalt der einzelnen Räume, in den Durchschnitten die haupt-
sächlichsten Mafse einzutragen.
& 4. Den Zeichnungen ist beizufügen: a) ein Erläuterungs-
bericht, der über die Anordnung der Räume, die Baukonstruktionen und
die in Aussicht genommenen Baumaterialien die nötige Auskunft giebt;
b) eine überschlägliche Kostenberechnung; dieselbe ist unter Berück-
sichtigung des inneren Ausbaues in summarischer Weise nach Quadrat-
metern der bebauten Grundfläche des Erdgeschosses und nach Kubik-
metern des überbauten Raumes aufzustellen. Letzterer ist vom
Fussboden des Keller- oder Sockelgeschosses, oder, wo dieses nicht
ausgebaut ist, vom Fussboden des Erdgeschosses bis zur Oberkante
des Hauptgesimses zu rechnen. Die Kosten für den Ausbau des
Dachgeschosses, sowie für Aufbauten (Türme, Kuppeln, steile Dächer
mit Giebeln etc.), für die Centralheizanlage und für die Beleuchtungs-
anlage — soweit sie im Gebäude liegt — sind gesondert anzusetzen,
Desgleichen die überschläglichen Kosten der von der Rathausstrasse zum