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war es mit der von König Wilhelm erhofften Unſchädlichkeit der
1. Kammer vorbei. . Denn wohl war ſie der Regierung eine wille.
kommene Stütze gegen unbequeme Beſchlüſſe der 2. Kammer; aber
die Standesherren traten auch unerbittlich allen Vorschlägen der Re-.
gierung entgegen, von denen sie sich irgendwie unangenehm berührt
fühlten. Dadurch ward nicht nur das Ergebnis bedeutender Anstrengz.
ungen ‘oft geringfügig, sondern es ließ ſich auch die Regierung ven |
vornherein abhalten, als nützlich erkannte Gesetzentwürfe vorzulegen.
So blickte man bald mit Sehnſucht zurück auf die schsne Zeit des Nicht- |
erſcheinens und somit auch des Nichthinderns der Pairskammer.!)
Die Rechtsverhältniſsse der Standesherren zu regeln hatte Ksnig
Wilhelm ſchon 1817 und 1818 verſucht, allein die Standesherren warn
mit dem Gebotenen unzufrieden und hatten bei dem Bund geklagt.
Nach Vereinbarung des Grundgesetzes von [1819 verhandelte man
mit den Standesherren einzeln und stellte das Vereinbarte in Ugl.
Deklarationen feſt. Sie wurden den Ständen mitgeteilt, auch einige
von ihnen geprüft und gutgeheißen, andere blieben unerledigt liegen
und darum auch unangefochten. ! Grund zum Widerſpruch lag woht
vor; denn die Deklarationen räumten den Standesherren Vorrechte ein,
die ihnen nach dem Grundſatz der Gleichheit vor dem Gesetz nimmermehr
zugekommen wären. Aber der Widerſpruch war aussichtslos, da
diese Vorrechte nun einmal durch die Bundesakte gewährleistet waren.
„König Wilhelm sah sich daher genötigt, seinem vernünftig eingerich.
teten Staate eine mittelalterliche Anomalie aufzukleben“ .?) Die besonderen
Rechte der Ritterschaft wurden durch eine Ugl. Deklaration
vom 8. Dezember 1821 für alle Beteiligten festgestellt; es iſt dabei geglückt,
wenigstens alle Patrimorialgerichtsbarkeit zu beseitigen. Die Deklaration
wurde wohl vom Ständiſchen Ausſchuß in seinem Rechenſchaftsbericht
erörtert, von der Kammer aber nicht Stellung dazu genommen.
Unausgeführt geblieben iſt nach einigen Anläufen die in der
Verfasſſungsurkunde vorgeſehene Errichtung von vier ritterſchaftlichen-Korporationen
für die Landtagswahlen und zur Versorgung verarmter
Mitglieder. Das wäre an fich kein großer Schaden gewesen, wurde
es aber durch die Verkoppelung mit dem Wahlgeſet. Die Wahle
um erſten Landtag waren nach den näheren Vorſchriften einer kgl.
fre, vorgenommen worden. Da die Bestimmungen der Verfaſſungsurkunde
ſelbſt allerdings der näheren Ausführung bedurften,
die 2. Kammer aber die Gesetzmäßigkeit jener Verordnung nicht anerkannte,
so legte die Regierung schon i. J. 1823 einen Gesetzesentwurf
vor und brachte ihn, nachdem er unerledigt geblieben, i. J. 1830 aufs
neue ein. Es wurde dabei in der 2. Kammer der Verſuch gemacht,
die mehrdeutigen und zuweit gehenden Ausschließungsgründe der Verfaſſungsurkunde,
die im Falle Ciſts so schwere Bedenken erregt hatten,
!) Vergl. Mohl a. a. O. S. s1, 94, 101 u. a.
?) Reinhold Köſtlin: Wilhelm I. 1839, S. 462.
. 25 --genauer
zu bestinuuen und weiter einzuſchränken, als es durch das
inzwischen erſchienene Strafedikt in etwas geſchehen war. Zu dieſsr
Schwierigkeit geſellte sich nun aber der ritterschaftliche Antrag, die Beratung
des Wahlgesetzes solange auszuſetzen, bis die Körperſchaften
des ritterſchaftlichen Adels begründet seien. Dem wurde entsprochen.
Weil aber jene Usörperſchaften unausgeführt blieben, blieb auch die
Beratung des Wahlgesſetzes durch mehrere Landtagsperioden liegen,
trotz erneuter, noch im Januar 1847 wiederholter Mahnung der
2. Kammer. Im Februar 1848 legte endlich die Regierung beide
Gesetzesentwürfe vor. Die Februarrevolution und ihre Folgen ließen
es nicht mehr zur Beratung kommen; die ritterſchaftlichen Körperschaften
der Verfaſſungsurkunde traten nie ins Leben.
Den Ständen war die Stimmung im Volke nicht günstig. Gleichgültigkeit
war noch das Geringste. Sie äußerte sich nicht bloß in der
häufigen Leere der Zuhsrergalerie,') sondern auch bei Wahlen. Bei
der Nachwahl in Heilbronn kam das Wahlkollegium binnen der
18tägigen Frisl nicht zu Stand, weil nicht einmal die gesetzliche
Mindestzahl der Stimmberechtigten abgestimmt hatte. Neuwürttembergische
Bezirke baten, keinen Abgeordneten mehr wählen zu müſſen
und dafür in der Steuer um den Betrag des Abgeordnetentaggeldes
erleichtert zu werden.?) Anderwärts wollten die Wahlmänner den
König zum Abgeordneten wählen; so noch i. JI. 1833 in Welzheim.
Viel mehr horchte man nach den Kämpfen, Siegen und Niederlagen
auf den Rathäuſern; mehr als 200 ungetreue Ortsvorsteher und Gemeinderechner
sollen allein i. I.,, 1820 angeklagt worden sein, und viele
davon wurden verurteilt.)) Über den Landtag aber hörte man in
Privatzirkeln und Wirtshäuſern nur Tadel und kein Wort des Lobes.
Man war unzufrieden, daß man das Militär nicht noch weiter vermindert,
den vielen Beamten und den vielen Besoldungen, namentlich
aber den vielen, durch den Landeszuwachs und die Neuorganiſationen
zuſammengekommenen Empfängern von Ruhegeld nicht beſſer zu Leibe
gegangen. . Die wenigen wirklichen und die vielen vermeintlichen Ubel
der neuen Orgänisationen, die Altgewohntes durch Ungewohntes ersetzt
hatten, wurden den Ständen zur Laſt gelegt; wer gar dadurch
und durch die neuen Ergänzungssteuern im Geldbeutel sich angegriffen
fühlte, der schrie; wer gewonnen hatte, schwieg. Was die Stände erreicht
hatten, wurde gering geschätzt und dafür getadelt, daß nicht alle
Übel abgestellt, nicht alle Wünſche ſchon erfüllt waren. Pflichtvergeſsenheit,
ja Bestechung und Verrat wurde den Dukatenſchluckern vorgeworfen.s)
Es wäre die nächſtliegende Aufgabe der Regierung gewesen,
1) Alb. Schott im Bürger 18241. 15.
?) Mohl a. a. V. S. 105.
s) Der Bürger 1821, 23. Vergl. auch Volksfreund 1821, S. 538.
Ê) Das C4ggetz der Ständemitalieder betrug einen Dukaten. ~ Vergl. Weber
1, 40. Adam: Fr
U Karl E. F. Varnbüler 1886, sr f. Langs Bürger 1820, 341,
21, 388 u. a.