Volltext: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

 

 

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war es mit der von König Wilhelm erhofften Unſchädlichkeit der

1. Kammer vorbei. . Denn wohl war ſie der Regierung eine wille.
kommene Stütze gegen unbequeme Beſchlüſſe der 2. Kammer; aber

die Standesherren traten auch unerbittlich allen Vorschlägen der Re-.
gierung entgegen, von denen sie sich irgendwie unangenehm berührt

fühlten. Dadurch ward nicht nur das Ergebnis bedeutender Anstrengz.
ungen ‘oft geringfügig, sondern es ließ ſich auch die Regierung ven |

vornherein abhalten, als nützlich erkannte Gesetzentwürfe vorzulegen.

So blickte man bald mit Sehnſucht zurück auf die schsne Zeit des Nicht- |

erſcheinens und somit auch des Nichthinderns der Pairskammer.!)

Die Rechtsverhältniſsse der Standesherren zu regeln hatte Ksnig
Wilhelm ſchon 1817 und 1818 verſucht, allein die Standesherren warn

mit dem Gebotenen unzufrieden und hatten bei dem Bund geklagt.

Nach Vereinbarung des Grundgesetzes von [1819 verhandelte man

mit den Standesherren einzeln und stellte das Vereinbarte in Ugl.
Deklarationen feſt. Sie wurden den Ständen mitgeteilt, auch einige
von ihnen geprüft und gutgeheißen, andere blieben unerledigt liegen

und darum auch unangefochten. ! Grund zum Widerſpruch lag woht
vor; denn die Deklarationen räumten den Standesherren Vorrechte ein,
die ihnen nach dem Grundſatz der Gleichheit vor dem Gesetz nimmermehr
 zugekommen wären. Aber der Widerſpruch war aussichtslos, da

diese Vorrechte nun einmal durch die Bundesakte gewährleistet waren.

„König Wilhelm sah sich daher genötigt, seinem vernünftig eingerich.

teten Staate eine mittelalterliche Anomalie aufzukleben“ .?) Die besonderen

 Rechte der Ritterschaft wurden durch eine Ugl. Deklaration

vom 8. Dezember 1821 für alle Beteiligten festgestellt; es iſt dabei geglückt,
wenigstens alle Patrimorialgerichtsbarkeit zu beseitigen. Die Deklaration
 wurde wohl vom Ständiſchen Ausſchuß in seinem Rechenſchaftsbericht
 erörtert, von der Kammer aber nicht Stellung dazu genommen.
Unausgeführt geblieben iſt nach einigen Anläufen die in der
Verfasſſungsurkunde vorgeſehene Errichtung von vier ritterſchaftlichen-Korporationen
 für die Landtagswahlen und zur Versorgung verarmter
Mitglieder. Das wäre an fich kein großer Schaden gewesen, wurde

es aber durch die Verkoppelung mit dem Wahlgeſet. Die Wahle

um erſten Landtag waren nach den näheren Vorſchriften einer kgl.
fre, vorgenommen worden. Da die Bestimmungen der Verfaſſungsurkunde
 ſelbſt allerdings der näheren Ausführung bedurften,

die 2. Kammer aber die Gesetzmäßigkeit jener Verordnung nicht anerkannte,

 so legte die Regierung schon i. J. 1823 einen Gesetzesentwurf
vor und brachte ihn, nachdem er unerledigt geblieben, i. J. 1830 aufs
neue ein. Es wurde dabei in der 2. Kammer der Verſuch gemacht,
die mehrdeutigen und zuweit gehenden Ausschließungsgründe der Verfaſſungsurkunde,
 die im Falle Ciſts so schwere Bedenken erregt hatten,

!) Vergl. Mohl a. a. O. S. s1, 94, 101 u. a.
?) Reinhold Köſtlin: Wilhelm I. 1839, S. 462.

 
	            		
. 25 --genauer zu bestinuuen und weiter einzuſchränken, als es durch das inzwischen erſchienene Strafedikt in etwas geſchehen war. Zu dieſsr Schwierigkeit geſellte sich nun aber der ritterschaftliche Antrag, die Beratung des Wahlgesetzes solange auszuſetzen, bis die Körperſchaften des ritterſchaftlichen Adels begründet seien. Dem wurde entsprochen. Weil aber jene Usörperſchaften unausgeführt blieben, blieb auch die Beratung des Wahlgesſetzes durch mehrere Landtagsperioden liegen, trotz erneuter, noch im Januar 1847 wiederholter Mahnung der 2. Kammer. Im Februar 1848 legte endlich die Regierung beide Gesetzesentwürfe vor. Die Februarrevolution und ihre Folgen ließen es nicht mehr zur Beratung kommen; die ritterſchaftlichen Körperschaften der Verfaſſungsurkunde traten nie ins Leben. Den Ständen war die Stimmung im Volke nicht günstig. Gleichgültigkeit war noch das Geringste. Sie äußerte sich nicht bloß in der häufigen Leere der Zuhsrergalerie,') sondern auch bei Wahlen. Bei der Nachwahl in Heilbronn kam das Wahlkollegium binnen der 18tägigen Frisl nicht zu Stand, weil nicht einmal die gesetzliche Mindestzahl der Stimmberechtigten abgestimmt hatte. Neuwürttembergische Bezirke baten, keinen Abgeordneten mehr wählen zu müſſen und dafür in der Steuer um den Betrag des Abgeordnetentaggeldes erleichtert zu werden.?) Anderwärts wollten die Wahlmänner den König zum Abgeordneten wählen; so noch i. JI. 1833 in Welzheim. Viel mehr horchte man nach den Kämpfen, Siegen und Niederlagen auf den Rathäuſern; mehr als 200 ungetreue Ortsvorsteher und Gemeinderechner sollen allein i. I.,, 1820 angeklagt worden sein, und viele davon wurden verurteilt.)) Über den Landtag aber hörte man in Privatzirkeln und Wirtshäuſern nur Tadel und kein Wort des Lobes. Man war unzufrieden, daß man das Militär nicht noch weiter vermindert, den vielen Beamten und den vielen Besoldungen, namentlich aber den vielen, durch den Landeszuwachs und die Neuorganiſationen zuſammengekommenen Empfängern von Ruhegeld nicht beſſer zu Leibe gegangen. . Die wenigen wirklichen und die vielen vermeintlichen Ubel der neuen Orgänisationen, die Altgewohntes durch Ungewohntes ersetzt hatten, wurden den Ständen zur Laſt gelegt; wer gar dadurch und durch die neuen Ergänzungssteuern im Geldbeutel sich angegriffen fühlte, der schrie; wer gewonnen hatte, schwieg. Was die Stände erreicht hatten, wurde gering geschätzt und dafür getadelt, daß nicht alle Übel abgestellt, nicht alle Wünſche ſchon erfüllt waren. Pflichtvergeſsenheit, ja Bestechung und Verrat wurde den Dukatenſchluckern vorgeworfen.s) Es wäre die nächſtliegende Aufgabe der Regierung gewesen, 1) Alb. Schott im Bürger 18241. 15. ?) Mohl a. a. V. S. 105. s) Der Bürger 1821, 23. Vergl. auch Volksfreund 1821, S. 538. Ê) Das C4ggetz der Ständemitalieder betrug einen Dukaten. ~ Vergl. Weber 1, 40. Adam: Fr U Karl E. F. Varnbüler 1886, sr f. Langs Bürger 1820, 341, 21, 388 u. a.
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