S 33. Äußere Ausgestaltung der Bauten.
115
2. Für ibestimmte“Striaßen: und»--„Ortsteile er»
scheint es nicht selten angezeigt, durch die örtliche Bauordnung er =
höhte Anforderungen an die architektonische Ausgestaltung der
Bauten zu stellen. Dies gilt in8besondere für Straßen und Pläße
von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung; auch bestimmt be=
grenzte Straßen t eile können in dieser Weise gegen Beeinträch-
tigung geschüßt werden. Vorschriften dieser Art bezwecken die
Wahrung der Eigenart des Straßen- oder Ortsbildes, die in dem bau-
lichen Zustand der betreffenden Ortsteile in die Erscheinung tritt. C3
kann in dieser Beziehung 3. B. vorgeschrieben werden, daß Neubauten
oder bauliche Änderungen sich der Gigenart der bestehenden
Bauweise hinsichtlich der äußeren Form, der zur Verwendung
fommenden Baustoffe, der Farbengebung usw. anpassen müssen, ohne
dabei die Zweckbestimmung oder die Anschauungen unserer Zeit zu
verleugnen. Auch für Straßen oder Ortsteile, denen eine geschicht-
liche oder künstlerische Bedeutung an sich nicht zukommt, können be=-
sondere Vorschriften hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Bauten
erlassen werden, 3. B. in der Richtung, daß in gewissen Ortsteilen die
Gebäude im LandhausSstil zu errichten sind, daß in anderen be-
stimmte Arten von Baustoffen vermieden werden müssen, daß die Ge-
bäude sich in ihrem Äußeren dem Charakter der einzelnen Straßen
al3 Geschäfts8-,- Verkfehr38=-, Wohn»), Promenade-
st ra ßen usw. anzupassen haben.
Dabei ist abex Wert darauf zu legen, daß solche Vorschriften sich
nicht zu sehr in Cinzelheiten verlieren und daß im allgemeinen be -
stimmte Stilarten nicht vorges<hrieben werden, damit
dem fünstlerischen Schaffen nicht zu enge Grenzen gezogen werden.
Auch ist zu beachten, daß berechtigte wirtschaftliche Interessen nicht
ohne Not geschädigt werden dürfen und daß deshalb sowohl hinsichtlich
des Wortlauts der Vorschriften wie hinsichtlich ihrer Anwendung eine
allzugroße Schärfe zu vermeiden ist. Die Vorschriften und die auf
Grund derselben zu erlassenden Auflagen sollen nicht dazu führen,
daß eine Bauausführung geradezu unmöglich wird, wenn es ander-
seits auch nicht ausgeschlossen ist, daß bestimmte Arten von Bauten in
gewissen Ortsteilen überhaupt nicht zugelassen werden. Auch in den
hier zur Grörterung stehenden. Fällen wird sich in der Regel durch
geeignete Verhandlungen mit den Bauherren ein Weg finden lassen,
welcher deren Interessen mit den Vorschriften der örtlichen Bau-
ordnung in Einklang bringt und den Bauherren höhere Geldopfer
nicht ansinnt. Wenn in einem besonderen Falle ausnahmsweise höhere
Anforderungen an die äußere Erscheinung des Hauses gestellt werden
müssen, die eine Erhöhung der Baukosten bedingen, so wird auch da
wohl ein Weg zu finden sein, der den Wünschen der Allgemeinheit
ebenso wie jenen der Bauherren genügend Rechnung trägt.
3. Der gleiche Schuß kann durch die örtlichen Bauordnungen
auch für einzelne Bauwerke von geschichtlicher, kunstgeschicht-
O*