Volltext: Badische Landesbauordnung

S 33. Äußere Ausgestaltung der Bauten. 
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2. Für ibestimmte“Striaßen: und»--„Ortsteile er» 
scheint es nicht selten angezeigt, durch die örtliche Bauordnung er = 
höhte Anforderungen an die architektonische Ausgestaltung der 
Bauten zu stellen. Dies gilt in8besondere für Straßen und Pläße 
von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung; auch bestimmt be= 
grenzte Straßen t eile können in dieser Weise gegen Beeinträch- 
tigung geschüßt werden. Vorschriften dieser Art bezwecken die 
Wahrung der Eigenart des Straßen- oder Ortsbildes, die in dem bau- 
lichen Zustand der betreffenden Ortsteile in die Erscheinung tritt. C3 
kann in dieser Beziehung 3. B. vorgeschrieben werden, daß Neubauten 
oder bauliche Änderungen sich der Gigenart der bestehenden 
Bauweise hinsichtlich der äußeren Form, der zur Verwendung 
fommenden Baustoffe, der Farbengebung usw. anpassen müssen, ohne 
dabei die Zweckbestimmung oder die Anschauungen unserer Zeit zu 
verleugnen. Auch für Straßen oder Ortsteile, denen eine geschicht- 
liche oder künstlerische Bedeutung an sich nicht zukommt, können be=- 
sondere Vorschriften hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Bauten 
erlassen werden, 3. B. in der Richtung, daß in gewissen Ortsteilen die 
Gebäude im LandhausSstil zu errichten sind, daß in anderen be- 
stimmte Arten von Baustoffen vermieden werden müssen, daß die Ge- 
bäude sich in ihrem Äußeren dem Charakter der einzelnen Straßen 
al3 Geschäfts8-,-  Verkfehr38=-, Wohn»), Promenade- 
st ra ßen usw. anzupassen haben. 
Dabei ist abex Wert darauf zu legen, daß solche Vorschriften sich 
nicht zu sehr in Cinzelheiten verlieren und daß im allgemeinen be - 
stimmte Stilarten nicht vorges<hrieben werden, damit 
dem fünstlerischen Schaffen nicht zu enge Grenzen gezogen werden. 
Auch ist zu beachten, daß berechtigte wirtschaftliche Interessen nicht 
ohne Not geschädigt werden dürfen und daß deshalb sowohl hinsichtlich 
des Wortlauts der Vorschriften wie hinsichtlich ihrer Anwendung eine 
allzugroße Schärfe zu vermeiden ist. Die Vorschriften und die auf 
Grund derselben zu erlassenden Auflagen sollen nicht dazu führen, 
daß eine Bauausführung geradezu unmöglich wird, wenn es ander- 
seits auch nicht ausgeschlossen ist, daß bestimmte Arten von Bauten in 
gewissen Ortsteilen überhaupt nicht zugelassen werden. Auch in den 
hier zur Grörterung stehenden. Fällen wird sich in der Regel durch 
geeignete Verhandlungen mit den Bauherren ein Weg finden lassen, 
welcher deren Interessen mit den Vorschriften der örtlichen Bau- 
ordnung in Einklang bringt und den Bauherren höhere Geldopfer 
nicht ansinnt. Wenn in einem besonderen Falle ausnahmsweise höhere 
Anforderungen an die äußere Erscheinung des Hauses gestellt werden 
müssen, die eine Erhöhung der Baukosten bedingen, so wird auch da 
wohl ein Weg zu finden sein, der den Wünschen der Allgemeinheit 
ebenso wie jenen der Bauherren genügend Rechnung trägt. 
3. Der gleiche Schuß kann durch die örtlichen Bauordnungen 
auch für einzelne Bauwerke von geschichtlicher, kunstgeschicht- 
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